TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/17 VGW-241/030/RP08/8440/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §60 Abs1
WWFSG 1989 §61 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.4.2020, Zl. MA 50 – WBH ..., betreffend Abweisung des Antrages vom 7.11.2019 gemäß Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.9.2020

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum 1.11.2019 bis 30.4.2020 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.4.2020, Zl. MA 50 – WBH ..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.11.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von € 1.656,20 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand € 514,15 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur € 341,89 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor:

„Gegen den Bescheid der MA 50 in der oben angeführten Adresse, GZ: MA 50-WBH ..., vom 01. April 2020, wegen Gewährung der Wohnbeihilfe, zugestellt am 28. April 2020, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Beschwerdegründe: Wegen mangelhafter Beweiswürdigung:

Aus dem Beweis geht hervor, dass meine Tochter C. D. B. und ich über ein Einkommen von Euro 1656,20 monatlich verfügen. Dies sei nicht der Fall.

Auf Antrage, wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass mir ein laufender AMS-Bezug von über 460.- Euro monatlich mitanberechnet wurde. Dies führte letztendlich zur Ablehnung wegen, wie aus dem Bescheid hervorgeht, dass mein Antrag wegen dem festgestellten Einkommen, abgelehnt wurde. Ich habe dem zuständigen Amt die gesamten Einnahmen mehrmals vorgelegt und auch per Mail mitgeteilt. Meines ermessens nach, liegt auch eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor.

Der von mir am 07.11.2019 eingebrachte Antrag auf Wohnbeihilfe, zog sich über Monate. Auch die mir gegebene Frist, aus dem Schreiben vom 25.03.2020 bis 19.05.2020 wurde nicht berücksichtigt. Die ganze Lage und der Bescheid seien für mich als Laie rechtlich nicht nachvollziehbar.

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht die Anträge, auf: eine mündliche Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Die Beschwerdeführerin ist freie Dienstnehmerin und die Höhe des Einkommens ist daher sehr schwankend. Die Tochter geht einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die ursprüngliche Berechnung erfolgte fälschlicherweise mit der AMS-Bezugsbestätigung, als auch den Honorarnoten. Aus den Versicherungsdaten und der nachgereichten AMS-Bezugsbestätigung ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Leistungen vom AMS bezogen hat. Im hinteren Teil des Aktes liegen fiktive Berechnungen für die einzelnen Monate bei. Aus denen geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin nun das Mindesteinkommen nicht erreichen kann. Da die geforderten Unterlagen im Beschwerdeverfahren nicht alle in der 2-monatigen BVE-Frist vorgelegt wurden, wird der Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Noch ausständige Unterlagen für die Berechnung der Wohnbeihilfe sind: Honorare von April 2020 von Frau B. A. + Familienbeihilfenbescheid vom Finanzamt.

- Frau B. stellte in Kombination mit Ihrer Beschwerde einen neuerlichen Antrag auf Wohnbeihilfe. Die Antragstellung erfolgte am 08.05.2020. Da für den neuen Antrag noch Unterlagen benötigt werden ist bis dato noch kein Bescheid an die Partei ergangen.

- Die Antragstellerin kann das Mindesteinkommen in den letzten 10 Jahren über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten nicht nachweisen; da es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handelt, kann hier § 61 (6) / § 11 (5) WWFSG 1989 keine Anwendung finden.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 10.9.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in der Ladung zur Verhandlung aufgefordert, zur Verhandlung den Studienbeihilfenbescheid von C. B., den aktuellen Familienbeihilfenbescheid, die Studienzeitbestätigung von C. B. und die abfotografierten und an die MA 50 übermittelten Belege im Original (Nachweis Mindesteinkommen 2017 und 2018) mitzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Da die Partei keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG geltend gemacht hat, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei vor. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Wenn die Beschwerdeführerin von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen. Von der Verkündung der Entscheidung wurde mangels Parteienteilnahme Abstand genommen.

Verfahrensverlauf:

Am 7.11.2019 wurde per E-Mail durch Frau Mag.a (FH) E. F. der Antrag auf Wohnbeihilfe für Frau A. B. an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, übermittelt. In dieser E-Mail wurde angeführt, dass die Antragstellerin als Ausgleichszulage die BMS und ihre Tochter Alimente bekomme sowie geringfügig arbeite und damit das erforderliche Mindesteinkommen erreiche.

