TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/23 LVwG-2020/39/0945-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten nach § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

                                                                                                        

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 21.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes und bauliche Geländesicherung auf Gst **1, KG Z.

Der zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Z bestellte Architekt CC (Bestellungsbescheid vom 23.10.2019) erstattete zum Bauvorhaben eine Stellungnahme vom 22.11.2019 und forderte darin zur Verbesserung des Bauansuchens (unter Punkt 1) die schriftliche Bekanntgabe des Verwendungszweckes der neu zu errichtenden Abstellfläche für PKW sowie (unter Punkt 2) die schriftliche und plangraphische Zurkenntnisbringung der Ausgestaltung des Parkplatzes (Anfahrbarkeit der Stellplätze und Anordnung der Abstellflächen für PKW inklusive Bemaßung und Nummerierung) an die Baubehörde.

Im Besonderen wies er in seiner Stellungnahme weiters wie folgt hin:

1.   Jene neu zu errichtenden baulichen Anlagen des Nachbargrundstückes **2 sind nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.

2.   Böschungen über 45° Geländeneigung sind mit einer Absturzsicherung lt OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zu versehen.

3.   Das gesicherte Versickern der Oberflächenwässer im Bereich der Hangsicherungsmaßnahmen sowie ein Unterspülen derselben ist dauerhaft sicher zu stellen.

4.   Die Herstellung der versiegelten Fläche Parkplatz zum öffentlichen Gut hat dahingehend zu erfolgen, dass die Versickerung der Oberflächenwässer auf eigenem Grund erfolgt. Ansonsten ist ein Rigol herzustellen. Ein Ausspülen des Schottermaterials (Belag Parkplatz) auf das öffentliche Gut ist zu unterbinden.

Im Weiteren formulierte der Sachverständige zusätzliche besondere Auflagen und Nachweise.

Der Sachverständige beurteilte, dass nach Erfüllen des Verbesserungsauftrages, der Auflagen und unter Einhaltung der TBO 2018, der TBV, der OIB-Richtlinien 2015, der einschlägigen Normen, der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und des Stands der Technik das Bauansuchen aus hochbautechnischer Sicht positiv bewertet werde. Es werde auf die schriftlichen Stellungnahmen und Erklärungen verwiesen.

In seiner im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 26.11.2019 zu dieser hochbautechnischen Beurteilung gab der Beschwerdeführer zum angeforderten Verwendungszweck an, dass (zu Punkt 1) die Parkplätze dem Abstellen von „Fahrzeugen aller Art“ dienen sollten. Es würde sich (zu Punkt 2) nicht um Parkplätze ausschließlich für das Abstellen von PKWs, sondern um Parkplätze zum Abstellen von „Fahrzeugen aller Art“ handeln. Da es dutzende Möglichkeiten gäbe, wäre ein Plan mit einer der möglichen Varianten der Parkplatzeinteilung erstellt worden. Weitere Varianten zur möglichen Einteilung der Parkplätze für die Nutzung zum Abstellen von „Fahrzeugen aller Art“ werde derzeit nicht als erforderlich erachtet. Hingewiesen wurde weiters, dass die Zufahrt zu Gst **3 bis auf weiteres über Gst **1 erfolge, und würden selbstverständlich sämtliche laut TBV sowie OIB-Richtlinien notwendigen Absturzsicherungen den geltenden Normen entsprechend hergestellt werden. Der Stellungnahme war eine Plan mit einer möglichen Variante einer Parkplatzeinteilung beigeschlossen.

Die Niederschrift zur sodann für den 16.12.2019 anberaumten Verhandlung enthält folgenden Vermerk:

- Der Bauwerber legt der Behörde ein für die Erlangung des Baubescheides notwendiges Versickerungsprojekt, im Besonderen im Verlauf der Stützmauerkrone und Grundgrenzen, nicht vor.

- Die Bauverhandlung wird durch den Bürgermeister abgebrochen.

