TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/14 Ra 2019/02/0248

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §19
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc
VStG §16
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §47 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revisionen des B in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. Oktober 2019, 1. KLVwG-1475/4/2019 und 2. KLVwG-1473-1474/4/2019, betreffend Übertretungen des FSG und der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

1.   Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

2.   Der Bund ist schuldig, dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Das Land Kärnten ist schuldig, dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 11. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe am 30. März 2019 um 14:13 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Jänner 2019 entzogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe von € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem erstangefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der vom Revisionswerber befahrene Weg sei eine öffentliche Straße, die von jedermann unter gleichen Bedingungen befahren werden könne. Dort gebe es weder Beschränkungen noch Fahrverbotstafeln. Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf die Aussagen eines Zeugen und die Bekanntgabe einer Gemeinde, dass sie Straßenerhalterin sei. Die Strafbemessung begründete das Verwaltungsgericht mit der Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG und dem Umstand, dass über den Revisionswerber die gesetzliche Mindeststrafe von € 726,-- verhängt worden sei.

4        Mit Straferkenntnis derselben Bezirkshauptmannschaft, ebenfalls vom 11. Juni 2019, wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er sei am 22. Dezember 2018 um 18:38 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe 1. sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, vielmehr habe er es nach dem Unfall zum Busbahnhof auf der anderen Straßenseite gelenkt, und er habe 2. an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen, und er unmittelbar nach dem Unfall einen verbotenen Nachtrunk von „einem 3/4 kleinen Bier (0,33 lt)“ konsumiert habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 4 Abs. 1 lit. a und c StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. A StVO zwei Geldstrafen von jeweils € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 36 Stunden) verhängt wurden.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und es sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug einen anderen geparkten PKW im Zuge des Vorbeifahrens gestreift und angekündigt, gleich zu kommen. Nachdem er sein Fahrzeug auf die gegenüberliegende Seite des Bahnhofes zum Busbahnhof gelenkt und dort abgestellt habe, habe er aus dem Kofferraum drei Bierdosen entnommen und ausgetrunken. Fünf bis sechs Minuten später sei er zum Unfallort zurückgekehrt und habe der Lenkerin des gegnerischen Fahrzeugs seine Daten gegeben. Danach habe er im Bahnhofsgebäude noch zwei kleine Bier getrunken, bis die Polizeibeamten gekommen seien. Zur Beweiswürdigung wurde im Besonderen ausgeführt, die aus dem Ausland geladene Lenkerin des anderen Fahrzeuges habe ihre Ladung nicht abgeholt und es sei den Angaben des Revisionswerbers gefolgt worden. Rechtlich ging das Verwaltungsgericht von der Verwirklichung der angelasteten Tatbestände aus. Es sah in der Strafbemessung die verhängten Strafen als unbedingt geboten an, um den Revisionswerber von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

7        Gegen diese Erkenntnisse richten sich die Revisionen, zu denen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat in den wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs verbundenen Revisionsverfahren erwogen:

9        Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis zunächst wegen eines Missverhältnisses zwischen der verhängten Geldstrafe und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe, das zumindest einer diesbezüglichen Begründung bedürfe (Hinweis auf VwGH 20.6.2011, 2008/09/0205). Der Mindestgeldstrafe stehe die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gegenüber.

10       Dazu ist grundsätzlich voranzustellen, dass es nach dem VStG keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 16 Rz 8 mwN aus der hg. Judikatur).

11       Dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde, weil dort die Geldstrafe 15,75 % und die Ersatzfreiheitsstrafe 80,07 % von der jeweiligen Höchststrafe betrug und die hier verhängte Geldstrafe (€ 726,--) ein Drittel sowie die Freiheitsstrafe (7 Tage) ein Sechstel von der jeweiligen Höchststrafe nach § 37 Abs. 1 FSG (das sind € 2.180,-- und sechs Wochen) ausmacht und die Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies in der aufgezeigten Relation geringer ausfiel. Die in der Revision zur Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe behauptete Abweichung des erstangefochtenen Erkenntnisses von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.

12       Die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis erachtet der Revisionswerber primär deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Doppelbestrafung (Hinweis auf VwGH 19.12.2003, 2003/02/0090) abgewichen sei. Der Revisionswerber sei in beiden Spruchpunkten dafür bestraft worden, dass er nicht sofort angehalten und die Unfallstelle verlassen habe. Da mit einem nicht sofortigen Anhalten immer und zwangsläufig auch ein Verlassen der Unfallstelle einhergehe, handle es sich um eine idente Tat, für die er nicht doppelt bestraft werden dürfe.

13       Dem steht schon der für die Verletzung der Mitwirkungspflicht zusätzlich angelastete Nachtrunk entgegen, wodurch sich die dem Revisionswerber vorgeworfenen Verstöße gegen die Anhaltepflicht einerseits und gegen die Mitwirkungspflicht andererseits durch ein zusätzlich genanntes Merkmal unterscheiden. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einer identen Tat ausgegangen werden.

14       Darüber hinaus ist das vom Revisionswerber zur behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Erkenntnis nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar, weil dort die Frage einer Idealkonkurrenz zwischen § 8 Abs. 4 StVO und § 4 der Wiener Grünanlagenverordnung behandelt wurde, hier es aber auf das Verhältnis des § 4 Abs. 1 lit. a zu § 4 Abs. 1 lit. c StVO ankommt, zu dem der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits erkannte, dass schon in Hinsicht auf den unterschiedlichen Schutzzweck der Bestimmungen eine Konsumtion dieser beiden Deliktstatbestände nicht vorliegt (VwGH 9.11.1988, 88/03/0047). Das Verwaltungsgericht wich somit auch in der Frage der behaupteten Doppelbestrafung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

15       Schließlich wird vom Revisionswerber in beiden Verfahren gleichlautend eingewendet, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Erkenntnisse nicht in der für beide Verfahren gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung verkündet habe.

Mit diesem Vorbringen erweisen sich die Revisionen als zulässig und auch begründet.

16       Nach § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

17       Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).

18       In den Revisionsfällen begründete das Verwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch in den schriftlichen Erkenntnissen, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, die Erkenntnisse nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel. In den Revisionsfällen ist auch nicht offensichtlich, dass die Verkündung des Spruches der Erkenntnisse und ihrer wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, mwN).

19       Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung belastete das Verwaltungsgericht durch das unbegründete Unterlassen der Verkündung der Erkenntnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen die angefochtenen Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

20       Die - unterschiedliche Rechtsträger betreffenden - Entscheidungen über den Aufwandersatz beruhen auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Dezember 2020

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020248.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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