Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15, 12 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 632 Hv 6/20s des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2020, GZ 632 Hv 6/20s-98, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 28. August 2020, GZ 632 Hv 6/20s-106, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 119/20x, 12 Os 120/20v über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Er war mit diesem Verfahren bereits im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
Textnummer
E129981European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00084.20X.1124.000Im RIS seit
02.01.2021Zuletzt aktualisiert am
02.01.2021