TE Vwgh Beschluss 2020/11/26 Ra 2018/22/0192

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
B-VG Art131 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der E B in W, vertreten durch den Verein V, dieser vertreten durch die Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juni 2018, VGW-151/V/023/5894/2018-5, betreffend Antrag auf Zustellung in einer Angelegenheit wegen Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

„Erstes“ Verfahren:

1.1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 11. November 2016 - gestützt auf § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - von Amts wegen fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, beendet sei und statt dessen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen sei (Rückstufung).

Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte an die Revisionswerberin selbst. Diese erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

1.2. Das Verwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 8. Mai 2017 an, zu der es die Revisionswerberin lud. Diese blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Mit dem in der Verhandlung am 8. Mai 2017 mündlich verkündeten und mit 28. Juli 2017 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG seien erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hielt ferner fest, dass der Verein V zum Sachwalter für die Revisionswerberin bestellt worden sei, und zwar mit Beschluss vom 3. November 2016 zum einstweiligen Sachwalter zur „Vertretung in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie gegenüber privaten Vertragspartnern“, mit Beschluss vom 4. April 2017 zum Sachwalter zur „Vertretung in den Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung“ und mit Beschluss vom 31. Mai 2017 zum einstweiligen Sachverwalter (auch) zur „Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern“. Das Verwaltungsgericht ging jedoch - ohne nähere Begründung - davon aus, dass die zur Sachwalterbestellung (zuletzt unter anderem zur Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten) führende psychische Erkrankung der Revisionswerberin auf das vorangehende Verfahren keinen Einfluss gehabt habe.

1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin - vertreten durch den Sachwalter - eine außerordentliche Revision. Sie machte darin unter anderem geltend, sie sei auch schon vor der Sachwalterbestellung auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht prozessfähig gewesen. Sie habe daher am Verfahren nicht entsprechend mitwirken und ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

2. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision mit Erkenntnis vom 15. September 2020, Ra 2017/22/0152, Folge und hob die angefochtene Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf.

Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend - unter anderem - aus:

„[...] Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen (vgl. neuerlich VwGH Ra 2014/20/0139; Ra 2015/01/0162).

Eine Prüfung des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat indes - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur hier zeitraumbezogen noch maßgeblichen Rechtslage vor BGBl. I Nr. 59/2017 (auf die überwiegend erst mit 1. Juli 2018 in Kraft getretene und auf ab dem Zeitpunkt ereignete Sachverhalte anzuwendende Novelle braucht nicht eingegangen zu werden) - insoweit nicht zu erfolgen, als bereits durch das Pflegschaftsgericht ein Sachwalter rechtskräftig bestellt worden war. Der diesbezügliche Beschluss hat nämlich konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037; neuerlich 2012/02/0198).

Dieselben Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl. VwGH 31.3.2014, 2013/03/0162). Demgegenüber ist für die Zeit bis zur Bestellung des Sachwalters bei begründeten Bedenken hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. etwa VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095; neuerlich Ra 2019/03/0037).

[...] Bei Anwendung der soeben erörterten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich Folgendes: [...]

Nach der Aktenlage wurde durch das Vorbringen der Revisionswerberin im Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses erstmals bekannt, dass der Verein mit Beschluss des Bezirksgerichts H vom 3. November 2016 zum einstweiligen Sachwalter mit dem Wirkungskreis ‚Vertretung in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie gegenüber privaten Vertragspartnern‘ sowie mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichts H vom 4. April 2017 zum Sachwalter mit dem Wirkungskreis ‚Vertretung in den Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung‘ bestellt wurde. Mit der Erlassung dieser Beschlüsse wurde zwar die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin innerhalb des jeweiligen Wirkungskreises des Sachwalters eingeschränkt, die gegenständliche Verfahrensführung war davon freilich nicht berührt, fiel diese doch (zunächst) nicht in den Wirkungsbereich des Sachwalters.

Erst in der Folge wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auf die ‚Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern‘ erweitert, indem der Verein mit Beschluss des Bezirksgerichts H vom 31. Mai 2017 zum einstweiligen Sachverwalter und mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichts D vom 29. März 2018 zum Sachwalter auch für den soeben genannten Wirkungskreis bestellt wurde. Mit der Erlassung (Wirksamkeit) der soeben genannten Beschlüsse wurde zwar die Prozess- und Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin in Bezug auf das hier gegenständliche Verfahren konstitutiv ausgeschlossen, eine diesbezügliche Aussage (auch) für die Zeit davor war damit freilich nicht verbunden. Es bedarf daher einer ergänzenden Prüfung durch das Verwaltungsgericht selbst, um beurteilen zu können, ob die Revisionswerberin auch schon in der Zeit vor Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters auf die Vertretung unter anderem gegenüber Behörden und Gerichten prozessunfähig war (oder nicht).

