Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der (in den Verwaltungsvorschriften normierten oder sich aus der Rechtsnatur ergebenden) "dinglichen Wirkung" bestimmter Bescheide, dass infolge ihrer Objektbezogenheit die Rechtswirkungen (die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten) an der Sache haften und den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechts an einer Sache (so etwa den jeweiligen Eigentümer) treffen und durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des Rechts nicht berührt werden. Kommt es zu einem Wechsel des Berechtigten an der Sache, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, muss sich also alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist. Dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 10.10.2007, 2006/03/0151, mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110107.L01Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021