RS Lvwg 2020/9/10 VGW-031/024/3974/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §4 Abs2
KFG §33 Abs1
KFG §103 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

In den behobenen Spruchpunkten legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, dass durch die vorgenommenen Änderungen an seinem Kraftfahrzeug (Reifen, Felgen und Gewindefahrwerk) das Kraftfahrzeug nicht mehr den Vorschriften des KFG entsprochen habe (§ 103 Abs. 1 KFG), weil es nicht so gebaut und ausgerüstet gewesen sei, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzung in andere Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen (§ 4 Abs. 2 erster Satz KFG; (Anm.: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien wäre die zutreffende Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 3.) ebenfalls § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 gewesen). Im Vergleich zu § 4 Abs. 2 KFG stellt § 33 Abs. 1 KFG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien insofern die speziellere Norm dar, als die Anzeigepflicht von Änderungen am Kraftfahrzeug als Tatbestandselement hinzutritt und somit die Tathandlung in spezifischerer Weise erfasst, da es über die allgemeine Bestimmung der Betriebssicherheit des § 4 Abs. 2 KFG hinausgeht. Beide Tatbestände richten sich an den Zulassungsbesitzer und schützen dasselbe Rechtsgut – die Verwendung nur verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge im Straßenverkehr – und weisen daher den gleichen Unrechts- und Schuldgehalt auf. Da somit beide Tatbestände durch die Tathandlung erfüllt sind, § 33 Abs. 1 KFG jedoch ein zusätzliches Tatbestandselement enthält, wird die allgemeine Bestimmung des § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verdrängt.

Schlagworte

Fahrzeug; Änderungen; Zulassungsbesitzer; Anzeigepflicht; Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Spezialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.024.3974.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten