TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/7 LVwG-2020/15/1490-6, LVwG-2020/15/1491-6

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §10
VStG §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen 1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.06.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz sowie 2. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2020, Zl *** betreffend die Herstellung des früheren Zustandes gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 08.06.2020, Zl ***:

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, auf Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 50,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.       Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2020, *** (Wiederherstellungsauftrag):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angeordnete Wiederherstellung ist bis zum 30.05.2021 umzusetzen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 08.06.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben Anfang April 2020 im Bereich des Gst. **1 (im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. **2) KG. Y und somit im Landschaftsschutzgebiet CC einerseits Geländeabtragungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten durchgeführt und andererseits eine Grobsteinmauer und somit eine bauliche Anlage errichtet, ohne im Besitz der dafür gemäß § 3 lit. a (Errichtung von Anlagen) und § 3 lit. e (Geländeabtragungen) der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet CC, LGBI. Nr. 50/1984, erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 lit. a und lit. e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet CC, LGBI. Nr. 50/1984, i.V.m. § 10 und i.V.m. § 45 (1) lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 163/2019 (in der Folge kurz TNSchG) begangen.“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 45 Abs 1 TNSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020, Zl ***, hat die belangte Behörde Folgendes ausgesprochen:

„Der Bezirkshauptmannschaft Z wurde folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

AA hat Anfang April 2020 im Bereich des Gst. **1 (im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. **2) KG. Y und somit im Landschaftsschutzgebiet CC einerseits Geländeabtragungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten durchgeführt und andererseits eine Grobsteinmauer und somit eine bauliche Anlage errichtet, ohne im Besitz der dafür gemäß § 3 lit. a (Errichtung von Anlagen) und § 3 lit. e (Geländeabtragungen) der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet CC, LGBI. Nr. 50/1984, erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Z als Naturschutzbehörde erteilt AA, Adresse 2, **** Y gemäß § 17 (1) lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 163/2019 (in der Folge kurz TNSchG), den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum 30.10. 2020 folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.  Die im Bereich des Gst. **1 (im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. **2) KG. Y und somit im Landschaftsschutzgebiet CC errichtete Grobsteinmauer ist abzutragen und das abgetragene Material (Grobsteine) ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.  Der durch die Grabungsarbeiten betroffene Bereich ist zu humusieren und dem ursprünglichen Bestand entsprechend zu rekultivieren (einzusäen und zu begrünen), sodass wieder die ursprüngliche landwirtschaftliche Fläche entsteht.“

In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis behobenen Beschwerde wird nach Wiedergabe des Sachverhalts vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit in concreto nicht persönlich zum Vorwurf gemacht werden könne, zumal er zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten das Unrecht seiner Handlung mangels Kenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift nicht erkennen habe können. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sein in der Natur nicht ersichtlich, mangels technischer Kenntnisse sei eben auch die Einholung von Informationen über die digitale Amtstafel auf der Homepage der Gemeinde de facto nicht möglich. Weiters wurde die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft.

In der Beschwerde gegen den Wiederherstellungsauftrag wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 4 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 17.07.1984 über der Erklärung des Gebietes um das DD, den EE und die FF in den Gemeinden X, W, Y und V zum Landschaftsschutzgebiet übersehen oder aber unrichtig ausgelegt habe. So wird unter Hinweis auf diese Bestimmung ausgeführt, dass ausgenommen von der Bewilligungspflicht Maßnahmen im Hofbereich und der unmittelbaren Umgebung der Anwesen GG, JJ und KK sei. Auch der zwischen dem KK und dem JJ gelegene des Beschwerdeführers falle unter die zitierte Ausnahmebestimmung. Diese Auslegung werde auch vom Altbürgermeister der Gemeinde Y geteilt. Zumal daher die Maßnahme unter die in § 4 lit a leg cit zitierte Ausnahmebestimmung falle, sei ein Auftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz zu Unrecht erteilt worden. Außerdem wurde angeregt, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z über den mit gleichem Datum bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachten Antrag auf nachträgliche Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung auszusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Beschwerde für den 23.09.2020 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 wurde sodann die Einvernahme des Altbürgermeisters der Gemeinde Y zum Beweis dafür beantragt, dass der Hof des Beschwerdeführers von den Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung erfasst sei.

