TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/29 VGW-151/004/16262/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §69 Abs1
ASVG §123 Abs10
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. (geb.: 1982, StA: Iran - Islamische Republik), vertreten durch Dr. C. D., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 5.9.2019, Zl. MA35-..., betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Student" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.3.2020

 

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte persönlich am 8.4.2019 im Wege der Österreichischen Botschaft Teheran die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Student“, und zwar unter Vorlage mehrerer Unterlagen, darunter einer Reisekrankenversicherung.

Dieser Antrag langte am 25.4.2019 bei der belangten Behörde ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3.6.2019 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass - wie im dem Antrag beigelegten Schreiben ausgeführt – nur kurze Besuche der Gattin geplant seien und sich der Beschwerdeführer weiterhin überwiegend im Iran aufhalten wolle, wofür ein Visum zu beantragen sei. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 NAG sei mangels länger als sechs Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfüllt. Darüber hinaus seien die angegebenen finanziellen Mittel nicht nachvollziehbar. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass spätestens bei Abholung des Aufenthaltstitels der Nachweis einer alle Risken umfassenden Krankenversicherung vorzulegen sei.

Mit E-Mail vom 24.6.2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und übermittelte weitere Unterlagen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 5.9.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 8.4.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Student“ unter Spruchpunkt 1 zurück und unter Spruchpunkt 2 ab und begründete dies zunächst wie im Schreiben vom 3.6.2019. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht vorgelegt worden sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 3.12.2019 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Nachweis über das Vorliegen ausreichender Geldmittel erbracht worden sei. Er beziehe ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 4960 und verfüge zusätzlich über ein Vermögen in Höhe von EUR 32519,94. Seine Ehegattin verfüge zudem über ein Vermögen in Höhe von EUR 21451,30. Weiters lege er eine positive Bestätigung über seine Anspruchsberechtigung einer Versicherung gemäß § 123 ASVG vor. Ab Erhalt seines Aufenthaltstitels könne und werde er bei seiner zusammenführenden Ehegattin mitversichert sein. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien haben werde und er beabsichtige, seiner beruflichen Tätigkeit in Wien mittels Homeoffice nachzugehen. Seine beruflichen Aufgaben bedürften keiner direkten Anwesenheit vor Ort im Iran.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der WGKK vom 19.11.2019, worin bestätigt wurde, dass die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 ASVG festgestellt werden könne.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes mit Schreiben vom 13.12.2019 dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am 18.12.2019 einlangten.

Die ÖGK teilte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 4.2.2020 über entsprechende Anfrage mit, dass der Ehegatte als Angehöriger gemäß § 123 ASVG gelte. Ein Leistungsanspruch bestehe jedoch nur, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und er weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sei und auch keine Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen sei. Darüber hinaus gelte der Ehegatte nur dann als Angehöriger, wenn keiner der in § 123 Abs. 9 und 10 ASVG genannten Ausschließungsgründe vorlägen.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 5.3.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm.

Der Beschwerdeführervertreter legte zunächst mehrere Unterlagen vor und erklärte, dass der Beschwerdeführer im Iran selbstständig erwerbstätig sei. Er habe dort eine Firma. Diese wolle er auch weiterhin betreiben, dafür sei allerdings seine Anwesenheit im Iran lediglich alle 120 Tage zu einer Sitzung notwendig. Den Rest könne er aus Österreich über das Internet erledigen. Der Beschwerdeführer wolle seine selbstständige Tätigkeit im Iran nicht aufgeben. Diesbezüglich wurde eine Erklärung vom 19.2.2020 vorgelegt. Er wolle bei seiner Familie in Österreich sein und von hier aus arbeiten. Das Geld wolle der Beschwerdeführer aus dem Iran alle sechs Monate in bar mitnehmen. Eine Einfuhrgenehmigung des Finanzministeriums liege nicht vor, eine solche sei auch gar nicht notwendig.

Ein KSV-Auszug der Ehegattin könne heute nicht vorgelegt werden, ebenso keine Unterlagen über die Miete. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr wie im Verfahren vor der belangten Behörde in einem Wohnheim leben, sondern in der Mietwohnung der Ehegattin im ... Bezirk. Unterlagen über diese Wohnung könnten jedoch heute nicht vorgelegt werden, wobei aber auf die Aussage der heute geladenen Zeugin verwiesen werde.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit Folgendes an:

„Ich lebe seit Jänner oder Februar 2019 in Österreich. Ich habe eine AB Student. Ich studiere E., absolviere derzeit aber den Vorstudienlehrgang Deutsch. Bis Oktober oder November 2019 war ich sehr oft im Iran, weil mein Sohn noch keine AB hatte. Seit 29.01.2020 bin ich durchgehend hier. Zwischen Jänner/Februar 2019 und Oktober/November 2019 war ich mehr im Iran als in Österreich.

