TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/17 95/09/0346

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51g Abs3 Z4;
VStG §51i;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Oktober 1995, Zl. UVS-11/249/6-1995, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt, weil er am 4. Juli 1994 beim Neubau seines Privathauses in S vier (im übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) namentlich genannte Ausländer, jeweils Staatsangehörige von "Restjugoslawien", beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen von je S 10.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt) und ein Kostenbeitrag verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die vier jugoslawischen Staatsangehörigen zur vorgeworfenen Tatzeit mit Bauarbeiten bei seinem Privathaus (Neubau in S) beschäftigt habe. Sie hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargestellt, welche Erwägungen sie - aufgrund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu dieser Einsicht kommen ließen.

Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung bekämpft. Er wirft der belangten Behörde zudem vor, sie habe es unterlassen, die in "Restjugoslawien" aufhältigen Ausländer entsprechend seinem Beweisantrag zu laden und als Zeugen einzuvernehmen.

Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung, sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den der Norm zu unterstellenden Sachverhalt zu gewinnen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aufgrund seiner Prüfungsbefugnis verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise darauf zu prüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß aus den aufgenommenen Beweisen zu ziehen ist. Einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist die Beweiswürdigung nur insoweit zugänglich, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. ob der zugrundegelegte Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde. An den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ist der Verwaltungsgerichtshof insofern nicht gebunden (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), als dieser von der Behörde aktenwidrig angenommen wurde, in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seiten 548 ff, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die belangte Behörde hat die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer die Ausländer zur vorgeworfenen Tatzeit beschäftigt habe, auf die Angaben der Zeugen H und B gestützt. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann den Aussagen dieser Zeugen aber entnommen werden, daß die angelastete Beschäftigung dem Beschwerdeführer zuzurechnen war und diesem Arbeitgebereigenschaft zukam. Denn der Zeuge B hat nicht nur die in der Beschwerde wiedergegebenen Angaben gemacht, sondern auch folgendes ausgesagt: "Eine Person, die der Sprache mächtig war, ich weiß nicht mehr, wer es war, sagte dann, sie bekämen S 50,-- pro Stunde von Herrn K". Auch der Zeuge H hat über die in der Beschwerde wiedergegebene Darstellung hinaus folgendes ausgesagt: "Mit den vier von uns Angetroffenen war eine Verständigung nicht möglich. Mit G war eine Verständigung möglich, er spricht gut deutsch. G sagte uns, N sei sein Vater und er hätte alle vier von unten von Jugoslawien geholt, um auf der Baustelle von Herrn K zu helfen. Er sagte, sie kriegen ca. S 50,--/Stunde".

Den Angaben des Entlastungszeugen G und dem Inhalt der "eidesstättigen" Erklärung vom 5. August 1995 (diese wurde von den vier im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Ausländern unterfertigt und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 24. August 1995 verlesen) hat die belangte Behörde einen nur geringeren Wahrheitsgehalt beigemessen. Die belangte Behörde hat dazu unter anderem ausgeführt, daß die zur Entlastung des Beschwerdeführers gegebene Darstellung, wonach sich die vier Ausländer ohne Kenntnis des Beschwerdeführers in Arbeitskleidung auf seinem Bauplatz aufgehalten hätten, um seine Baustelle zu besichtigen, völlig lebensfremd erscheine. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Gründe darzulegen, die geeignet wären, die behördliche Beweiswürdigung als denkunmöglich bzw. unschlüssig zu erkennen. Daß er diese behördliche Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf. Wenn die belangte Behörde somit zu dem Ergebnis gelangte, daß aufgrund der Angaben der Zeugen H und B und nach dem gesamten Inhalt dieser Aussagen die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers anzunehmen sei, hingegen der in Widerspruch dazu abgegebenen Darstellung des Zeugen G und der vorgelegten eidesstättigen Erklärung ein geringerer Wahrheitsgehalt zukomme, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den dargelegten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt.

Die vier ausländischen Zeugen haben ihre Sachverhaltsdarstellung in der von der belangten Behörde als unglaubwürdig bewerteten eidesstättigen Erklärung vom 5. August 1993 abgegeben. Daß bzw. welche anderen (zusätzlich entlastenden) Angaben als in dieser Erklärung diese Zeugen im Falle einer unmittelbaren Einvernahme hätten machen können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347 und 0349).

Nach der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage ist unbestritten, daß die als Entlastungszeugen beantragten Ausländer (jeweils Staatsangehörige von "Restjugoslawien") der deutschen Sprache nicht mächtig und nach der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Adresse (ständig oder überwiegend) in "Restjugoslawien" aufhältig sind. Des weiteren ist unbestrittenermaßen davon auszugehen, daß diese Ausländer anläßlich der Baustellenkontrolle am 4. Juli 1995 und für die Unterfertigung der (vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers formulierten) eidesstättigen Erklärung vom 5. August 1995 den Zeugen G als Dolmetscher benötigten.

Der Beschwerdeführer hat - wie seinem Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht zu entnehmen ist - dem Umstand, daß die belangte Behörde nicht beabsichtigte, diese Ausländer als Zeugen zu laden, insoweit Rechnung getragen, als er eine "eidesstättige Erklärung" dieser Personen einholte und der belangten Behörde (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. August 1995) vorlegte. In dieser Verhandlung kam es auch unwidersprochen zur Verlesung dieser eidesstättigen Erklärung (§ 51g Abs. 3 Z. 4 VStG), welche gemäß §§ 24 VStG, 46 AVG ein zulässiges Beweismittel darstellt. Im Hinblick auf diese Mitwirkung des Beschwerdeführers bestand aber für die belangte Behörde keine Veranlassung, die ausländischen Entlastungszeugen um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen oder eine unmittelbare Einvernahme der im Ausland wohnenden Zeugen anzuordnen. Dies ergibt sich auch in sinngemäßer Anwendung des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG im Fall des entfernten Aufenthaltes von Zeugen. Mangels des Bestehens eines Rechtshilfeübereinkommens mit "Restjugoslawien" war eine Einvernahme der Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich, weshalb sich die belangte Behörde bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage mit der Verlesung der eidesstättigen Erklärung der Zeugen - in Ermangelung von Niederschriften über die Vernehmung als Zeugen - begnügen durfte.

Zu der unsachlichen Bemerkung in der Beschwerde über das angebliche Motiv der Vorgangsweise der belangten Behörde ist zu erwidern, daß die vom Beschwerdeführer angenommene Entscheidungsfrist für die belangte Behörde nicht bestand, weil die Bestimmung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG nicht anwendbar ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0061, u.a.).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweise Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090346.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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