Index
19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Mai 1996, Zl. 8W-WVA-478/5/1995, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Österreichische Bundesforste, Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem G-Bund wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. November 1953 nachträglich die befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für das Jugenderholungsheim M. erteilt. Die Quelle und andere Teile dieser Wasserversorgungsanlage befanden sich auf Grundstücken im Eigentum der X-AG. In diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet sich die Beurkundung eines Übereinkommens zwischen G-Bund und X-AG, welches die Inanspruchnahme der Quelle und der Grundstücke der X-AG durch die Wasserversorgungsanlage regelt und welches auf einem "Vorvertrag" vom 20. Juli 1952 basiert. Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde in der Folge nach ihrem Ablauf mehrmals befristet wiederverliehen, zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 28. März 1983, und zwar bis zum 1. März 1993. Auch in diesem Bescheid ist wieder jenes Übereinkommen beurkundet, das schon im Bescheid vom 9. November 1953 enthalten war.
Vor Ablauf der Bewilligungsfrist beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 25. Juni 1992 beim Bürgermeister von Villach, das mit 1. März 1993 auslaufende Wasserbenutzungsrecht um weitere 10 Jahre zu verlängern.
Von der Wasserrechtsbehörde aufgefordert, zur "Legitimation ihres Antragsrechtes" eine entsprechende Vollmacht des G-Bund vorzulegen oder die Rechtsnachfolge betreffend das Wasserbenutzungsrecht für die B.-Quelle in geeigneter Weise nachzuweisen, legte die beschwerdeführende Partei einen zwischen ihr und dem G-Bund abgeschlossenen Kaufvertrag aus dem Jahr 1986 vor. Dieser Vertrag hat den Kauf des ehemaligen Jugenderholungsheimes des G-Bund durch die beschwerdeführende Partei zum Gegenstand. Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1994 verkaufte die X-AG jene Grundstücke, auf denen sich die Quelle und andere Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei befinden, an die mitbeteiligte Partei (mP). Diese verweigerte im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (vorläufig) die Zustimmung zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und der Quelle mit der Begründung, sie besitze noch nicht sämtliche vorhandenen Unterlagen und beabsichtige insbesondere auch, selbst eine größere Wassermenge zu nutzen. Sie ersuchte daher, vor Bescheiderlassung eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mP abzuwarten.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1996 erteilte der Bürgermeister gemäß den §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 3, 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung, die auf dem Grundstück Nr. 1/1 der KG M. entspringende B.-Quelle zu fassen, abzuleiten und für die Versorgung ihres Werkstättengebäudes samt angeschlossenem Heim in M (ehemaliges Jugenderholungsheim) mit Trink-, Nutz- und Löschwasser zu verwenden. Diese Bewilligung umfaßt - so heißt es im Spruch weiter - im Rahmen der Konsenswassermenge auch eine Versorgung von Wohnhäusern und Betriebsgebäuden, die in Zukunft auf solchen Grundstücken im Bereich der Ortschaft M errichtet werden sollten, die die mP im Jahr 1995 von der X-AG erworben hat.
In der Begründung heißt es, im Ermittlungsverfahren sei die Frage zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 WRG 1959 für eine Wiederverleihung vorlägen. Öffentliche Interessen stünden dem nicht im Weg; die Wasserversorgungsanlage erfülle auch die Anforderungen an den Stand der Technik.
Die von der mP vertretene Ansicht, die Verlängerung des bestehenden Wasserrechtes sei von ihrer Zustimmung abhängig, sei unzutreffend. Der Gesetzgeber habe mit der klaren Regelung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 bekundet, daß im Falle einer Wiederverleihung lediglich die öffentliche Interessenlage zu prüfen und sicherzustellen sei, daß die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Eine Prüfung, inwieweit die privatrechtliche Zustimmung zum Betrieb der Anlage zwischenzeitig weggefallen sei, widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes.
Die mP berief.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1996 hob der Landeshauptmann von Kärnten den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Februar 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf.
In der Begründung heißt es, auf Grund der im Verfahren getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, daß zwischen der mP als Grundstückseigentümerin der B.-Quelle und der beschwerdeführenden Partei keine Vereinbarung über die Nutzung dieser Quelle abgeschlossen worden sei. Von der beschwerdeführenden Partei werde auch nicht behauptet, daß die Zustimmung der mP als neue Grundstückseigentümerin vorliege. Im Bescheid vom 28. März 1983 sei das Wasserrecht nicht mit der dienenden Liegenschaft verbunden worden, weshalb es als persönliches Recht zu qualifizieren sei. Eine dingliche Wirkung im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs. 1 WRG 1959 könne daraus nicht gefolgert werden. Dies bedeute, daß der Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes, wenn überhaupt, nur vom G-Bund als vormaligem Wasserberechtigten hätte gestellt werden können. Die beschwerdeführende Partei, die lediglich auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages das Jugenderholungsheim M erworben habe, besitze daher keine Antragslegitimation zur Stellung des Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes. Bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 hätte zum Zeitpunkt der Veräußerung des Jugenderholungsheimes M an die beschwerdeführende Partei als erstes der G-Bund auf das Wasserbenutzungsrecht verzichten müssen und es hätte dann in der Folge die beschwerdeführende Partei als neue Eigentümerin der Liegenschaft um die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der B.-Quelle mit Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümerin der B.-Quelle ansuchen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 stelle bezüglich der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf die höchstmögliche Wasserentnahme, nicht auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt durch die beschränkte Kapazität der technischen Einrichtungen limitierte Wasserentnahme ab. Die höchstmögliche Wasserentnahme aus der B.-Quelle betrage 165 l/min.. Im wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren sei bei Festlegung der Behördenzuständigkeit nicht die höchstmögliche Wasserentnahme berücksichtigt worden, sondern lediglich die derzeitige Höchstentnahmemenge, die aufgrund der Förderleistung der momentan eingebauten Pumpe auf 70 l/min. beschränkt sei. Daraus resultiere eine Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die beschwerdeführende Partei habe bereits mit Kaufvertrag vom 17. Juli 1986 die Liegenschaften des G-Bund in ihrer Gesamtheit mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör übernommen und seither über 7 Jahre auch die Wasserbenutzungsberechtigung ausgeübt. Schon auf Grund dieses Kaufvertrages sei die beschwerdeführende Partei daher berechtigt, als Rechtsnachfolgerin des G-Bund die Wasserversorgungsanlage zu nutzen sowie um Wiederverleihung der Wasserbenutzungsbewilligung anzusuchen.