Mit weiterem ergänzenden Vorbringen vom 22.09.2020 wurde weiters vorgebracht, dass eine Bewilligung auch deshalb nicht erforderlich sei, zumal es sich bei der angeführten Steinmauer um eine Einfriedung handle. Diese sei gemäß § 4 lit b der genannten Verordnung von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück **1 sowohl in unmittelbarer Nähe des LL, als auch just zwischen dem JJ- und KK und sohin in unmittelbarer Umgebung der in § 4 der Verordnung angeführten Anwesen gelegen sei. Dazu wurde auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Außerdem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung der durchgeführten Maßnahmen bzw zur Errichtung eines Feldstadels mit Stützmauer bei der belangten Behörde eingebracht habe. Außerdem wurde ausgeführt, dass nachdem der Beschwerdeführer auch für die Errichtung eines Ausgedingehauses keine naturschutzrechtliche Bewilligung benötigt habe, ihm schlichtweg nicht bekannt bzw nicht bewusst gewesen sei, dass er für die Errichtung der Grobsteinmauer samt Geländeabtragung eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragen hätte müssen.

Am 23.09.2020 wurde sodann die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführt.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Anfang April 2020 im Bereich des Grundstückes **1 in der KG Y Geländeabtragungen durchgeführt und eine Grobsteinmauer errichtet. Das Gebiet, in dem die Maßnahmen umgesetzt wurden, befindet sich im Landschaftsschutzgebiet CC.

Beim Anwesen des Beschwerdeführers handelt es sich um den sogenannten „LL“. Dieser befindet sich in der Nähe des sogenannten KK bzw in einer Entfernung von mehreren 100 Metern zum JJ; die GG sind noch weiter weg gelegen. Durch die Errichtung der Grobsteinmauer wurde keine Einfriedung des Hofes des Beschwerdeführers errichtet, sondern handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen um eine Stützmauer, hinter welcher weitere Aufschüttungen beabsichtigt sind.

Der Beschwerdeführer hat vor Umsetzung der Maßnahmen nicht bei der belangten Behörde nachgefragt, inwiefern es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, sondern hat er sich nach seinen Ausführungen bei einem benachbarten Rechtsanwalt über eine allenfalls erforderliche Bewilligungspflicht erkundigt. Die Errichtung der Mauer ist jedenfalls im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgt. Weiters beabsichtigt der Beschwerdeführer, einen Stadel zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten auf der Aufschüttungsfläche zu errichten. Diesbezüglich ist noch ein Bewilligungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig.

III.     Beweiswürdigung:

Die Lage des Vorhabens ergibt sich aus einem Auszug des TIRIS. Dass der Beschwerdeführer die Maßnahmen in Auftrag gegeben hat bzw durchgeführt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage.

Betreffend den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines wird festgehalten, dass ein Lokalaugenschein zur Klärung der konkreten Situierung der Höfe nicht erforderlich war, zumal sich dies aus einem Auszug aus dem TIRIS ergibt. Die Lage der Höfe wurde in einem entsprechenden TIRIS-Auszug auch vermerkt und als Beilage zur Niederschrift bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Akt genommen. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Weiters war die Einvernahme des als Zeugen namhaft gemachten Altbürgermeister der Gemeinde Y nicht erforderlich, zumal die Erlassung einer Verordnung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht der Gemeinde, sondern der Landesregierung obliegt. Wie die Verordnung durch den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde interpretiert wird, ist für die weitere Auslegung der Verordnung nicht relevant. Zumal daher die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen für die Klärung der Beweisfrage von vornherein nicht von Relevanz war, konnte von einer Einvernahme abgesehen werden. Weiters war die Einholung eines vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens zur Klärung, inwiefern der Hof des Beschwerdeführers in unmittelbarer Umgebung zum KK und JJ gelegen ist, nicht erforderlich. Bei der Frage, was als unmittelbare Umgebung im Sinne der maßgeblichen Schutzgebietsverordnung zu verstehen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Insofern war dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Zur ebenfalls beantragten Einvernahme des Zeugen MM zum Beweis dafür, dass dieser mit dem Bürgermeister und einem - nicht für den Vollzug des Tiroler Naturschutzgesetzes zuständigen – Landesrat sowie eines weiteren Spitzenpolitiker über das gegenständliche Bauprojekt gesprochen habe, wird festgehalten, dass auch dieses Gespräch für die Auslegung der Verordnung und die Frage der Bewilligungspflicht bzw die Frage, inwiefern ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, nicht von Relevanz ist. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

IV.      Rechtslage:

Verordnung der Landesregierung vom 17. Juli 1984 über die Erklärung des Gebietes um das Nößlachjoch, den Obernberger See und die Tribulaune in den Gemeinden Gschnitz, Trins, Gries am Brenner und Obernberg am Brenner zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl Nr 50/1984

„Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Gschnitz, Trins,

Gries am Brenner und Obernberg am Brenner, wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch —Obernberger See — Tribulaune).