Seiner daraufhin eingebrachten Eingabe vom 18.12.2019 schloss der Beschwerdeführer einen Plan der Fa. DD vom 17.12.2019, PlanNr. ***, bei. Er verwies auf im Anschluss an die Bauverhandlung geführte Gespräche zwischen Planer, Bürgermeister und Bausachverständigem betreffend die Änderung bzw Anpassung der Einreichplanungen, im Wesentlichen sei es bei diesen Besprechungen um den Abfluss der südlichen Oberflächenwässer, welche von dem nach Norden geneigten Gst **4 über die beiden Gste **3 und **1 abfließen würden, gegangen. Dem Ergebnis entsprechend sei die Einreichplanung nun dahingehend geändert bzw angepasst worden, als 1. die Nagelwand um 50 cm nach Norden abgerückt worden sei, 2. südlich der Nagelwand eine Entwässerung mit kontrollierter Ableitung über ein Drainagerohr eingearbeitet worden wäre, 3. für diese Drainagewässer ein Sickerschacht eingearbeitet worden sei und 4. ebenfalls die Absturzsicherung entlang der Nagelwand eingearbeitet worden wäre.

Am 13.01.2020 wurde sodann eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der niederschriftlich festgehalten ist:

-    zu Pkt 1. Vereinbarung:

Die Eigentümer der Gp **1 und **3, **2 erklären sich damit einverstanden, für

beide Gn eine gemeinsame Versickerung lt Projekt (14.1308 – Einreichplan) herzustellen. Sämtliche Haftungen werden beidseitig getragen.

-    Der Projektant

Der bergseitige Sammelgraben dient ausschließlich der Abführung der Oberflächenwässer, welche auf der Gp **4 bei einem Starkregenereignis nicht versickern.

Zusätzliche besondere Auflagen:

1.   Für die eingereichten Projekte Gp **1 und **3 wird lt Plan ein gemeinsames Versickerungsprojekt (Sickerschacht) errichtet. Für dieses Projekt ist der Behörde eine Vereinbarung nachzureichen.

2.   Ein Ableiten der Oberflächenwässer ist auf eigenem Grund sicherzustellen.

Zum öffentlichen Grund Gp **5 ist ein Rigol oder eine Versickerungsmulde herzustellen. Eine projektierte Maßnahme ist der Behörde in plangraphischer sowie beschreibungsgemäßer Form zu übermitteln.

3.   Der Anschluss an die Gp **2 wird geböscht, Material Schotter, nicht befahrbar hergestellt.

4.   Die Berechnungen der Versickerungen werden lt Bauwerber der Behörde übermittelt.

5.   Die Spritzbetonwand wird lt ggst. Schnitt über alle Parzellen errichtet.

6.   Wird Fremdgrund in Anspruch genommen, ist das Einvernehmen mit dem Nachbarn Gp **4 herzustellen.

Am 14.01.2020 reichte der Beschwerdeführer geänderte Pläne und Berechnungen nach.

Mit Eingabe vom 21.01.2020 brachte der Beschwerdeführer die Endfassung der Einreichpläne für die Bauvorhaben auf Gst **1, **2 und **3 „Parkplatz und bauliche Geländesicherung“ ein. Er teilte mit, dass die bestehende Sträucherzeile auf der Gp **3 von den Baumaßnahmen unberührt bliebe.

Mit Bescheid vom 23.01.2020, AZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für einen Parkplatz und bauliche Geländesicherung auf Gst **1, KG Z, erteilt.

Am 27.01.2020 langten zwei Gebührennoten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 22.11.2019 und vom 13.01.2020, endgefertigt jeweils am 13.01.2020, bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 05.02.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gebührennoten in Wahrung des Parteiengehörs mit und räumte ihm Stellungnahmemöglichkeit ein.

In seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 monierte der Beschwerdeführer ihm durch die Nachforderung von ergänzenden Planunterlagen und Planänderungen bereits entstandenen hohen unverhältnismäßigen zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand im Bauverfahren und ersuchte um Nichtverrechnung der Sachverständigenkosten an ihn. Bereits am 29.10.2019, 30.10.2019 sowie 20.11.2019 habe er positive Stellungnahmen der EE, des Baubezirksamtes Y sowie des Bundesdenkmalamtes erhalten. Aufgrund der zur Verbesserung aufgetragenen Forderungen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 22.11.2019 wäre der erste Nachtragsplan notwendig gewesen. Jedoch wäre, da es sich um ein eigenständiges Bauvorhaben handle und kein einziger erforderlicher Abstellplatz nachgewiesen hätte werden müssen, der Nachweis von Parkplätzen und deren Anfahrbarkeit damit nicht erforderlich gewesen. Der im Besonderen hingewiesene Punkt 4 sei nicht als Verbesserungsauftrag erteilt worden. Die zur Bauverhandlung am 16.12.2019 erstellte Niederschrift wäre nicht in seinem Beisein erstellt und von ihm nicht unterfertigt worden. Diskussionsthema wäre das Abrinnen von Oberflächenwässer von der Gp **4 auf und über die Gp **1 gewesen. Inhaltlich habe er – für die Verhandlungsführenden leider nicht ausreichend - vorgebracht, dass das Oberflächenwasser nach wie vor über das Gst **1 abrinnen könne, dies über die Spritzbetonwand und in weiterer Folge auf den Parkplatz, wo es dann über die Sickermulde versickert werde. Er habe sich letztlich zu einem Abrücken der Spritzbetonwand um ca 0,5 m von der Grenze zu Gst **4 und in diesem Bereich zum Herstellen einer Drainagierung samt kontrollierter Ausleitung bereit erklärt. Geltende Rechtslage sehe jedoch vor, dass Oberflächenwässer, welche auf natürliche Weise über Grundstücke abrinnen, von Bauwerken nicht eingesperrt werden dürften bzw der natürliche Abfluss nicht unterbrochen werden dürfe. Auf welche Art der Beschwerdeführer dies bewerkstellige bzw er die Oberflächenwässer zur allfälligen Versickerung bringe, könne ihm nicht vorgeschrieben werden. Der zweite Nachtragsplan (Eingabe vom 18.12.2019) sei dadurch angefallen. In der Bauverhandlung am 13.01.2020 sei als weitere Ergänzung in den Einreichplänen „nun“ eingefordert worden, dass als Anbindung des Parkplatzes an die Landesstraße eine befestigte Mulde eingearbeitet werde. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf den einschlägig lautenden Punkt 4 der hochbautechnischen Stellungnahme vom 22.11.2019. Dieser wäre nicht als Verbesserungsauftrag erteilt worden, auch in der positiven Stellungnahme des Baubezirksamtes werde diesbezüglich nichts eingefordert. Der dritte, am 14.01.2020 eingereichte Nachtragsplan wäre dadurch notwendig geworden. Eine vierte, am 21.01.2020 eingereichte Nachtragsplanung habe sich über Nachforderung des Bürgermeisters, dabei zugegebener Maßen der Sache nach gerechtfertigt, bezogen auf die nördlich entlang der Landesstraße gewachsenen Sträucher ergeben. Am 23.01.2020 sei der Baubescheid ergangen.

Mit Bescheid vom 02.04.2020, Zl ***, bestimmte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 53a AVG die Gebühr des Sachverständigen mit Euro 750,70.

Mit Kostenbescheid vom 08.04.2020, GZ ***, wurden dem Beschwerdeführer die Gebühren des im Verfahren zu AZ *** beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen Architekt CC in der Höhe von Euro 750,70 als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorgeschrieben.

In der gegen den Kostenbescheid vom 08.04.2020 gerichteten Beschwerde wird vorgebracht, dass die Gebührennote offensichtlich nicht überprüft, sondern ohne Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerseits vorgebrachten Einwendungen in voller Höhe vorgeschrieben worden wäre. Das Baubewilligungsverfahren wäre nicht dem Effizienzgebot entsprechend durchgeführt worden, wodurch es zu einem unnotwendigen, erheblich erhöhten Verfahrensaufwand gekommen wäre, den nun der Beschwerdeführer bezahlen solle. Der Beschwerdeführer wiederholt das Vorbringen seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 wörtlich. Bei ordnungsgemäßer Verhandlungsführung im Zusammenwirken mit dem Sachverständigen wäre dessen Aufwand und damit dessen Gebührennote erheblich geringer ausgefallen. Zusätzlich wäre der dem Beschwerdeführer entstandene Aufwand (Schaden) erheblich geringer gewesen. Auch würden die durch den zusätzlichen Mehraufwand (mehrfache Nachtragspläne) dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten die Höhe der Gesamtkosten des Sachverständigen deutlich übersteigen. Entstünden durch die uneffiziente Verhandlungsführung der Behörde Mehrkosten, seien diesen nicht auf den Bauwerber überwälzbar, wären diese zu ermitteln und sodann auszuscheiden.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