Der Bf war bislang noch nie in Österreich. Seit dem letzten Strafregisterauszug hatte er keine strafgerichtlichen Probleme im Iran.

Ich kenne den Bf seit 15 Jahren. Wir haben am ...2009 geheiratet. Unser Sohn hat seit Oktober/November 2019 einen AT. Weitere Kinder haben wir nicht. Weder ich noch mein Mann haben weitere Sorgepflichten.

Befragt dazu wie ich meinen LU bestreite:

Ich habe im Iran eine Wohnung verkauft und so € 60.000,00 Vermögen. Außerdem unterstützt mich mein EG finanziell insoweit als ich wenn ich vom Iran nach Österreich reise Bargeld mitnehme. Wenn es mehr als € 10.000,00 sind lasse ich es bestätigen, darunter nicht. Ich bin in Österreich nicht berufstätig. Die heute vorgelegte Finanzübersicht betrifft mein Konto bei der F. Bank. Es sind etwas über € 30.000,00 drauf. Ich weiß es nicht genau, weil etwa immer die Miete abgezogen wird.

Ich habe in Österreich keine Schulden. Einen KSV-Auszug kann ich heute nicht vorlegen. Der Bf hat auch keine Schulden in Österreich.

Mein Mann hat eine Firma im Iran, er ist dort auch der leitende Direktor. Diesbezüglich erwirtschaftet er ein Einkommen und zwar in Höhe von 17 Millionen Toman. Es handelt sich um eine G.firma, wo er Teilhaber und leitender Direktor ist. Weiters schöpft der Bf aufgrund einer Investition Gewinne in Höhe von 45 Millionen Toman monatlich. Er will diese Tätigkeit nicht aufgeben, sondern von Österreich aus arbeiten. Er müsste lediglich zu wichtigen Terminen in den Iran reisen. Ich schätze dass er etwa bis zu drei Monaten im Jahr im Iran sein muss. Wenn mein Mann reist, möchte er das Geld in bar mitnehmen, so wie ich das auch tue.

Ich habe eine Wohnung gemietet, dort soll der Bf auch wohnen. Die Unterkünfte, welche vor der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden, sind nicht mehr aktuell.

Die Zeugin legt vor den Mietvertrag über die Wohnung im ... Bezirk in Kopie.

Derzeit wohnen dort mein Sohn und ich. Die Miete ist bis 11.12.2022 befristet. Ich zahle dafür € 810,00 Miete. Die Miete wird von meinem Konto abgebucht. Entsprechende Kontoauszüge habe ich heute nicht mit. Die Bf zeigt einen Onlinezugang zu ihrem Konto woraus zwei Überweisungen ersichtlich sind. Für Gas zahle ich monatlich € 81,00, für Strom € 30,00. Nachweise darüber habe ich heute nicht mit. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer und hat eine Größe von 55m².

Mein Mann ist ...ingenieur und hat den Bachelor im Ingenieurwesen im Iran absolviert. Ich glaube er arbeitet im Iran seit zehn Jahren. Im Ausland war er mit Ausnahme von Urlaubsreisen noch nie. Mit Ausnahme von mir und unserem Sohn hat der Bf keine Familienmitglieder in Österreich. Im Iran leben seine Mutter und zwei Schwestern, zu welchen er familiären Kontakt pflegt. Wenn mein Mann im Iran ist halten wird Kontakt über Videotelefonie und WhatsApp und zwar mehrmals täglich.

Ich bin als Student bei der ÖGK selbstversichert. Dafür zahle ich € 61,43 monatlich. Für meinen Sohn muss ich nichts extra zahlen, der ist bei mir mitversichert. Der Bf soll ebenso bei mir mitversichert werden.“

Über Vorhalt des Schreibens der ÖGK vom 4.2.2020 in Verbindung mit dem Schreiben der WGKK vom 19.11.2019 und den Ausschlussgründen, insbesondere des Abs. 10 des § 123 ASVG gab der Beschwerdeführervertreter an, dass eine andere Versicherung heute nicht vorgelegt werden könne.

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass eine private Krankenversicherung nachgereicht werden könnte, ebenso eine Bestätigung des Finanzministeriums hinsichtlich der Einfuhr von Geld aus dem Iran nach Österreich.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Mit E-Mail vom 12.3.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vollausfertigung des Erkenntnisses.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, in öffentliche Register, in das Fremdenregister, in die Beschwerde samt deren Beilage sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, A. B., geboren am …1982, Staatsangehörigkeit: Iran - Islamische Republik, beantragte persönlich am 8.4.2019 im Wege der Österreichischen Botschaft Teheran die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Student“. Dieser Antrag langte am 25.4.2019 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer ist seit ...2009 mit H. I., geboren am ...1982, ebenfalls iranische Staatsangehörige, verheiratet. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn, den am ...2015 geborenen iranischen Staatsangehörigen J. B..

