TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 G310 2216830-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch




G310 2216823-1/11E

G310 2216824-1/10E

G310 2216832-1/11E

G310 2216830-1/10E

G310 2216827-1/9E

G310 2216825-1/11E

G310 2216826-1/10E

G310 2216828-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX , 7) mj. XXXX , geb. XXXX und 8) mj. XXXX , geb. XXXX , alle irakische Staatsangehörige, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 27.02.2019, Zlen XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 zu Recht erkannt:


A)

I.              Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.            Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.        In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)              Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen gekürzte Ausfertigung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2216830.1.00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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