[...] Bei der - nach dem Vorgesagten gebotenen - Prüfung kommt fallbezogen dem Inhalt der von den Bezirksgerichten H und D in den Sachwalterbestellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten entscheidende Bedeutung zu. [...]

Ausgehend von diesen Gutachten liegen freilich deutliche Hinweise darauf vor, dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkungen auch schon vor der (Ende Mai 2017 erfolgten) Erweiterung der Sachwalterschaft auf die Vertretung vor Behörden und Gerichten in diesen Bereichen prozessunfähig gewesen sei.

Eine diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist nicht erfolgt.“

„Zweites“ Verfahren:

3.1. Mit Antrag vom 5. September 2017 begehrte die Revisionswerberin - vertreten durch den Sachwalter - die neuerliche (ordnungsgemäße) Zustellung des Rückstufungsbescheids.

Die Revisionswerberin brachte vor, sie habe zwar gegen den Bescheid mit Unterstützung ihrer Bewährungshelferin Beschwerde erhoben, jedoch den Inhalt und die Bedeutung nicht hinreichend verstanden. Ebenso habe sie zwar die Ladung zur Verhandlung am 8. Mai 2017 behoben, diese jedoch ungeöffnet gelassen und sich erst später an ihre Betreuerin gewandt und mit deren Hilfe einen Ausfertigungsantrag hinsichtlich des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt. Im Hinblick darauf sowie in Anbetracht der „Signalwirkung“ der Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters (unter anderem auf die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten) mit Ende Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin bereits in der Zeit davor auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nur eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Folglich sei anzunehmen, dass bereits die Bescheidzustellung und das weitere Verfahren ihr gegenüber nicht wirksam erfolgt seien.

3.2. Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, erhob die Revisionswerberin eine Säumnisbeschwerde.

4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - in Stattgebung der Säumnisbeschwerde - den Antrag vom 5. September 2017 als unzulässig zurück.

Das Verwaltungsgericht führte - soweit hier von Bedeutung - begründend aus, das Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers bei der Bescheidbeschwerde bestehe im objektiven Interesse an der Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sei die Beschwer, die nur dann vorliege, wenn entweder das angefochtene Verwaltungshandeln von einem Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweiche oder (mangels Antrag) die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch den Verwaltungsakt belaste.

Sei ein von Amts wegen ergehender, ausschließlich einen Rechtsnachteil begründender Bescheid - wie hier die Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG - nach den Behauptungen der Revisionswerberin nicht wirksam zugestellt worden, so könne der Bescheid auch keine Rechtswirkungen entfalten. Ein Anspruch auf Erlassung eines solchen Bescheids komme der Revisionswerberin nicht zu, weil ein subjektives Recht eines Fremden auf eine derartige Entscheidung dem NAG nicht zu entnehmen sei. Umgekehrt fehle ein rechtliches Interesse an der neuerlichen Zustellung auch dann, wenn der betreffende Bescheid der Revisionswerberin rechtswirksam zugestellt worden wäre.

Ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer neuerlichen Zustellung des Bescheids vom 11. November 2016 bestehe somit nicht. Das Ansuchen sei deshalb mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

4.3. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

5. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der (unter anderem) geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe unter Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.7.2015, Ra 2014/02/0095) ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an der Klärung der Frage, ob ihr der Bescheid vom 11. November 2016 wirksam zugestellt worden sei (worauf sie ein subjektives Recht habe), zu Unrecht verneint.

Die Revision ist unzulässig:

6.1. Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. etwa VwGH 26.4.2013, 2012/07/0085; mwN). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der genannten Novelle geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal auch eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039).

Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH 23.9.2015, Ra 2015/02/0176).

7. Vorliegend geht es um den Antrag der Revisionswerberin auf neuerliche (ordnungsgemäße) Zustellung des Rückstufungsbescheids vom 11. November 2016. Wie in der Folge zu zeigen sein wird, kann die Revisionswerberin jedoch durch das diesen Antrag zurückweisende angefochtene Erkenntnis nicht in ihren Rechten im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG verletzt sein. Dies sowohl unter Berücksichtigung des mittlerweile im „ersten“ Verfahren ergangenen hg. Erkenntnisses Ra 2017/22/0152 (vgl. näher Punkt 8.), als auch unabhängig davon (vgl. näher Punkt 9.).

