TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2018/11/0241

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M M in E (Deutschland), vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. Jänner 2017, Zl. LVwG-301-3/2015-R14, betreffend Zurückweisung iA grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrs-Landeskommission), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. Jänner 2006 (im Folgenden: UVS-Bescheid) versagte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg dem Revisionswerber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb eines Viertel-Miteigentumsanteiles an Grundstücken in der KG S (ein so genanntes „Vorsäß“). Der Verwaltungssenat stellte, soweit hier von Relevanz, fest, der Revisionswerber werde die Grundstücke nicht im Rahmen seiner (in Deutschland liegenden) Landwirtschaft bewirtschaften. Vielmehr wolle er die schon 50 Jahre dauernde Nutzung eines auf diesen Grundstücken liegenden Gebäudes als Zweitwohnsitz für die weitere Zukunft sichern. Auch eine Verpachtung an einen Landwirt sei nicht vorgesehen. Rechtlich folgerte der Verwaltungssenat, es sei daher die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert, weswegen die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 42/2004, zu versagen gewesen sei. Es bestehe auch der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 lit. g Grundverkehrsgesetz, weil nach Durchführung einer Bekanntmachung die Mitteilung eines Interessenten iSd. § 5 Abs. 4 Grundverkehrsgesetz vorliege.

2        Mit Beschluss vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0299, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab.

3        1.2. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 beantragte der Revisionswerber die „Neuprüfung (allenfalls Wiederaufnahme)“ der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung betreffend den Erwerb der schon den Gegenstand des Vorverfahrens bildenden Grundstücke. Begründend brachte er vor, er bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb (Biolandwirtschaft) im grenznahen Raum. Er wolle seine Kühe und Kälber, die er in diesem Betrieb im offenen Laufstall halte, auf die antragsgegenständlichen Grundstücke nehmen, damit die Tiere sich dort bestmöglich erholen könnten. Er verfüge über die entsprechenden Transportmittel, um das Vieh auf diese Grundstücke zu bringen. Er erfülle alle Voraussetzungen für den Erwerb dieser Grundstücke, die er als Volllandwirt sinnvoll bewirtschaften werde.

4        Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 präzisierte der Revisionswerber, er stelle einen „Neuantrag wegen geänderter Sach- und Rechtslage“.

5        Mit Bescheid vom 28. September 2015 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

7        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber bewirtschafte eine Landwirtschaft in E (Baden-Württemberg, Deutschland), wo er 31 Mutterkühe samt Kälbern halte. Er habe zu den antragsgegenständlichen Grundstücken ein besonderes Naheverhältnis, weil seine Familie dort seit seiner Geburt ein Wohnobjekt gemietet habe und der Revisionswerber seit seiner frühesten Kindheit in der Landwirtschaft mitgeholfen habe. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung habe der Revisionswerber dort aber nie selbst durchgeführt. Die gesamte Fläche des Vorsäßes sei bislang von F M, der sich im grundverkehrsbehördlichen Vorverfahren selbst als Interessent gemeldet habe, auf Grundlage eines mündlichen Pachtvertrages bewirtschaftet worden. Dieser Pachtvertrag sei zwischenzeitlich abgelaufen. Der Revisionswerber habe die Absicht bekundet, seine Mutterkühe samt Kälbern, die er in seiner Landwirtschaft in E im offenen Laufstall halte, zum Teil (die Jungtiere betreffend) auf die antragsgegenständlichen Grundstücke mitzunehmen, damit sie sich dort erholen könnten. Dies solle in der Regel zwei Mal im Jahr geschehen (Frühjahr und Herbst). Der Revisionswerber verfüge auch über entsprechende Transportmittel, um sein Vieh dorthin zu bringen. Ansonsten würde der Revisionswerber auf den Grundstücken zur Eigennutzung Bergheu (Futtergrundlage für die Tiere) gewinnen.

8        Im UVS-Bescheid sei der Verwaltungssenat beweiswürdigend zum Ergebnis gekommen, der Revisionswerber beabsichtige nicht, die gegenständlichen Liegenschaften landwirtschaftlich zu nutzen. Der mündliche Pachtvertrag mit F M sei zwischenzeitlich abgelaufen. In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber nur vorgebracht, es sei Verhandlungssache, was nach Ablauf des Pachtvertrages passiere. Hinsichtlich der vom Revisionswerber geplanten Bewirtschaftungsform sei daher im Vergleich zu dem vom Verwaltungssenat festgestellten Sachverhalt keine wesentliche Änderung eingetreten. Dies bestätige der Revisionswerber selbst, wenn er in der Beschwerde ausführe, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Die Selbstbewirtschaftung durch den Revisionswerber sei jedoch schon im UVS-Bescheid als nicht glaubwürdig eingeschätzt worden. Die damals maßgeblichen Erwägungen sowie die vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungssenates könnten auf Grund eines neuen, im Wesentlichen gleich lautenden Antrages, „nicht umgestoßen“ werden. Ohne Änderung der Umstände, die dem UVS-Bescheid zu Grunde gelegen seien, sei vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob das Vorbringen des Revisionswerbers in seinem neuerlichen Antrag glaubwürdig sei oder nicht. Der Umstand allein, dass der mündliche Pachtvertrag zwischenzeitlich abgelaufen sei, bewirke keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Dass der Revisionswerber vorhabe, die gegenständlichen Grundstücke zu verpachten, habe er nicht vorgebracht. Es gehe somit „nach wie vor“ um die Frage, ob der Revisionswerber die Grundstücke selbst bewirtschaften werde oder nicht. Es liege daher Identität der Sache vor.