„§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[…]“

IV.      Erwägungen:

Vom Beschwerdeführer wird die Notwendigkeit, zur bautechnischen Abklärung seines Bauansuchens ein Fachgutachten eines hochbautechnischen Sachverständigen einholen zu müssen, dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG moniert. Ungeachtet ohnehin nicht vorgebrachter Beschwer bzw subjektiver Rechtsverletzung in dieser Hinsicht sei daneben an dieser Stelle aber auch grundsätzlich festgehalten, dass – wie auch den Gemeinden von offizieller Seite kommuniziert – infolge fehlendem bzw nicht ausreichend vorhandenem einschlägigem Personalstand weder Seitens der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Amtes der Landesregierung hochbautechnische Amtssachverständige zur Abgabe von Gutachten den Gemeinden zur Verfügung stehen bzw gestellt werden könnten.

CC wurde mit Bescheid (23.10.2019) in diese Funktion eines nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen mit dem Auftragsinhalt „für das Bauverfahren Parkplatz und bauliche Geländesicherung auf Gp.**1“ bestellt. Die Voraussetzung der Bestimmung der Gebühr mittels Bescheid gemäß § 53 a AVG (02.04.2020) liegt ebenso vor wie die Notwendigkeit, dass die Gebühr von der Behörde bereits bezahlt wurde (Buchung 08.4.2020, Zahlung 09.04.2020). Zu den Gebührennoten wurde dem Beschwerdeführer im Vorfeld Parteiengehör eingeräumt und von diesem sodann auch die Möglichkeit der Stellungnahme in Anspruch genommen (Eingabe vom 09.03.2020).

Der Behörde gelten bei solcherartiger Sachlage damit Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG als erwachsen und ist somit ein Überwälzen von Sachverständigengebühr auf die Partei dem Grunde nach zulässig.

Dass der Gebührenanspruch des Sachverständigen erloschen wäre, wurde vom Beschwerdeführer gänzlich nicht vorgebracht; derartiges könnte auch im Aktengeschehen nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Beschwerdevorbringen vielmehr ausdrücklich in der Hinsicht beschwert, dass er durch ineffiziente Verfahrensgestaltung durch die belangte Behörde zu einem erhöhten Kostenaufwand verpflichtet wäre.

Behörden sind dem Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet, sie haben den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes. Sind zur Klärung des Sachverhaltes fachliche Kenntnisse notwendig, müssen die Behörden dafür einschlägig fachlich qualifizierte Personen – Sachverständige - dem Ermittlungsverfahren beiziehen. Behörden haben sich gemäß § 39 Abs 2 letzter Satz AVG bei der Führung des Verfahrens von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Erfordernis raschen und zügigen Handelns rechtfertigt hingegen aber nicht, die Regeln eines nach den Grundsätzen des AVG durchzuführenden rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes außer Acht zu lassen. Der Grundsatz der Verfahrensökonomie gibt der Behörde auch keine Handhabe, für die Feststellung des Sachverhaltes erforderliche Beweise nicht durchzuführen (oder abzulehnen). Dieser Verpflichtung der Behörde zur Verfahrensökonomie auf der einen Seite steht auf der anderen Seite aber gegenüber, dass auch jede Partei ihrerseits in die Pflicht genommen ist, nämlich in der Weise, als sie gemäß § 39 Abs 2a AVG ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