Aufgrund fehlender Unterlagen wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 15.11.2019 eingeladen, bis 12.12.2019 folgende Unterlagen der Behörde zu übermitteln:

1.   Nachweis des 5-jährigen legalen Aufenthalts in Österreich (z.B. alle Reisepässe, Visum, etc.)

2.   Bestätigung über Höhe u. Dauer der Arbeitslosen- bzw. Sonderunterstützung bzw. Notstandshilfe (Original o. Kopie)

3.   Bescheid über Höhe und Dauer der SchülerInnen- bzw. Studienbeihilfe bzw. eventuell Ablehnung des Antrags (alle Seiten)

4.   Aktueller Alimentations- bzw. Unterhaltsnachweis (Zahlungsbeleg, z.B. Kontoauszug)

5.   Nachweis des Mindesteinkommens über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren

6.   Formular SD 222: Bestätigung der Hausverwaltung

Am 12.12.2020 langten folgende Unterlagen bei der Behörde ein: der Aufenthaltstitel, die Bezugsbestätigung des AMS Wien vom 12.12.2019 über die Zuerkennung von Notstandshilfe für den Zeitraum 1.10.2019 bis 28.9.2020 in Höhe von € 15,84 täglich betreffend die Beschwerdeführerin, 5 Seiten eines nicht nachvollziehbaren Kontoauszuges (AS. 16-20) und der Beschluss des Bezirksgerichts ... Wien über die zuerkannte Unterhaltsleistung ab 1.10.2019 an C. B. in Höhe von € 284,00.

Da nicht alle mit Schreiben vom 15.11.2019 geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, wurde die Antragstellerin mit einem weiteren Schreiben vom 19.12.2019 eingeladen, bis 17.1.2020 folgende Unterlagen der Behörde zu übermitteln:

1.   Bescheid über Höhe und Dauer der SchülerInnen- bzw. Studienbeihilfe bzw. eventuell Ablehnung des Antrags (alle Seiten)

2.   Nachweis des Mindesteinkommens über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren

3.   Formular SD 222: Bestätigung der Hausverwaltung bzw. des Vermieters/der Vermieterin

Da bis zum vorgegebenen Termin keine Unterlagen bei der Behörde einlangten, wurde die Beschwerdeführerin abermals mit einem Schreiben vom 3.2.2020 eingeladen, bis 25.2.2020 die obgenannten Unterlagen der Behörde zu übermitteln. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Am 25.2.2020 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass eine telefonische Kontaktaufnahme der Antragstellerin mit der Behörde erfolgt sei, in welcher sie um eine Terminverlängerung aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes und um Zusendung einer neuen Ladung ersuche.

Mit dem Schreiben vom 2.3.2020 wurde die Antragstellerin eingeladen, bis 26.3.2020 die noch ausständigen Unterlagen der Behörde zu übermitteln.

Am 10.3.2020 langten folgende Unterlagen bei der Behörde ein: die Mitteilung des AMS Wien vom 3.2.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin von 1.10.2019 bis 28.9.2020 in Höhe von € 22,08 täglich sowie die Studienzeitbestätigung vom 31.10.2019 betreffend Frau C. B..

Am 19.3.2020 wurde per E-Mail mitgeteilt:

„Anbei übermittle ich Ihnen die noch fehlenden Unterlagen zu meinem Antrag auf Gewährung der Wohnbeihilfe.

Ich habe die Kontoauszüge des Jahres 2017-2018 aus welchen die Mindestverdienstgrenze von 1000.- Euro über den vorgeschriebenen Zeitraum von 12 Monaten hervorgeht.

Im Anhang finden Sie auch die Studienbestätigung meiner Tochter und die aktuellen Lohnbestätigungen.“

Der E-Mail waren zahlreiche Unterlagen angeschlossen. Obwohl in den Ladungen der Behörde immer darauf hingewiesen wurde, keine abfotografierten Belege zu übermitteln, da diese nicht automatisiert weiterverarbeitet werden können, wurden abfotografierte Belege übermittelt und waren folglich nicht lesbar.

Am 26.3.2020 wurden per E-Mail die bereits übermittelte AMS-Bezugsbestätigung vom 12.12.2019 und das Honorar Jänner 2020, sowie nochmals das Einkommen der Tochter von September 2019 sowie abfotografierte – und damit unleserliche – Unterlagen übermittelt.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 25.3.2020 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, bis 19.5.2020 folgende Unterlagen der Behörde zu übermitteln:

1.   Honorarnoten der letzten 3 Monate

2.   Inskriptionsbestätigung

3.   Bescheid über Höhe und Dauer der SchülerInnen- bzw. Studienbeihilfe bzw. eventuell Ablehnung des Antrags (alle Seiten)

4.   Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)

5.   Nachweis des Mindesteinkommens über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren

Am 1.4.2020 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde am 8.5.2020 ein neuer Antrag auf Wohnbeihilfe eingebracht. Diesem Antrag war ein Schreiben des AMS Wien vom 15.1.2020 an die Beschwerdeführerin angeschlossen, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Leistungsbezug mit 1.1.2020 vorläufig eingestellt worden sei, da sie laut Meldung der ÖGK seit 16.10.2019 bei der G. GmbH als freie Dienstnehmerin beschäftigt sei. Am 15.6.2020 langten bei der Behörde noch die Einkommensnachweise von C. B. für die Monate September bis Dezember 2019 und Jänner bis März 2020 und die Honorarnoten der Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 2019 und Jänner bis März 2020 ein. Weiters wurden Screenshots für den Zeitraum 1.1.2018 bis 1.1.2019 des Kontos der Beschwerdeführerin angeschlossen.