9        Das Verwaltungsgericht kam (mit näherer Begründung) zum Schluss, es liege auch Identität der Rechtslage vor, weswegen der gegenständliche Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden sei.

10       Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe vorgebracht, sein Fall sei Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren (Rs C-516/10) gewesen, weswegen es denkunmöglich sei, dass entschiedene Sache vorliege. Aus der Klageschrift der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2010 ergebe sich, dass dem Vertragsverletzungsverfahren die Beschwerde des Revisionswerbers zu Grunde liege. Die Europäische Kommission gehe aber in der Folge auf den konkreten, den Revisionswerber betreffenden Sachverhalt nicht ein, sondern die Klage betreffe die Verhältnismäßigkeit der Interessentenregelung, nämlich langfristige Verpachtung, Übertragungen des eigenen Unternehmens sowie wiederholte Interessentenverfahren, sowie die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, nur im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig zu werden. Alle diese Punkte würden den Fall des Revisionswerbers nicht berühren. Mit Schreiben der Europäischen Kommission an den Revisionswerber vom 12. Jänner 2012 habe diese mitgeteilt, sie habe das Vertragsverletzungsverfahren eingestellt. Die Bedenken der Europäischen Kommission hätten sich im Wesentlichen dagegen gerichtet, dass das Interessentenverfahren unzureichende Ausnahmen zur Berücksichtigung anderer schützenswerter Interessen vorgesehen habe. Die vom Bundeskanzleramt mitgeteilten Gesetzesänderungen (die Novelle LGBl. Nr. 39/2011) hätten den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behörden anders entschieden hätten, wenn bei ansonsten gleicher Sachlage der Revisionswerber Österreicher gewesen wäre. Aus dem Fall des Revisionswerbers könne keine rechtlich bedenkliche Verwaltungspraxis abgeleitet werden.

11       Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, die Beschwerde des Revisionswerbers sei zwar der Anlass für die Prüfung des Grundverkehrsgesetzes durch die Europäische Kommission gewesen, jedoch habe sich diese an Regelungen gestoßen, die nicht den gegenständlichen Fall beträfen. Aus der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass keine entschiedene Sache vorliegen könne.

12       1.3. Mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 792/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

13       2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       2.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, ein näher genannter Landesrat habe bei der Europäischen Kommission die gültige „Zusage“ gemacht, das Verfahren des Revisionswerbers positiv zu erledigen. Es gehöre „zum Wesen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission“, dass ausdrückliche Zusagen eingehalten würden. Die „Einhaltung völkerrechtlicher bzw. unionsrechtlicher Verpflichtungen“ begründe stets eine Grundsatzfrage, die zur Zulässigkeit der Revision führen müsse. Das Verwaltungsgericht habe sich auch zu Unrecht geweigert, den Inhalt der „Vereinbarung“ mit der Europäischen Kommission zu erheben.

17       In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus vielen VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021, mwN).

18       Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht. Es wird darin weder konkretisiert, welche Rechtsvorschriften - unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Charakters - die Einhaltung der behaupteten „Zusage“ mit der Wirkung gebieten würden, dass der neuerliche Antrag des Revisionswerbers auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfte, noch wird dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof zu beantworten wäre, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt.

19       Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision auch nicht, die Relevanz des Verfahrensmangels, den die Revision in der Unterlassung der Ermittlung der behaupteten Vereinbarung mit der Europäischen Kommission („Zusage“) sieht, darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296, 0297, mwN).

20       2.2.2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem unveränderten Sachverhalt ausgegangen, da mittlerweile der Pachtvertrag mit F M betreffend die gegenständliche Liegenschaft abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch festgestellt, dass der Revisionswerber beabsichtige, die Grundstücke selbständig zu bewirtschaften und dazu auch in der Lage sei. Diese Feststellung stünde im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungssenates im früheren Verfahren und des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber die Grundstücke selbst bewirtschaften werde. Dadurch habe das Verwaltungsgericht auch seine Begründungspflicht verletzt.

21       Auch mit diesem Revisionsvorbringen, das sich gegen die Annahme richtet, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei gegenüber dem UVS-Bescheid unverändert, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

22       Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2016/11/0065, mwN).

23       Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, hat das Verwaltungsgericht mit den von der Revision angesprochenen „Feststellungen“ über die vom Revisionswerber bekundete Absicht in Bezug auf die Bewirtschaftung lediglich dessen Antragsvorbringen wiedergegeben. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der Frage, ob er bzw. wer die antragsgegenständlichen Liegenschaften bewirtschaften werde, sei gegenüber dem früheren Verfahren unverändert, wobei sich das Verwaltungsgericht auch mit dem Auslaufen des bisherigen Pachtvertrages auseinandersetzte. Überdies war im UVS-Bescheid der aufrechte Pachtvertrag nicht allein ausschlaggebend für die Annahme des Verwaltungssenates, der Revisionswerber werde die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften. Die Revision zeigt somit fallbezogen nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich gegenüber dem Vorverfahren nicht geändert, unvertretbar oder die Begründung des Erkenntnisses insoweit widersprüchlich wäre.

24       2.2.3. Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine neuerliche Prüfung des Antrages bereits dann erfolgen müsse, wenn eine „Änderung der Sach- und Rechtslage auch nur möglich“ sei. Die Revision bringt aber weder vor, dass eine bzw. welche wesentliche Änderung der Rechtslage vorliege, noch konnte sie, wie zuvor ausgeführt, dartun, dass die Sachlage gegenüber dem UVS-Bescheid nicht unverändert wäre.

25       2.3. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110241.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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