TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 W135 2234707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W135 2234707-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.06.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 02.01.2020, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein und legte seinem Antrag medizinische Beweismittel bei.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Orthopädie mit der sachverständigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung.

In dem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2020 erstellten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.03.2020 hielt der fachärztliche Sachverständige fest wie folgt:

„Anamnese:

Leistenbruch; Eingriffe an beiden Ellbögen; 8/2019 VU, Ellenoperation links.

Acetabulumverplattung.2/2020 Entfernung des Materials, angeblich neue Op geplant.

Derzeitige Beschwerden:

"Die Ellbogenbeweglichkeit ist schlecht, Gehen kann ich nur mit Krücken, die Hüfte brennt dann, wird taub. Das linke Knie schmerzt. Ich spüre die 1. 2.und 4. Zehe nicht, die linke Schulter ist auch eingeschränkt."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Novalgin, Seractil

Sozialanamnese:

verheiratet, ein Kind; befrist. Pension, Kraftfahrer.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht XXXX /2019: Fract. olecrani aperta. sin.

Fract. acetabuli sin.

Commotio cerebri

Cont. thorac. dext.

Vlc. reg. frontis sin. Am 28.0872015 offene Reposition, Ellbogenverschraubung und Zuggurtung.

Operation am 04.09.2019: Hintere Acetabulmverplattung.

MRT linkes Knie XXXX 11/2019: Kräftiges Knochenmarködem im medialen

Femurcondylus mit deutlichem Weichteilödem - DD

im Rahmen eines Knochenmarködemsyndroms/ Osteonekrose (derzeit ohne den NW einer subchondralen FX oder Demarkierung). Verlaufskontrolle in 2-3 Monaten empfohlen.

Diskretes Knochenmarködem im medialen und lateralen Tibiaplateau, primär reaktiv/belastungsbedingt. Fokale drittgradige Chondropathie femoral im lateralen Kompartment.

Mucoide Verquellung des vorderen und hinteren Kreuzbandes.

Geringer Gelenkserguss.

Kleine Bakercyste.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 183,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S rechts 40-0-180 zu links 40-0-135, F rechts 180-0-50 zu links 130-0-45, R bei F90 rechts 80-0-80 zu links 70-0-70, Ellbögen rechts 0-0-140 zu links 0-25-110, Handgelenke 50-0-60, VAD links eingeschränkt, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich.

Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-100, F rechts 40-0-30 zu lins 30-0-20, R rechts 30-0-15 zu links 25-0-10, Kniegelenke rechts 0-0-135 zu links 0-0-130, Sprunggelenke 15-0- 50.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Strassenschuhen mit Stützkrücke gering linkshinkend durchführbar.

Zehenspitzen-und Fersenstand rechts gut möglich, links erschwert.

Status Psychicus:

Normale Vigilanz, regulärer Ductus.

Ausgeglichene Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionsdefizit des linken Ellbogengelenkes nach Bruch und Operation,

Material entfernt

fixer Rahmensatz

02.06.13

30

2

Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Pfannenverplattung

oberer Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung

02.05.07

20

3

Abnützung linkes Knie und Knochenmarksödem posttraumatisch

oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit

02.05.18

20

         Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.