(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 92 km2.

§ 2

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft beim Grenzpunkt d 23 (Pflerscher Scharte) an der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik beginnend über den Grat nach Norden zur Garklerin, von dort über den Grat zum Nenningkopf, von dort talwärts am westlichen Rand der Blöße bis zum Schnittpunkt der Höhenlinie 1200 mit dem Weg zur Laponisalm, sodann talauswärts entlang des Hangfußes bis zum Schnittpunkt des Waldrandes mit dem Gschnitzbach, von dort entlang des Gschnitzbaches talauswärts bis zur Brücke bei Bitzens, von dort in gerader Linie nach Südosten entlang des westlichen Randes der Schipiste bis zum Ende des Schleppliftes, sodann dem oberen Rand der Schipiste talauswärts folgend und in einem Abstand von 25 m parallel zum Schlepplift abwärts bis zum Gschnitzbach, sodann diesem talauswärts folgend bis zum Beginn der Wiesen gegenüber dem Weiler Stauden, von dort entlang des Waldrandes um das Krustner Feld bis zum Gschnitzbach, diesem weiter talauswärts folgend bis zur Einmündung des Torbaches, diesem aufwärts folgend bis zum Talzaun des Waldes der Agrargemeinschaft Trins, sodann entlang dieses Zaunes talauswärts bis zur Grenze zwischen den Gemeinden Trins und Steinach am Brenner am Grafernaunbach, sodann dieser Grenze aufwärts folgend bis zum Schnittpunkt der Grenzen zwischen den Gemeinden Trins, Steinach am Brenner und Gries am Brenner, von dort der Grenze zwischen den Gemeinden Trins und Gries am Brenner folgend auf das Nößlachjoch, sodann in gerader Linie in einem Abstand von 20 m südlich der Trasse des Hochsonnliftes abwärts bis zur Höhenlinie 1800, sodann dieser Höhenlinie nach Norden folgend bis 50 m vor der Trasse des Sesselliftes, dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Steinach am Brenner, sodann dieser Grenze folgend bis zur Bundesstraße A 13 (Brenner Autobahn), von dort der Brenner Autobahn entlang nach Süden bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Steinach am Brenner, von dort wiederum entlang dieser Grenze bis zur Ausfahrt Nößlach der Brenner Autobahn, sodann dem Straßenrand der Autobahnausfahrt folgend bis zur Einmündung in die Nößlacher Straße, dieser entlang bis zum Humlerhof, diesen, den Parkplatz und das bäuerliche Anwesen im Norden umfahrend zur Oberen Nößlach Straße, sodann dem westlichen Straßenrand folgend unter Umgehung der alten Volksschule bis zum Anwesen Rieser, von dort den Fußsteig abwärts bis zum Schneiderhof an der Nößlacher Straße, sodann wieder dieser Straße entlang den Schlierbach querend und südlich des Baches dem Waldrand aufwärts und sodann dem Rand der Lärchenwiesen nach Südwesten bis zur Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Obernberg am Brenner folgend, von dort entlang dieser Grenze aufwärts bis zur Höhenlinie 1600, dieser Höhenlinie taleinwärts bis zum Gerinne innerhalb des Anwesens 180 Stück 21, Nr. 50 Schmiedhof und sodann diesem Gerinne abwärts bis zur Höhenlinie 1500 folgend, sodann dieser Höhenlinie folgend taleinwärts bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Kastnerbergweg, sodann dem talseitigen Rand dieses Weges abwärts folgend bis zur Kehre, von dieser Kehre in gerader Linie zum Hinterennsbach, sodann diesem bachabwärts bis zu seiner Einmündung in den Seebach folgend, diesen querend und in gerader Linie aufwärts bis zum Ende des unteren Forstweges im Flitterwald, sodann diesem Forstweg folgend talauswärts bis zum Verbindungsweg, der zur Koatenalm führt, sodann diesem Weg abwärts bis zum Fraderbach, diesem bachaufwärts bis zum Waldrand folgend und sodann diesem Waldrand entlang talauswärts bis zum Schnittpunkt von Waldrand und Obernberger Landesstraße, von dort entlang der Obernberger Landesstraße talauswärts unter Umgehung des Gasthofes Tribulaunblick bis zum Zaun westlich des Kuglerhofes, diesem Zaun entlang bis zum Gribenbach, diesen querend und sodann aufwärts folgend bis zum bergseitigen Rand der Hofzufahrt Labler, sodann dem bergseitigen Rand dieses Weges folgend bis zum Rand der Lärchenwiesen vor dem Hof Labler, diesen Hof am Rand der Lärchenwiesen umgehend bis 50 m vor der Lifttrasse, von dort dieser Lifttrasse aufwärts folgend bis zur Querung des Gerngrabens, sodann diesem Graben aufwärts bis zu dessen Ursprung folgend, sodann von dort in gerader Linie auf den Sattelberg, von dort der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik westwärts folgend bis zum Ausgangspunkt.

