TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/26 Ra 2020/18/0384

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des N E, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019, I413 2212411-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, beantragte am 23. Oktober 2017 internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, seit dem Jahr 2013 aktives Mitglied des oppositionellen „Southern Cameroons National Council - SCNC“ zu sein, der sich für die Unabhängigkeit der anglophonen Regionen im überwiegend französischsprachigen Kamerun einsetze. Er habe die Funktion eines Direktors für Kommunikation und Propaganda für die nördliche Region innegehabt, sei wegen seiner politischen Aktivitäten mehrmals in Haft gewesen und werde von den Sicherheitsbehörden in Kamerun mit einem Haftbefehl gesucht.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. November 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3        Begründend stellte das BVwG fest, der Revisionswerber habe Kamerun ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Bei dem vorgelegten Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in Kamerun insbesondere wegen seiner politischen Einstellung Verfolgung ausgesetzt wäre oder ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe; er werde auch kein Opfer eines inner- oder zwischenstaatlichen Konflikts werden.

4        Zu diesem Ergebnis gelangte das BVwG beweiswürdigend vor allem unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Februar 2019, aus der sich ergebe, dass weder das Amt noch die Position eines „Propaganda-Direktors“ für die nördliche Region des SCNC existiere, der vorgelegte Haftbefehl eine Fälschung sei, und Anwälte mit den vom Revisionswerber angeführten Namen, die sein Fluchtvorbringen bestätigen würden bzw. ihn von den Verfolgungshandlungen informiert hätten, nicht aufzufinden seien. Der Revisionswerber habe diese Beweisergebnisse nicht substantiiert widerlegen oder auch nur entkräften können. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung zwar seine politischen Aktivitäten sehr detailreich und ausführlich geschildert. Seine Antworten auf angebliche Verfolgungshandlungen seien hingegen recht wortkarg gewesen. Dies habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erschüttert. Der Revisionswerber sei auch nicht gleich nach seiner behaupteten letzten Freilassung geflohen, sondern habe den Asylantrag erst anlässlich einer Auslandsreise gestellt, die angeblich geschäftlichen Zwecken gedient habe (was von seinen hier ansässigen Geschäftspartnern nicht bestätigt worden sei). Das BVwG gehe somit davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Revisionswerbers um ein gedankliches Konstrukt handle, dem keine Glaubhaftigkeit zukomme. Es sei davon auszugehen, dass er Kamerun aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

5        Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das BVwG sei in mehrfacher Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:

6        Der Revisionswerber habe vorgebracht, seit dem Jahr 2013 Mitglied des SCNC in Kamerun zu sein und aufgrund seiner Aktivitäten für den SCNC staatliche Verfolgung zu fürchten. Dem angefochtenen Erkenntnis seien keine Feststellungen zu der vom Revisionswerber vorgebrachten Mitgliedschaft beim SCNC zu entnehmen. Aus den beweiswürdigenden Ausführungen lasse sich zwar ableiten, dass das BVwG die Position des Revisionswerbers als Direktor für Kommunikation und Propaganda anzweifle, eine Auseinandersetzung damit, ob der Revisionswerber Mitglied des SCNC sei, gehe aus dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht hervor. Auch habe sich das BVwG mit dem vorgelegten Mitgliedsausweis des SCNC sowie der Aussage des Zeugen H. N. in der mündlichen Verhandlung, in welcher dieser die Mitgliedschaft des Revisionswerbers beim SCNC in Kamerun bestätigt habe, begründungslos nicht beschäftigt. Angesichts der vom BVwG selbst ins Verfahren eingeführten Länderberichte, wonach mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Mitglieder des SCNC vorgegangen werde, wären Feststellungen zur Mitgliedschaft des Revisionswerbers beim SCNC in Kamerun geboten gewesen.

