TE Vwgh Beschluss 2020/12/11 Ra 2020/04/0170

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Revisionssache des Mag. F H in S, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das am 29. Juli 2020 mündlich verkündete und mit Datum vom 21. Oktober 2020 in gekürzter Form ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-2285/001-2019, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten betreffend eine Übertretung gemäß § 366 in Verbindung mit § 74 GewO 1994 als unbegründet ab.

2        Das angefochtene Erkenntnis wurde am 29. Juli 2020 mündlich verkündet. Die Verhandlungsschrift, die eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a, 2b und 5 VwGVG enthielt, wurde dem Revisionswerber am 28. September 2020 zugestellt. Am 21. Oktober 2020 wurde das Erkenntnis - unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt worden sei - gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

3        Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

4        Den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten zufolge wurde ein derartiger Antrag auf Ausfertigung des am 29. Juli 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt.

5        In der vorliegenden Revision ist von einer Zustellung des Erkenntnisses am 22. (bzw. am 24.) September 2020 die Rede. Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich im Verfahrensakt kein Hinweis auf eine Zustellung eines Erkenntnisses am 22. September 2020, keine vollständige schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses und kein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses finde, erstattete der Revisionswerber eine Stellungnahme, in der die Zustellung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses verneint und ansonsten den Ausführungen im Vorhalt nicht entgegengetreten wird.

6        Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097, Rn. 6, mwN) und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040170.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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