Sachverhaltsmäßig ist nun davon auszugehen, dass der hochbautechnische Sachverständige das Bauvorhaben aus seiner fachlichen Sicht mit Stellungnahme vom 22.11.2019 beurteilte und dazu unter Auflistung mehrerer Punkte die für eine positive Beurteilung fachlichen Notwendigkeiten und Anforderungen an das Bauvorhaben definiert hat. Der vom Beschwerdeführer vorgehaltene Umstand, dass der Sachverständige dabei das unter Punkt 4 mitgeteilte Erfordernis zur Herstellung der Versickerung der Oberflächenwässer zum öffentlichen Gut hin (der Beschwerdeführer argumentiert ein Verschleppen in der Verfahrensführung insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Einforderung einer Versickerung im Sinne des Punkt 4) nicht dezidiert als `Verbesserungsauftrag` betitelte, durfte vom Beschwerdeführer jedoch nicht in der Weise gedeutet werden, dass er damit von jeglichem eigenen Tätigwerden (in Form einer planlichen Umsetzung der eingeforderten Versickerung bzw Vorlage eines Versickerungsprojektes) zur Erlangung der Baubewilligung befreit gewesen wäre (Anm an dieser Stelle: gleiches gilt auch bezogen auf Punkt 3 der Begutachtung vom 22.11.2019). In diesem Sinne ordnet auch die Bestimmung des § 3 Abs 5 TBO 2018 an, dass Gebäude und sonstige baulichen Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist (was allenfalls auch das Vorliegen weiterer Genehmigungen, wie etwa wasser- oder auch kanalisationsrechtlicher Art, erfordern könnte), diese einschlägigen Erfordernisse somit bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides vorliegen bzw entsprechend nachgewiesen werden müssen, und es nicht zulässig ist, derartige (Bewilligungs-)Erfordernisse etwa erst in Form einer Auflage in die Baubewilligung selbst aufzunehmen bzw erst mit dieser vorzuschreiben. Dass aber gerade großflächige bauliche Anlagen, wie auch der geplante Parkplatz zweifelsfrei eine solche darstellt, entsprechende (auch bautechnisch) qualifizierte Art bzw Ausgestaltung der Ableitung von Oberflächen- bzw Niederschlagswässern erfordern, erklärt sich von selbst. Dabei steht der dem Bauverfahren überantworteten Verpflichtung zur fachgerechten schadlosen Ableitung von Oberflächenwässern aber auch nicht der vom Beschwerdeführer vorgehaltene Umstand entgegen, dass das Baubezirksamt seinerseits diesbezüglich nichts einforderte. Vielmehr erweist dies gegenteilig, dass damit der zuständigkeitsbedingten Wahrnehmung einer ordnungsgemäßen Versickerung im Rahmen des Bauverfahrens entsprechend Rechnung getragen wurde.

Es ist damit weder eine bloße Absichtserklärung eines Bauwerbers, Oberflächenwässer zur Versickerung zu bringen, zur Erlangung der Baubewilligung ausreichend, noch liegt auch die Entscheidungskompetenz über Art und Weise, wie die Versickerung im Konkreten erfolgen soll, alleine beim Bauwerber. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer die einschlägigen zwingenden gesetzlichen Regelungen des bereits erwähnten § 3 Abs 5 TBO 2018.

Erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in der wiederholten Forderung nach Versickerung entsprechend der Vorgabe des Punktes 4 und dazu zu erstellender Versickerungsplanung beschwert, das Verfahren durch diese unveränderte Forderung unnötig bzw unverhältnismäßig verzögert, und erachtet er die damit in Zusammenhang aufgelaufenen Sachverständigengebühren als unnötig bzw ungerechtfertigt, ist aber festzustellen, dass es der Beschwerdeführer nicht nur versäumte, zu diesem Punkt 4 bis zur Verhandlung am 16.12.2019 entsprechend der sachverständigen Begutachtung einen (planlichen) Nachweis vorzulegen, sondern war der Beschwerdeführer vielmehr in gleicher Weise auch im Hinblick auf den zu Punkt 3 des Gutachtens formulierten Versickerungsnachweis säumig. Diesen erbrachte der Beschwerdeführer wiederum erst durch Beibringung einer Nachtragsplanung am 18.12.2019.

Es erforderte somit auch schon die nicht zeitgerechte Beibringung eines Versickerungsnachweises entsprechend Punkt 3 in gleicher Weise neben einer Planergänzung auch eine Verfahrensergänzung durch Abhaltung einer weiteren Verhandlung am 13.01.2020, um erst dann den einschlägigen Sachverhalt auch in fachlicher Hinsicht erörtern und abklären zu können.

Der seit der Begutachtung aufrechten Forderung nach Projektierung einer Versickerung zum öffentlichen Gut hin (Vorgabe nach Punkt 4) kam der Beschwerdeführer erst nach der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 durch Nachtragseinreichung mit 14.01.2020 nach.

