Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic im Verfahren zur Unterbringung des D***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2020, GZ 221 Hv 14/20v-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des D***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 29. März 2020 in D***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie und einem Zustand nach Polytoxikomanie, beruht, seine Mutter A***** S***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Duldung, nämlich ihn essen gehen zu lassen, zu nötigen versucht, indem er ein spitz zulaufendes Messer mit gezackter Klinge mehrfach gegen ihren linken Oberarm presste, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
Die Sanktionsrüge erstattet mit der Kritik, das Erstgericht habe es unterlassen, „die Alternative einer bedingten Unterbringung überhaupt in Betracht zu ziehen“ (vgl aber US 10), bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032 ?T2?; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dieses wird dabei zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140), dass das Einweisungserkenntnis mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall ?Ratz, WK-StPO § 281 Rz 719?) zum Nachteil des Betroffenen belastet ist, weil das Urteil infolge bloßer Verwendung der verba legalia (vgl US 1, 5 und 9 ?„ist zu befürchten“?) keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer von § 21 Abs 1 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung von Prognosetaten enthält (RIS-Justiz RS0089988 ?T6?).
Textnummer
E130186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00121.20F.1215.000Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021