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügte erstmals von 19.9.2018 bis 19.9.2019 über eine Aufenthaltsbewilligung Student, welche bis 20.9.2020 verlängert wurde. Der gemeinsame Sohn des Ehepaares, J. B., geboren am ...2015, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft, gültig bis 20.9.2020.

Der Beschwerdeführer möchte als Angehöriger bei seiner in Wien lebenden Ehegattin, welche bei der ÖGK in der Krankenversicherung selbstversichert ist, in der Krankenversicherung mitversichert sein. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte er zudem eine nicht näher determinierte Reisekrankenversicherung gültig für 365 Tage ab 18.3.2019 vor. Weder Versicherungsbedingungen noch eine Versicherungssumme sind daraus ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist im Iran selbständig erwerbstätig und ist dabei Direktor einer G.firma, wo er auch Teilhaber ist. Er möchte diese Tätigkeit nicht aufgeben, sondern von Österreich aus im Wege des Homeoffice arbeiten. Er müsste lediglich für etwa bis zu drei Monate im Jahr im Iran sein, nämlich für wichtige Termine.

Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich aufhältig. Er ist in der Heimat wie im Bundesgebiet unbescholten und lebt Zeit seines Lebens im Iran, wo auch seine Mutter und zwei Schwestern, zu welchen er familiären Kontakt pflegt, leben. Mit Ausnahme der Ehegattin und des gemeinsamen Sohns hat der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder in Österreich. Die Familie hält mehrmals täglich Kontakt über Videotelefonie und WhatsApp. Die Zusammenführende hält sich zudem erst seit 29.1.2020 durchgehend in Österreich auf, zwischen Jänner/Februar 2019 und Oktober/November 2019 war sie überwiegend im Iran aufhältig.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die glaubhaften Angaben seiner Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.   gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.   der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.   der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.   der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.   der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.   durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.   der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.   in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG).

Gemäß § 123 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige,

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

              

Gemäß § 123 Abs. 2 Z 1 ASVG gelten als Angehörige der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin.

Gemäß § 123 Abs. 10 ASVG gilt eine im Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde aus nicht ersichtlichen Gründen, den Antrag des Beschwerdeführers sowohl zurück- als auch abgewiesen hat. Im Ergebnis schadet das aber deshalb nicht, da mit der Abweisung des Antrages eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, welche im Beschwerdeverfahren überprüft wurde. Warum die Behörde den Antrag zunächst zurückgewiesen hat, gleichzeitig aber eine inhaltliche Entscheidung fällte, blieb ungeklärt.

Bloß der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich länger als sechs Monate im Jahr im Bundesgebiet aufhalten möchte, was sich aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbingen ergibt, weshalb eine Zurückweisung des Antrages unter Heranziehung des § 1 Abs. 1 NAG nicht in Betracht kommt.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung neben der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) auch auf das Fehlen einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Fremde im Rahmen ihrer verstärkten Mitwirkungspflicht das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel initiativ und untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Dies trifft ebenso regelmäßig für den Nachweis des Bestehens einer alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung zu (VwGH 25.3.2010, 2010/21/0088; 29.4.2010, 2010/21/0109).

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung - deren Bestand vorliegend nicht behauptet wird - bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0213; 9.8.2018, Ra 2018/22/0081). Daran vermag eine bisherige Verwaltungspraxis (derzufolge der Niederlassungsbehörde nach Einreise ein Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung vorzulegen sei, nichts zu ändern (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0001).

Der Beschwerdeführer hat zunächst im Verfahren vor der belangten Behörde eine nicht näher determinierte Polizze einer Reisekrankenversicherung vorgelegt. Diese Krankenversicherung ist allerdings – unabhängig von einer Prüfung, ob sie auch alle Risken deckt - nur für 365 Tage ab 18.3.2019 gültig. Damit deckt diese Versicherung nicht die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels ab, da dieser abhängig von der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehegattin bis 20.9.2020 zu erteilen wäre. Diese Reisekrankenversicherung kann sohin nicht als Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung angesehen werden.

Im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er bei seiner Ehegattin als Angehöriger gemäß § 123 ASVG mitversichert sei und verwies auf ein Schreiben der WGKK vom 19.11.2019, worin bestätigt wurde, dass die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 ASVG festgestellt werden könne.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch den Ausnahmetatbestand des § 123 Abs. 10 ASVG, wonach u.a. der Ehegatte nicht als Angehöriger gilt, wenn er im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.

