RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2020/11/0199

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §3 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer Entscheidung steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der Rechtskraft ist nur der konkrete Norminhalt der infrage stehenden Entscheidung, d.h. der Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Davon ist das VwG im vorliegenden Fall nicht abgewichen: Sache des Erkenntnisses des VwG war die Aufforderung des Revisionswerbers gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 zur neuerlichen Ablegung der Fahrprüfung. Durch die (ersatzlose) Behebung des Bescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 wurde rechtskräftig - ausschließlich - entschieden, dass die von der belangten Behörde angenommene Erschleichung der Fahrprüfung seitens des Revisionswerbers nicht rechtens zu seiner Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 führen kann. Dies unterscheidet die Sache von jener des angefochtenen Erkenntnisses, in welcher es um die Erteilung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers bzw. um die Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens ging.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110199.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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