TE Vwgh Beschluss 1997/7/16 AW 97/06/0030

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Veröffentlicht am 16.07.1997
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Index

L85007 Straßen Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1997, Zl. IIb1-L-2005/27-1997, betreffend Enteignung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zu Zl. 97/06/0148 protokollierten Beschwerde einen Bescheid, mit dem die Enteignung von Teilen von Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, ausgesprochen wurde.

2.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, daß bei Durchführung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen würden, ohne daß über die Enteignung bzw. den Umfang der Enteignung und die Ablöse abgesprochen worden sei (der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, daß über den Gegenstand der Enteignung und die zu leistende Vergütung in nicht nachvollziehbarer Weise abgesprochen worden sei). Damit wäre ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht und sohin ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.

3.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates, VwSlg. 10.381 A/1981). Der bloße Hinweis darauf, daß die Vollziehung eines Enteignungsbescheides einen Eingriff in das Eigentumsrecht mit sich bringen würde, reicht für diese Darlegung nicht aus, ist dieser Eingriff doch die regelmäßige Folge einer Enteignung. Angesichts der Festlegung der zu enteignenden Flächen in einem im angefochtenen Bescheid bezogenen Grundeinlösungsplan und der Angabe der entsprechenden Quadratmeter, die jeweils der Enteignung unterworfen sind, ist nicht ersichtlich, welche über den Normalfall einer Enteignung hinausgehenden Nachteile der Beschwerdeführer anspricht. Auch der in der Beschwerde angesprochene, unklare Spruchteil ("Die Fläche für die 3. Spur wird zur Verfügung gestellt") vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal Unklarheiten des Spruches dieser Art allenfalls seine Unvollziehbarkeit nach sich ziehen und sich damit unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Spruches - über die der Senat zu entscheiden haben wird - kein unmittelbarer Nachteil des Beschwerdeführers ergeben kann. Auch angesichts des Umstandes, daß die erteilte Straßenbaubewilligung rechtskräftig ist und diesbezüglich keine Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, ist das Vorbringen des Antragstellers betreffend die behaupteten Nachteile aufgrund der im Hinblick auf die unbekämpft gebliebene Straßenbaubewilligung ausgesprochenen Enteignung nicht konkret genug, um einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn aufzuzeigen.

4.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997060030.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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