Wie das Beschwerdeverfahren unzweifelhaft ergeben hat, ist der Beschwerdeführer im Ausland selbständig erwerbstätig und möchte diese Tätigkeit auch weiterhin über das Internet (im Wege des Homeoffice) ausüben. Nur zu wichtigen Terminen muss er in sein Heimatland reisen, ansonsten kann er vom Bundesgebiet aus arbeiten. Damit gilt der Beschwerdeführer aber gerade nicht als Angehöriger, weil der Ausnahmetatbestand des § 123 Abs. 10 ASVG vorliegt, da der Beschwerdeführer weiterhin im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet. Unzweifelhaft wäre der Beschwerdeführer im Inland als selbständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung (Sozialversicherung der Selbständigen) pflichtversichert.

Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ins Treffen geführte Schreiben der WGKK (nunmehr ÖGK) vom 19.11.2019 nichts, da auch dort die Angehörigeneigenschaft unter den Voraussetzungen des § 123 ASVG bestätigt wurde, weshalb die Ausnahme des § 123 Abs. 10 ASVG auch damals schon beachtlich war.

Damit mangelt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen war (VwGH 13.3.2007, 2006/18/0032).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer keine weitere Frist zur Nachreichung einer anderen Krankenversicherung zu gewähren war, da er bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, sämtliche aktuelle anspruchsbegründende Unterlagen bis eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vorzulegen, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt werden kann, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und die Entscheidung aufgrund des ihm im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalt erlassen wird.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses u.a. gemäß Abs. 1 Z 3 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.

Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 27.9.2010, 2009/22/0036 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:

Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der fehlende Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit einer Iranerin verheiratet ist, welche über eine Aufenthaltsbewilligung Student, gültig bis 20.9.2020 verfügt und auch der gemeinsame Sohn des Ehepaares über eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft bis 20.9.2020 verfügt.

Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721).

Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben im Iran verbracht, hat dort die Schule besucht und ist dort seit vielen Jahren selbständig erwerbstätig. Er war bislang noch nie in Österreich aufhältig. Mit Ausnahme der Zusammenführenden und dem gemeinsamen Sohn, leben seine weiteren Familienmitglieder, insbesondere seine Eltern und seine beiden Schwestern im Iran. Er weist somit auch starke familiäre Bindungen in seine Heimat auf. Eine berufliche Bindung im Bundesgebiet besteht nicht, demgegenüber besteht jedoch eine starke berufliche Bindung in sein Heimatland, wo der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig ist und diese Tätigkeit auch nicht aufgeben möchte. Ebensowenig liegen soziale Engagements oder ein Freundeskreis in Österreich vor. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache behauptet oder belegt. Der Beschwerdeführer ist daher im Iran entsprechend sozialisiert und bestehen mit Ausnahme des Aufenthalts der Zusammenführenden und dem gemeinsamen Sohn in Österreich, wobei die Ehe bzw. das Familienleben grundsätzlich auch im Heimatstaat entfaltet werden kann, keinerlei Bindungen zu Österreich. Dass die Führung des Familienlebens so wie bisher im Sinn eines möglichst häufigen Kontaktes durch regelmäßige Besuche einerseits sowie die Nutzung moderner Medien andererseits möglich ist, erweisen die Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung. So gab die Zusammenführende selbst an, zwischen Jänner/Februar 2019 und Oktober/November 2019 mehr im Iran aufhältig gewesen zu sein, als in Österreich. Erst seit 29.1.2020 lebt sie durchgehend in Österreich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es in der Entscheidung der Familie gelegen ist, dass die Ehegattin (und in weiterer Folge auch der Sohn) zum Zwecke eines Studiums die Heimat verlassen und damit eine Trennung der Familie in Kauf genommen hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er keine Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242), ist er nämlich bereits seit ...2009 mit der Zusammenführenden verheiratet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der fehlende Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich in Abwägung mit dem Wunsch, hier ein Familienleben zu entfalten sowie dem Fehlen jeglicher integrationsbestimmender Merkmale zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des Aufenthaltstitels führte. Der im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG erfolgten Abwägung der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels haben daher hinter den als sehr hoch zu bewertenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zurückzutreten.

Der mit der gegenständlichen Entscheidung verbundene Eingriff in die geschützten Rechte des Beschwerdeführers erfolgen auf gesetzlicher Grundlage und ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend notwendig und im Hinblick auf die verfolgten Ziele jedenfalls verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die die gegenständliche Entscheidung hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Familiengemeinschaft; abgeleitete Aufenthaltsbewilligung; Erteilungshindernis; Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; Krankenversicherungsschutz; Erwerbstätigkeit im Ausland; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.004.16262.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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