Dauerzustand.“

Von der Möglichkeit des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2020 eingeräumten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit angefochtenem Bescheid vom 03.06.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das orthopädische Sachverständigengutachten vom 15.03.2020 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 21.07.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, an massiven Funktionsbeeinträchtigungen zu leiden, wofür ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt erscheine. Zum 1. Leiden werde darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen im Gutachten weiterhin eine Platte sowie eine Schraube im Ellbogen verblieben seien. Weiters habe sich eine Pseudoarthrose und eine ausgeprägte Porose gebildet, wodurch die Belastbarkeit und Beweglichkeit des Ellbogens deutlich herabgesetzt seien. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die beigelegte CT des Ellbogens vom 13.07.2020. Es liege demnach eine schwere Funktionsbeeinträchtigung vor, welche eine höhere Einstufung nach der Einschätzungsverordnung rechtfertige. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer Partialruptur der Supraspinatussehne sowie an einer AC-Arthrose der linken Schulter, welche ebenfalls einer Einstufung bedürfe. Dazu verwies er auf das beigelegte MRT der Schulter vom 13.07.2020. Zu den Leiden 2 und 3 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer infolge der Hüft- und Knieschädigung in seiner Mobilität stark eingeschränkt und auf die Benützung von Krücken angewiesen sei. Es würden daher auch hier deutliche Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers eine höhere Einstufung verlangen würden. Die Heranziehung der Positionen 02.05.07 und 02.05.18 könne nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde die darin erwähnten Befunde bei und stellte die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie, wobei aus Gründen der Objektivität um Beiziehung eines anderen Sachverständigen als den zuvor befassten ersucht wurde, sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens zog die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Erwägung und holte ein weiteres medizinisches Beweismittel ein.

Dem daraufhin erstatteten Gutachten des bereits mit dem gegenständlichen Fall befassten Facharztes für Orthopädie vom 08.08.2020, basierend auf der Aktenlage, ist Folgendes zu entnehmen:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es wurde nach Vorgutachten 3/2020: 30% linker Ellbogen, 20% linke Hüfte und 20% linkes Knie, zusammen 40% Beschwerde erhoben, es befände sich noch Material im Ellbogengelenk und die Veränderung sei gravierender. Ein Schulterleiden bestünde auch, dazu wurde ein neuer Befund vorgelegt. Auch sei er in seiner Mobilität stark eingeschränkt.

Neue Befunde:

CT XXXX 7/2020: Weiterhin bestehende Pseudarthrose zwischen dem Olecranonfragment und der Ulna. Arthrose im Ellbogengelenk und ausgeprägte Porose der gelenkskonstituierenden Anteile.

MRT linke Schulter XXXX 7/2020: Gelenksseitige Partiairuptur mit partieller gelenksseitiger Abscherung der Supraspinatussehne von den erhaltenen bursaseitigen Sehnenanteilen (Pasta - Läsion). Diskrete AC-Arthrose mit geringer Aktivierung und subacromialen Osteophyten. Kein kompletter Sehnenabriss, keine transmurale Ruptur im Bereiche der Rotatorenmanschette.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Novalgin, Seractil

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionsdefizit des linken Ellbogengelenkes nach Bruch und Operation, Material teilweise entfernt, Arthrose.

Wahl der Position, da Belastungsbeschwerden

02.06.13

30

2

Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Pfannenverplattung

oberer Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung

02.05.07

20

3

Abnützung linkes Knie und Knochenmarksödem posttraumatisch

oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit

02.05.18

20

4

Schulterengesyndrom links, Schultereckgelenksabnützung links

fixer Rahmensatz

02.06.01

10

         Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Schulterleiden wird neu aufgenommen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

unveränderter GdB.

Dauerzustand.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 03.06.2020, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht vorliegen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die wegen der erhobenen Beschwerde eingeleitete ärztliche Begutachtung, welche zu Tage gebracht hätte, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Gemeinsam mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Aktengutachten vom 08.08.2020 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde vom 21.07.2020 betreffend den den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führte er ergänzend aus, dass die neu vorgelegten Befunde nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Es liege keine Aussage darüber vor, weshalb das Leiden 1 nur einen Grad der Behinderung von 30 v.H. und die Schulterschädigung nur einen Grad der Behinderung von 10 v.H. rechtfertige. Dass das neu hinzugekommene Leiden 4 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bewirke, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei keine taugliche Beurteilungsgrundlage für den Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1.       Funktionsdefizit des linken Ellbogengelenkes nach Bruch und Operation, Material teilweise entfernt, Arthrose

2.       Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Pfannenverplattung

3.       Abnützung linkes Knie und Knochenmarksödem posttraumatisch

4.       Schulterengesyndrom links, Schultereckgelenksabnützung links

Das führende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie sowie auf dessen ergänzenden Aktengutachten (die entscheidungswesentlichen Teile der Gutachten wurden im Verfahrensgang wiedergegeben), in welchen unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt wurden und stimmen die dabei von ihm gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2020 erhobenen Untersuchungsbefund überein. Die beiden Gutachten sind damit schlüssig und nachvollziehbar.