Die X-AG habe die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Jahr 1994 an die mP verkauft. In diesem Zusammenhang sei auch die Verpflichtung des Wasserbezugsrechtes der beschwerdeführenden Partei an der B.-Quelle an die mP überbunden worden.
Die "bisherige Berechtigung" der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 ergebe sich nicht nur aus dem Kaufvertrag vom 17. Juli 1986, sondern auch auf Grund eines zwischen der beschwerdeführenden Partei und der X-AG geschlossenen Übereinkommens, welches als Folgeübereinkommen zu der bereits in früheren wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundeten Vereinbarung zwischen dem G-Bund und der X-AG zu betrachten sei. Auf Grund dieser Vereinbarungen habe die X-AG im wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren keinerlei Einwendungen vorgebracht. Auch die mP habe bei Abschluß des Kaufvertrages mit der X-AG Kenntnis von diesen Vereinbarungen gehabt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid wurde vom Bürgermeister erlassen. Über eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte der Landeshauptmann zu entscheiden; dies auch dann, wenn die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu Unrecht eine Zuständigkeit im vorliegenden Fall in Anspruch genommen hätte. Von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde kann daher keine Rede sein. Im übrigen ist die Auslegung des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch die beschwerdeführende Partei unzutreffend.
Nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 l/min., aus anderen Gewässern 300 l/min. übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern.
Die beschwerdeführende Partei meint, dabei käme es auf die Schüttung der Quelle, nicht auf die Kapazität der die Quelle nützenden Wasserversorgungsanlage an. Dies ist unrichtig.
Eine Reihe von Tatbeständen des § 99 Abs. 1 WRG 1959 stellt auf die Kapazität der Wasserbenutzungsanlage ab. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang lit. b (Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung, lit. c (Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern), lit. d (Beseitigung von Abwässern von mehr als 1.000 Einwohnern). Auch lit. f (Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt) stellt auf den Umfang der Anlage ab. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber bei der Verteilung der Zuständigkeiten an die Wassernutzung, nicht an das Wasserdargebot anknüpft (vgl. in diesem Sinn auch Grabmayr-Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht2, Anm. 11 zu § 99 WRG 1959).
Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Partei als "bisher Berechtigter" im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen ist und als solcher berechtigt war, die Wiederverleihung des dem G-Bund verliehenen befristeten Wasserbenutzungsrechtes zu beantragen. Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 haben nämlich die Vorschriften der §§ 11 ff über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1970, Slg. N.F. 7.823/A).
Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Die Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei bezieht ihr Wasser aus einer Quelle auf einem Grundstück der mP und es befinden sich auch weitere Anlageteile auf Grundstücken, die im Eigentum der mP stehen.
Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage fremde Rechte, dann hat die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - sofern nicht eine Zwangsrechtsbegründung in Betracht kommt - eine Einigung des Bewilligungswerbers mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte zur Voraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Slg. N.F. 13.377/A, u.a.).
Ob eine Zwangsrechtseinräumung im Beschwerdefall in Betracht käme, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, da dies nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war.
Inhaber der durch die Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei in Anspruch genommenen fremden Rechte ist die mP. Eine Einigung zwischen ihr und der beschwerdeführenden Partei über die Inanspruchnahme dieser Rechte liegt nicht vor. Eine solche Einigung wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Die von ihr ins Treffen geführten Übereinkommen vermögen aber eine solche Einigung nicht zu ersetzen. Der Kaufvertrag vom 17. Juli 1986 wurde zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem G-Bund abgeschlossen und betrifft den Kauf jenes Objektes, das mit Wasser versorgt werden soll. Eine Zugriffsmöglichkeit auf die Quelle und die Grundstücke der mP wird dadurch nicht geschaffen.
Was mit dem "Folgeübereinkommen" zwischen der beschwerdeführenden Partei und der X-AG gemeint ist, wird in der Beschwerde nicht näher erläutert; insbesondere fehlt auch jede Erklärung dafür, warum auf Grund dieses Übereinkommens, an dem die mP nicht beteiligt war, ein Zugriff auf die in Rede stehenden fremden Rechte gegeben sein soll.
Die Behauptung, daß im Kaufvertrag zwischen der X-AG und der mP letzterer die Verpflichtung zur Gestattung des Wasserbezuges durch die beschwerdeführende Partei überbunden worden sei, wird in der Beschwerde erstmals aufgestellt und stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, die mP habe bei Abschluß des Kaufvertrages mit der X-AG Kenntnis von den Vereinbarungen gehabt, welche die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde erwähnt. Ob dieser behauptete Umstand daher überhaupt von rechtlicher Relevanz ist, kann angesichts des Umstandes, daß es sich um eine unzulässige Neuerung handelt, dahingestellt bleiben.
Aus den den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da die Frage der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung keine "civil rights" berührt. Einen in "civil rights" wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070136.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016