8.1. Vorliegend wurde im „ersten“ Verfahren mit dem hg. Erkenntnis Ra 2017/22/0152 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2017, mit der die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Rückstufungsbescheid abgewiesen worden war, aufgehoben und dem Verwaltungsgericht die Prüfung aufgetragen, ob die Revisionswerberin auch schon in der Zeit vor der Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters unter anderem auf die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten prozessunfähig war (oder nicht). Vom Ergebnis dieser Prüfung wird abhängen, welche Entscheidungen in weiterer Folge zu treffen sein werden, insbesondere ob letztlich eine neuerliche (ordnungsgemäße) Zustellung des Rückstufungsbescheids zu veranlassen sein wird (oder nicht).

8.2. Ausgehend davon wurde jedoch das von der Revisionswerberin mit ihrem Antrag (im Ergebnis) verfolgte Ziel - nämlich die Herbeiführung einer Prüfung der Zustellung wegen behaupteter Prozessunfähigkeit und die Behebung eines allfälligen diesbezüglichen Mangels - bereits durch das im „ersten“ Verfahren ergangene hg. Erkenntnis Ra 2017/22/0152 erreicht. Auf Grund der dem Verwaltungsgericht bereits in dem genannten Erkenntnis erteilten Aufträge macht es nämlich keinen Unterschied bzw. ist mit Blick auf das Verfahrensziel der Revisionswerberin ohne objektiven Nutzen, ob die Zurückweisung des Antrags auf neuerliche (ordnungsgemäße) Zustellung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

9.1. Aber auch unabhängig vom hg. Erkenntnis Ra 2017/22/0152 ist eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten zu verneinen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - eine ganz ähnliche Konstellation betreffenden (dort ging es um einen Antrag auf neuerliche Zustellung eines Gewerbeentziehungsbescheids wegen behaupteter Prozessunfähigkeit bei der ursprünglichen Zustellung) - Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2014/04/0042, wie folgt ausgeführt:

„Unabhängig vom Ausgang des ‚ersten‘ Verfahrens kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im ‚zweiten‘ Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt sein. Für den Fall, dass der amtswegig zu erlassende und die Entziehung einer Berechtigung aussprechende Bescheid [...] nicht rechtswirksam zugestellt wurde, ist dieser nicht erlassen und entfaltet somit auch keine Rechtswirkungen gegenüber der Revisionswerberin. Eine Verletzung des ‚einfachgesetzlich gewährleistete(n) Recht(s) der Revisionswerberin auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung‘ läge demnach nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines solchen Bescheides kommt der Revisionswerberin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zudem nicht zu.

Wurde der Gewerbeentziehungsbescheid hingegen rechtswirksam zugestellt [...], fehlt der Revisionswerberin ein rechtliches Interesse an einer neuerlichen Zustellung. Sie wäre in diesem Fall nicht in ihrem ‚Recht auf Verständigung über eine Entscheidung einer Behörde‘ verletzt.

Die Revisionswerberin kann somit durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf neuerliche Zustellung des Gewerbeentziehungsbescheides [...] zurückgewiesen wird, nicht in ihren Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG verletzt sein.“

9.2. Mit Blick auf diese Rechtsprechung kann auch im hier gegenständlichen Fall die Revisionswerberin durch die Zurückweisung ihres Antrags auf neuerliche Zustellung des Rückstufungsbescheids weder für den Fall einer (von ihr behaupteten) nicht rechtswirksam erfolgten Zustellung, noch für den Fall einer wirksam erfolgten Zustellung in ihren Rechten verletzt sein.

Dem steht das von der Revisionswerberin angeführte hg. Erkenntnis Ra 2014/02/0095 nicht entgegen. Auch dort wurde hervorgehoben, dass ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren keinen Rechtsanspruch darauf habe, dass ihm gegenüber ein Strafbescheid erlassen werde. Soweit dennoch ein rechtliches Interesse „zumindest an der Feststellung, ob eine wirksame Zustellung erfolgt ist“, bejaht wurde, geschah dies auf Grund der besonderen Umstände des Falls (unter anderem der bereits entfalteten faktischen Wirkungen des Bescheids, wie Leistung von bewilligten Teilzahlungen). Insofern ist jener Fall auch mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbar.

10. Insgesamt war daher die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018220192.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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