§ 3

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung aller Arten von baulichen Anlagen;

b) der Zu- und Umbau von Gebäuden, wenn dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird;

c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

d) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von

25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

e) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;

f) die Rodung von Heckenzügen und von Flurgehölzen sowie die Vornahme von Neuaufforstungen;

g) die Vornahme von Entwässerungen;

h) die Veränderung von Mooren;

i) die Durchführung von Außenlandungen und von Außenabflügen;

j) jede erhebliche Lärmentwicklung, besonders durch den Betrieb von Lautsprechergeräten und

Modellflugzeugen;

k) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;

l) das Kampieren außerhalb bewilligter Campingplätze.

§ 4

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf keiner Bewilligung;

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, der Neu-, Zu- und Umbau von

Gebäuden sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen im Hofbereich

und in der unmittelbaren Umgebung der Anwesen Eggerhöfe, Humlerhof und Saglhof;

b) die Errichtung, der Zu- und Umbau ortsüblicher landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude

und Einfriedungen;

c) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes;

d) die Verwendung von Kraftfahrzeugen

1. auf der Nößlacher Straße vom Gasthof Humler bis zur Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Steinach am Brenner,

2. auf den Zufahrtswegen zu den Anwesen Eggerhöfe und Saglhof,

3. für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Versorgung von Berggasthöfen, Schutzhütten

und Jausenstationen sowie zur Erhaltung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen,

4. zur Erhaltung und zum Betrieb der Liftanlagen am Nößlachjoch,

5. zur Versorgung des evangelischen Jugendheimes Nößlachjoch,

6. auf den Gemeindewegen im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemeinde Trins.

§ 5

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Grundparzellen 954/1,958/1 (Waldstreifen zwischen Nößlacher Straße und Brenner Autobahn auf der Südseite des Parkplatzes), 844/2, 843, 844/1, 774/1 (Waldrücken südlich des Glasenhofes) und 634/2 (Kirchhügel von St. Jakob), alle KG Gries am Brenner.

§ 6

Die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 obliegt nach

§ 7 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes der Landesregierung.

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Verordnung werden nach § 38 des Tiroler Naturschutzgesetzes bestraft.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer

Der Landesamtsdirektor:

Gstrein“

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(…)

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)       die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)       die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)

§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)       ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

b)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,

c)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

d)       einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;

e)       entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;

f)       ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

g)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

h)       einem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 6, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;

i)       Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein;

j)       den ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(…)“

V.       Erwägungen:

1.       Zum Straferkenntnis vom 08.06.2020, ***:

Der Beschwerdeführer bringt im Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis zusammenfassend vor, dass er einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen sei.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa Erkenntnis vom 07.05.2020, Ra 2018/04/0146) setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er sich zwar bei einem Nachbarn, seinem Rechtsanwalt, betreffend die Bewilligungspflicht der durchgeführten Maßnahmen erkundigt habe, allerdings hat er selbst angegeben, dass er sich bei der belangten Behörde als für den Vollzug des Tiroler Naturschutzgesetzes im vorliegenden Fall zuständigen Behörde eben nicht vor Umsetzung der Maßnahmen erkundigt hat, inwiefern diese bewilligungspflichtig sind oder nicht.

Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN; vgl zuletzt etwa VwGH 01.10.2019, Ra 2019/17/0078).

Insgesamt ist es daher im vorliegenden Fall nicht relevant, dass die Grenzen des Naturschutzgebietes in der Natur nicht ersichtlich sind und es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine technisch versierte Person handelt. Auch ist es für die Frage des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht relevant, inwiefern der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ein bestimmtes Vorhaben umgesetzt hat, ohne dazu eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen oder ob er bei seinem Rechtsbeistand dazu Erkundigungen eingeholt hat oder nicht. Zumal er sich nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständiger Behörde zum Vollzug des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit der Maßnahme ohne vorherige Einholung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erkundigt hat, liegt ein anrechenbarer Rechtsirrtum nicht vor.

Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht bestreitet, ein anrechenbarer Rechtsirrtum nicht vorliegt und auch sonst nichts vorgebracht wurde, was Zweifel am Verschulden bei der Übertretung des vorliegenden Ungehorsamsdelikts aufkommen ließe, steht die Übertretung in sowohl objektiver, als auch subjektiver Hinsicht fest.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 30.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos. Außerdem wurde über ihn aufgrund einer Übertretung baurechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung der gegenständlichen Grobsteinmauer bereits eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt. Die Bestrafung nach der Tiroler Bauordnung beinhaltet im vorliegenden Fall einen gänzlich unterschiedlichen Unrechtsgehalt im Verhältnis zu einer Übertretung nach dem Naturschutzgesetz. Insofern liegt in Bezug auf diese bereits erfolgte Bestrafung nach der TBO im Verhältnis zur hier vorliegenden Übertretungen nach dem TNSchG kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor (vgl dazu etwa VfGH 02.07.2009, VfSlg 18.833).

Im Hinblick auf die bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das im vorliegenden Fall geringfügige Verschulden konnte allerdings die von der belangten Behörde ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 500,00 herabgesetzt werden. Dementsprechend war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht vorzuschreiben.

2.       Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 17 TNSchG (Bescheid vom 09.06.2020 ***):

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Abtrag der errichteten Mauer sowie den Ausgleich der Grabungsfläche durch Humusierung und Rekultivierung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Wiederherstellungsauftrag mit dem Argument, dass der LL in unmittelbarer Umgebung zum KK und JJ gelegen sei und daher von der zitierten Ausnahmebestimmung im § 4 lit a der Verordnung LGBl Nr 50/1984 erfasst sei.

Festgehalten wird, dass in der bezughabenden Ausnahme nach § 4 lit a der genannten Verordnung Anlagenerrichtungen bzw Geländeabtragungen und -aufschüttungen in der unmittelbaren Umgebung der Anwesen GG, JJ und KK ausgenommen werden. Der LL des Beschwerdeführers wird in dieser Ausnahmebestimmung nicht genannt. Zumal der Verordnungsgeber ausdrücklich drei Höfe angeführt hat, welche von der angeführten Ausnahme erfasst werden, den zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung allerdings bereits bestehenden Hof des Beschwerdeführers dabei nicht erwähnt hat, verbietet sich eine extensive Auslegung der Verordnung, wonach auch der Hof des Beschwerdeführers von der genannten Ausnahmebestimmung erfasst wäre.

Mit der in der Verordnung angeführten Eingrenzung „in der unmittelbaren Umgebung“ der GG, des JJs und des KKs ist daher vielmehr die unmittelbare Umgebung des jeweiligen Hofes und nicht ein gänzlicher anderer Hof zu verstehen; für eine extensive Auslegung der genannten Ausnahmebestimmung besteht in der Verordnung kein Anhaltspunkt. Aufgrund dieser klaren Anordnung des Verordnungsgebers hat das Landesverwaltungsgericht daher keine Bedenken, dass die im Bereich des LLes umgesetzten Maßnahmen nicht von der Ausnahmebestimmung in § 4 lit a der genannten Verordnung erfasst werden. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Einfriedung errichtet wurde, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen wird, scheidet auch die Anwendung der Ausnahme nach § 4 lit b der Verordnung aus.

Zur Errichtung der Grobsteinmauer und Wertung dieser Grobsteinmauer als Anlage wird ebenso auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn alles zu verstehen ist, was von Menschenhand geschaffen wurde (vgl dazu etwa VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018). Insgesamt war daher die Durchführung von Abgrabungen/Aufschüttung sowie die Errichtung der Grobsteinmauer nach § 3 lit a sowie lit e der genannten Verordnung naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, eine Bewilligung dafür ist allerdings tatsächlich nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht einen Auftrag nach § 17 Abs 1 TNSchG erlassen.

Soweit schließlich noch auf den parallel eingebrachten Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung verwiesen wird, so wird festgehalten, dass ein nachträglicher Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung kein Grund dafür ist, dass ein Auftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz nicht zu erlassen wäre. Für eine gegenteilige Auffassung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Insofern war das Verfahren auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des genannten Bewilligungsverfahrens auszusetzen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

In Bezug auf beide Beschwerdeverfahren ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung

eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Maßnahmen in Landschaftsschutzgebiet
Rechtsirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.1490.6

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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