Betreffend das Hauptleiden „Funktionsdefizit des linken Ellbogengelenkes nach Bruch und Operation, Material teilweise entfernt, Arthrose“ nahm der orthopädische Sachverständige eine Zuordnung zur Position 02.06.13 (Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk; mittleren Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor und wählte dabei korrekterweise den fixen Satz von 30 v.H. Die Wahl dieser Position begründete er damit, dass Belastungsbeschwerde bestehen. Dabei stehen die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter „Mittelgradige Einschränkung insbesondere der Beugung, einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit; Schlottergelenk; Versteifung in günstiger Stellung zwischen 80° und 150°“ mit dem erhobenen Untersuchungsbefund vom 13.03.2020 in Einklang, da von dem Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung am 13.03.2020 eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks im Ausmaß von 0-25-110° verifiziert werden konnte. Die maximale Beugung ist damit auf 110° eingeschränkt und eine Streckung nur bis 25° Beugestellung möglich. Eine Zuordnung zu der mit 50 v.H. nächst höher bewerteten Position 02.06.15 (Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk; schweren Grades einseitig) wäre bei dem diesbezüglich geforderten Parameter einer Versteifung des Gelenks im Fall des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Pfannenverplattung“, welche ordnungsgemäß der Position 02.05.07 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund des erhobenen Untersuchungsbefundes ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer zeigte sich dabei eine eingeschränkte Beweglichkeit seiner linken Hüfte bei Werten von S 0-0-100, F 30-0-20, R 25-0-10. Die Dreh- und Spreizfähigkeit ist demnach ebenfalls eingeschränkt. Es liegt insgesamt aber keine Bewegungseinschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.05.09 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig; Parameter: „Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“) oder gar zu 02.05.11 (Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig; Parameter: „Entspricht einer Versteifung in ungünstiger Stellung (Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung)“) rechtfertigen würde. Die Beugung seines linken Hüftgelenks ist dem Beschwerdeführer bis 100° möglich und weist er kein Streckdefizit auf. Gemäß den objektivierbaren Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers war demnach die geringste Stufe an Funktionseinschränkung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen, weshalb die Wahl der Position 02.05.07 gerechtfertigt ist.

Betreffend das weitere Leiden „Abnützung linkes Knie und Knochenmarksödem posttraumatisch“ wählte der Sachverständige die Position 02.05.18 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig; Parameter: „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung und begründete die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz mit 20 v.H. aufgrund eines Belastungsdefizites. Die Beweglichkeit des Kniegelenks zeigte sich dementsprechend bei der persönlichen Untersuchung am 13.03.2020 mit Werten von 0-0-130° nicht maßgebend eingeschränkt, jedoch verzeichnete der fachärztliche Sachverständige ein unter Verwendung einer Stützkrücke leicht links hinkendes Gangbild. Der Zehenspitzen- und Fersenstand war links ebenfalls erschwert durchführbar. Die Einschätzung dieses Leidens ist damit schlüssig und in Einklang mit dem beim Beschwerdeführer erhobenen Gesundheitszustand. Eine höhere Einstufung, wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag gefordert, wäre auch bei dieser Funktionseinschränkung nicht gerechtfertigt.