7        Auch die Begründung des BVwG, mit welcher dem Revisionswerber die Tätigkeit als „Propaganda-Direktor“ für die nördliche Region des SCNC nicht geglaubt worden sei, genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Ungeachtet der aktenwidrigen Ausführungen, wonach sich aus der eingeholten Anfragebeantwortung ergeben solle, dass weder das Amt noch die Position eines „Propaganda-Direktors“ existiere (tatsächlicher Wortlaut: „Es konnte nicht bestätigt werden, ob es das Amt oder die Position eines ‚Propaganda-Direktors‘ für die Nordwest-Region von Kamerun gibt oder nicht“) habe das BVwG die Stellungnahme des Revisionswerbers zu dieser Anfragebeantwortung begründungslos übergangen. Darin sei näher ausgeführt worden, dass der im Rahmen der Ermittlungen befragte (anonyme) Vertrauensanwalt nicht einmal über die aktuelle Führung des SCNC informiert gewesen sei und es daher nicht verwundere, dass er auch zur Position des „Propaganda-Direktors“ keine Angaben habe machen können. Auch den Ermittlungsergebnissen betreffend die angeblich nicht verifizierbaren Namen von Rechtsanwälten in Kamerun, mit denen der Revisionswerber in Verbindung stehe, sei vom Revisionswerber substantiiert entgegen getreten worden. Es sei näher begründet worden, dass es beide genannten Rechtsanwälte in Kamerun tatsächlich gebe (was auch näher präzisierte Recherchen im Internet hätten bestätigen können).

8        Unabhängig davon sei das BVwG auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem politischen Engagement in Kamerun, aber auch zu seinen politischen Aktivitäten in den sozialen Medien in Österreich nicht bzw. unzureichend eingegangen. So habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung äußerst anschaulich dargelegt, worin seine politische Tätigkeit bestanden habe. Zum Nachweis habe er in der Verhandlung mehrere von ihm verfasste Schriftstücke und Ausdrucke aus seinem Twitter Account in Vorlage gebracht. Über all das habe sich das BVwG begründungslos hinweggesetzt.

9        Hinzu komme, dass das BVwG keine ausreichenden aktuellen Länderfeststellungen über den Konflikt zwischen der Regierung in Kamerun und den anglophonen Separatisten getroffen habe. Es beschränke sich auf die Wiedergabe einer Kurzinformation von Ende 2019 über einen „Nationalen Dialog“, um den zweijährigen Konflikt zu beseitigen. Dieser Information sei aber auch zu entnehmen, dass der Dialog die Krise nicht gelöst habe. Der SCNC finde in den gesamten Länderfeststellungen mit keinem Wort Erwähnung. Unbeachtet bleibe die vom BVwG selbst in das Verfahren eingebrachte Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17. Mai 2019, wonach der SCNC am 17. Jänner 2017 für illegal erklärt worden sei, der Präsident Kameruns die anglophone Sezessionsbewegung zur „Terrorbande“ erklärt und damit den Vorwand für ein noch härteres Vorgehen beider Seiten geliefert habe. Seit Oktober 2016 komme es nach diesem Länderbericht in den anglophonen Regionen immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt hätten. Mit strafrechtlicher Verfolgung werde gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder (u.a.) des verbotenen SCNC vorgegangen. Das BVwG sei auf diese Länderberichte nicht eingegangen und habe dazu keine Feststellungen getroffen, wodurch es gegen die Begründungspflicht verstoßen habe.

10       Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12       Die Revision ist im Sinne des wiedergegebenen Revisionsvorbringens zulässig und begründet.

13       Zu Recht macht die Revision geltend, dass sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen lässt, ob das BVwG die Mitgliedschaft des Revisionswerbers beim SCNC in Zweifel zog (was in jedem Fall auch eine Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber dafür angebotenen Beweisen erfordert hätte). Wäre von einer Mitgliedschaft des Revisionswerbers beim SCNC auszugehen, bedürfte es überdies aktueller Länderfeststellungen dazu, ob Mitglieder des SCNC in Kamerun Gefahr laufen, politisch verfolgt zu werden. Dabei dürfen auch allfällige politische Aktivitäten des Revisionswerbers insbesondere im Rahmen von Publikationen oder in den sozialen Medien nicht außer Acht gelassen werden. Zu allen diesen Fragen enthält das angefochtene Erkenntnis keinerlei Erwägungen.