Auf Grund des Akteninhaltes und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Tochter C. D. B., geb. am ...1999, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 61 m² in Wien, H.-Straße. Die Brutto-Miete für die Wohnung beträgt € 706,88.

Frau C. B. ist Studentin und erhält seit 1.10.2019 Unterhaltsleistungen in Höhe von € 284,00 monatlich. Von September 2019 bis März 2020 hat sie aus einer geringfügigen Beschäftigung folgendes Einkommen lukriert: September € 309,33, Oktober € 320,00, November € 320,00, Dezember € 532,16, Jänner € 320,00, Februar € 320,00 und März € 303,57.

Die Beschwerdeführerin hat bis 15.10.2019 AMS-Leistungen (Notstandshilfe) in Höhe von € 22,08 täglich erhalten. Von Oktober 2019 bis März 2020 hat sie folgende Honorare als freie Dienstnehmerin von der Firma G. GmbH erhalten: Oktober € 250,95, November € 387,29, Dezember € 400,80, Jänner € 536,12, Februar € 454,24 und März € 524,71.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; bei geschiedenen Ehen dürfen Kinder nur zugerechnet werden, wenn sie einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person durch Gerichtsbeschluß in Pflege und Erziehung zugesprochen wurden; im gemeinsamen Haushalt lebende Enkelkinder dürfen nur dann zugerechnet werden, wenn den Großeltern das Sorgerecht zugesprochen wurde;

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) – (3) …

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist.

Die Behörde hat in ihrer Entscheidung AMS-Leistungen ab 16.10.2019 als Einkommen bei der Beschwerdeführerin angerechnet. Erst mit der Beschwerde wurde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab 16.10.2019 keine AMS-Leistungen mehr erhält. Die Beschwerde ist daher insofern berechtigt, als nicht das von der Behörde festgestellte Haushaltseinkommen vorliegt.

Daher war gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 das Mindesteinkommen zu überprüfen.

Vorweg ist auszuführen, dass die Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Februar 2019 erstmalig um Wohnbeihilfe angesucht und wurde dieser Antrag mangels Erfüllung der Grundvoraussetzungen, nämlich dass das Haushaltseinkommen für einen 2-Personen-Haushalt von monatlich € 1.293,98 weder zum Antragszeitpunkt noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes nachgewiesen werden konnte - abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Auch beim nunmehrigen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin das Mindesteinkommen für einen 2-Personen-Haushalt nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre jedoch nicht das Mindesteinkommen für Ehepaare und Lebensgemeinschaften in Höhe von € 1.327,62 nachzuweisen, sondern für zwei erwachsene Personen in Höhe von € 1.770,94 (Richtsatz 2019). Auch wenn die Tochter der Beschwerdeführerin als Studentin als noch nicht selbsterhaltungsfähig gilt und Unterhaltsleistungen von ihrem Vater bezieht, ist kein anderer Richtsatz als der für erwachsene Personen zulässig.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen konnte das Mindesteinkommen weder zum Antragszeitpunkt noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes nachgewiesen werden.

Zudem ist auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vom 05.03.2014, Zahl: 2013/05/0041, hinzuweisen:

„Was als "Einkommen" im Sinne des Wr Wohnbauförderungs- und Wohnhaus-sanierungsG 1989 zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert, welche Bestimmung auf den Einkommensbegriff des EStG 1988 abstellt. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120) bilden Sozialhilfeleistungen keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988, vielmehr handelt es sich dabei - ebenso wie bei der Familienbeihilfe und beim Pflegegeld - um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 Wr Wohnbauförderung- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist. Seit dem Inkrafttreten des Wr MSG 2010 mit 1. September 2010 sind die Bestimmungen des Wr SHG 1973 nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen im Wr MSG 2010 erfolgen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 Wr MSG 2010).“

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wurde nicht die Frist der Ladung vom 25.3.2020 abgewartet, ist auszuführen, dass die Unterlagen der Punkte 3-5 in der Ladung bereits mehrmals von der Beschwerdeführerin gefordert und von ihr nicht vorgelegt worden sind. Auch mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Honorarnoten bis März 2020 konnte aktuell nicht das Mindesteinkommen nachgewiesen werden.

Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist und somit nicht zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen hat, konnte das erkennende Gericht lediglich auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen entscheiden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass anhand der vorgelegten Kontoauszüge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 zum Nachweis des Mindesteinkommens dem erkennenden Gericht nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist, um welches Einkommen es sich dabei handeln soll.

Da die Beschwerdeführerin kein Mindesteinkommen, welches in § 2 Z 14 WWFSG angeführt ist, verfügt bzw. nachweisen konnte, mangelt es für die Zuerkennung von Wohnbeihilfe an einer Grundvoraussetzung.

Die Beschwerdeführerin hat am 8.5.2020 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe bei der belangten Behörde eingebracht, welcher noch nicht entschieden ist. Die Beschwerde war daher für den Zeitraum 1.11.2019 bis 30.4.2020 als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Mindesteinkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.030.RP08.8440.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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