Die Funktionseinschränkung „Schulterengesyndrom links, Schultereckgelenksabnützung links“ nahm der fachärztliche Sachverständige infolge des mit der Beschwerde neu vorgelegten MRT Befundes der Schulter vom 13.07.2020 in seinem ergänzenden Aktengutachten vom 08.08.2020 in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und ordnete diese der Position 02.06.01 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen fixen Satz von 10 v.H. vorsieht. Bei Beurteilung der tatsächlichen Bewegungseinschränkung konnte der fachärztliche Sachverständige sich auf seinen Untersuchungsbefund vom 13.03.2020 stützen, wonach die linke Schulter bei erhobenen Werten von S links 40-0-135°, F links 130-0-45° und R bei F 90° links 70-0-70° eingeschränkt beweglich war. Im Hinblick auf die zur gewählten Position angeführten Parameter „Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“ erfolgte die Einschätzung auch korrekt. Die Wahl der nächst höheren Position 02.06.03 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre hingegen nicht begründbar, da die Abduktion und Elevation nicht auf 90° eingeschränkt ist. Der Nacken- und Kreuzgriff war dem Beschwerdeführer ebenfalls möglich.

Insgesamt nahm der Facharzt für Orthopädie in seinen beiden Gutachten in nachvollziehbarer und korrekter Weise die Zuordnung zu den für die einzelnen beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen jeweils vorgesehenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter entsprechender Berücksichtigung der dazu festgehaltenen Kriterien vor und begründete jeweils die Wahl des Rahmensatzes bzw. wendete den fixen Satz an, womit eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunde wurden dabei vom Sachverständigen gesichtet, bewertet und flossen neben seinem persönlich erhobenen Untersuchungsbefund in das Gutachtensergebnis ein.

Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der fachärztliche Sachverständige in seinen beiden Gutachten vermeint, dass der Grad des führenden Leidens „Funktionsdefizit des linken Ellbogengelenkes nach Bruch und Operation, Material teilweise entfernt, Arthrose“ durch die Leiden „Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Pfannenverplattung“ (Leiden 2) und „Abnützung linkes Knie und Knochenmarksödem posttraumatisch“ (Leiden 3) wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, aber das Leiden „Schulterengesyndrom links, Schultereckgelenksabnützung links“ (Leiden 4) wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.

In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 15.03.2020 und dem Aktengutachten vom 08.08.2020 sind sämtliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Die vorliegenden Gutachten werden auch den Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung gerecht.

Zum Antrag des Beschwerdeführers im Vorlageantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie, weil die vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht nachvollziehbar seien, ist Folgendes festzuhalten:

Liegt der Behörde das Gutachten eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit (also, ob sie Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen Durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt, kann das Gutachten eines Sachverständigen hingegen nicht entkräftet werden (vgl. VwGH 22.04.2010, 2008/09/0316, mwN).

Wie bereits oben ausgeführt, sind die vorliegenden Gutachten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, um sein Beschwerdevorbringen zu untermauern und die vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben.

Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

02.05   Untere Extremitäten

Hüftgelenke

02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 %

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.

02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 %

Streckung/Beugung bis 0-0-90°

02.06   Obere Extremitäten

Schultergelenk, Schultergürtel

Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.

02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 %

Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt

und Einschränkung der Außenrotation

Ellenbogengelenk

02.06.13 Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk
mittleren Grades einseitig          30 %

Mittelgradige Einschränkung insbesondere der Beugung, einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit

Schlottergelenk

Versteifung in günstiger Stellung zwischen 80° und 150°“

Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.06.13, 02.05.07, 02.05.18 und 02.06.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Betreffend den Antrag in der Beschwerde ein orthopädisches Gutachten aus Gründen der Objektivität von einem anderen Sachverständigen als dem bereits befassten einzuholen, ist auszuführen, dass eine allfällige Befangenheit des Sachverständigen, aus dem einzigen Grund, dass er bereits das Erstgutachten erstellte, nicht zu erblicken ist (vgl. VwGH 24.05.2007, 2004/07/0027, mwN). Andere Umstände, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des befassten Sachverständigen in Zweifel stellen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann ein Behindertenpass auszustellen ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BBG in Zusammenschau mit der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt deren Anlage stützen. Dass der Beurteilung dieser Frage ein, allenfalls mehrere, medizinische Sachverständige beizuziehen sind, gründet ebenfalls auf der klaren Rechtslage des § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W135.2234707.1.00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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