14       Das BVwG gestand dem Revisionswerber zu, über seine politischen Tätigkeiten detaillierte Angaben gemacht zu haben. Im Folgenden beschränkte sich das BVwG in seiner Begründung aber im Wesentlichen auf eine Auseinandersetzung mit der behaupteten Verfolgung des Revisionswerbers in der Vergangenheit bzw. mit der Glaubhaftigkeit eines aufrechten Haftbefehls. In diesem Zusammenhang ist dem BVwG zwar zuzugestehen, dass die Vorlage eines allenfalls gefälschten Haftbefehls die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers massiv beeinträchtigen würde. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass es für die Asylgewährung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212, mwN; VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440). Selbst wenn es keinen Haftbefehl gegen den Revisionswerber gäbe, wäre daher zu beurteilen, ob er aufgrund seines politischen Profils bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsste.

15       Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG in einigen entscheidenden Punkten nicht schlüssig sind bzw. Begründungsmängel aufweisen.

Wenn sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung tragend auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Februar 2019 stützt, gibt es deren Inhalt zum Teil nicht korrekt wieder. So lässt sich diesem Beweismittel nicht entnehmen, dass es die vom Revisionswerber behauptete Funktion eines Direktors für Kommunikation und Propaganda für die nördliche Region im SCNC nicht gibt. Die Recherchen vor Ort konnten die Existenz einer solchen Position im SCNC zwar nicht bestätigen; ausgeschlossen wurde sie hingegen nicht. Der Revisionswerber ist diesem Ermittlungsergebnis in seiner Stellungnahme zur Anfragebeantwortung auch substantiiert entgegen getreten und hat näher begründete Zweifel daran geltend gemacht, auf die das BVwG in seiner Entscheidung nicht eingeht.

Dass die vom Revisionswerber angegebenen Namen der mit ihm behauptetermaßen in Verbindung stehenden Rechtsanwälte durch die Vor-Ort-Recherchen nicht verifiziert werden konnten, trifft zwar zu. Der Revisionswerber hat in seiner Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung aber im Einzelnen dargelegt, woran dieses fehlgeschlagene Ermittlungsergebnis liegen könnte und er hat Hinweise darauf gegeben, wie die betreffenden Personen aufgefunden werden könnten.

Eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung hätte erfordert, sich auch mit diesem Parteivorbringen des Revisionswerbers näher zu beschäftigen, was das BVwG unterlassen hat (vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, sich über erhebliche Behauptungen der Partei nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegzusetzen, etwa - ebenfalls einen Asylwerber aus den anglophonen Regionen Kameruns betreffend - VwGH 21.4.2020, Ra 2020/18/0009; weiters VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils mwN; zum Erfordernis der Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände für eine schlüssige Beweiswürdigung etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017).

16       Zutreffend verweist die Revision schließlich auf die bloß lückenhaften Länderfeststellungen des BVwG über den Konflikt zwischen der Staatsmacht in Kamerun einerseits und der anglophonen Sezessionsbewegung andererseits. Das BVwG zitiert aus dem von ihm ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. Mai 2019 lediglich eine „Integrierte Kurzinformation“ über neueste Ereignisse, die über einen „Nationalen Dialog“ zur Beilegung des zweijährigen Konflikts zwischen der Regierung und anglophonen Separatisten berichtet. Nach diesen Kurzinformationen nahmen am Dialog aber wichtige Mitglieder der anglophonen separatistischen Bewegung nicht teil und es wurde von Analysten bezweifelt, dass die Vorschläge des „Nationalen Dialogs“ die Krise lösen würden. Begründungslos wurde vom BVwG ein weiterer Abschnitt des zitierten Länderinformationsblattes übergangen, der sich mit der oppositionellen anglophonen Bewegung auseinandersetzt. Darin wird, wie die Revision richtig aufzeigt, insbesondere davon berichtet, dass der SCNC am 17. Jänner 2017 für illegal erklärt wurde, die anglophone Sezessionsbewegung vom Präsidenten Kameruns als „Terrorbande“ bezeichnet wurde und gegen die Mitglieder des SCNC mit strafrechtlicher Verfolgung vorgegangen wird.

17       Insgesamt erweist sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses somit in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft. Da nicht auszuschließen ist, dass bei Vermeidung der Begründungsmängel ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Verfahrensergebnis hätte erzielt werden können, ist dieser Begründungsmangel wesentlich.

18       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

19       Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.

20       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180384.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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