Es ergibt sich damit, dass die Notwendigkeit einer fachgerechten Ableitung von Oberflächenwässern sowohl im hangseitigen Grundstücksbereich als auch zur öffentlichen Verkehrsfläche hin zur Erlangung einer positiven Beurteilung des Bauvorhabens bereits in der sachverständigen Begutachtung vom 22.11.2019 aufgezeigt wurde. Dem Erfordernis, diese einschlägigen Forderungen auch in einer, einer abschließenden fachlichen Beurteilung zugänglichen (Einreich-)Planung umzusetzen, entsprach der Beschwerdeführer hingegen erst Zug um Zug, womit er insbesondere der ihm gesetzlich auferlegten Verfahrensförderungspflicht auch nicht in ausreichendem Maße nachkam.

Dass die belangte Behörde zur Abhandlung der Bausache, zur Begutachtung und fachlichen Erörterung der jeweils Schritt für Schritt nachgereichten Planungen das Ermittlungsverfahren durch Abhaltung mündlicher Verhandlungen gewählt bzw geführt hat, ist ihr dabei nicht vorzuwerfen. Gemäß § 32 Abs 1 TBO 2018 kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen. Dass zur Klärung des die Versickerung betreffenden einschlägigen Sachverhaltes und die dafür zu erfüllenden Notwendigkeiten die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und damit die unmittelbare Auseinandersetzung von Behörde, Sachverständigem und Bauwerber vielmehr zweckmäßig war, erweist sich evidenter Maßen gerade aus dem geschilderten Verfahrensgeschehen und den dazu besonderen Umständen in der konkreten Verwaltungssache. Ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nicht, ist in das – wenn auch pflichtmäßige – ausschließliche Ermessen der Behörde gestellt. Höchstgerichtliche Judikatur spricht davon, dass trotz der Verwendung des Wortes „kann“ die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensfrage, sondern eine gebundene Entscheidung ist. Bei der Entscheidung sind für die Behörde grundsätzlich die in § 37 und § 39 Abs 2 letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen, und ergeben sich die besonderen Umstände der konkreten Verwaltungssache aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung der verschiedenen Faktoren.

In der konkreten Verfahrensführung in zusammenschauender Betrachtung sämtlicher relevanter Umstände zum Verfahrensgeschehen kann damit aber keine Mangelhaftigkeit in der Weise erblickt werden, die den Beschwerdeführer von der Erstattungspflicht der Gebühren befreien würde. Soweit Mehrkosten bzw Unverhältnismäßigkeit der angefallenen Sachverständigengebühren durch ineffiziente Verfahrensführung ins Treffen geführt werden, ist dem nicht zu folgen. Gegen die Veranschlagung der einzelnen Posten in den Gebührennoten bzw die tarifmäßigen Ansätze dafür an sich wurde hingegen substantiiert nichts vorgebracht bzw keine Beschwer vorgehalten.

Soweit durch den Beschwerdeführer zudem die durch die Nachtragsplanung vom 21.01.2020 entstandenen Kosten in Anschlag gebracht werden, wurden diese laut Beschwerdevorbringen durch den Bürgermeister eingefordert und kommen damit im anhängigen Kostenerstattungsverfahren von Sachverständigengebühren schon nicht zum Tragen kommen.

Letztlich ist dem Beschwerdeführer auch in seinem Vorbringen nicht zu folgen, dass der geforderte Nachweis von Parkplätzen, deren Anfahrbarkeit ua nicht zu erbringen gewesen wäre. Stützt sich derartige Erforderlichkeit zwar nicht auf die Vorgaben des § 8 TBO 2018 (Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge), wie dies die Argumentation des Beschwerdeführers wohl verfolgt, fordert hingegen aber gerade die vom Beschwerdeführer selbst vorgehaltene Rechtsnatur des Projektes als eigenständiges Bauvorhaben die eingeforderten Angaben, dies nämlich dafür, die Zulässigkeit des (selbstständigen) Bauvorhabens als solches unter bau- bzw raumordnungsrechtlichen Aspekten, wie etwa Flächenwidmung, Immissionsaspekten, Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und dergleichen, einer Überprüfung unterziehen zu können.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Schlagworte

Gebühren
nichtamtlicher Sachverständiger
Verfahrenseffizienz
Barauslagen

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.11.2020, Z LVwG-2020/39/0945-4, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 24.02.2021, Z Ra 2021/06/0012-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.0945.4

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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