Entscheidungsdatum
09.12.2020Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §1 Abs3 lithText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch wie nachfolgend zu lauten hat:
„a. Erwiesen angenommene Taten (§ 44a Z 1 VStG):
Sie haben in der Zeit vom 18.11.2019 bis zum 22.11.2019
1. auf Ihren Grundstücken Nr **1, KG X, und Gst **2, KG Z, über die Katastralgrenze hinweg eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung – und zwar ein zweigeschoßiges Gebäude, welches im oberen Geschoß als Aufenthaltsraum für Menschen verwendet werden kann, mit angebautem Pferdeunterstand, wobei das Dach dieses Pferdeunterstandes als Terrasse, welche vom Obergeschoß sowie direkt vom westlichen Gelände aus betreten werden kann, ausgestaltet ist - errichtet;
2. auf Ihrem Grundstück Nr **3, KG Z, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung – und zwar ein Gebäude zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen – errichtet;
3. auf Ihrem Grundstück Nr **3, KG Z, eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne Bauanzeige – und zwar einen Pferdeunterstand – errichtet;
4. auf Ihrem Grundstück Nr **1, KG X, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne entsprechende Baubewilligung – und zwar ein WC – errichtet.
b. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) verletzt:
zu 1., 2. und 4.:
§ 28 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 109/2019
zu 3.:
§ 28 Abs 2 lit d TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 109/2019
c. Über Sie werden folgende Strafen verhängt (§ 44a Z 3 VStG):
zu 1. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden)
zu 2. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden)
zu 3. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden)
zu 4. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden)
d. Die Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG) lauten:
zu 1. bis 4. jeweils:
§ 67 Abs 1 TBO 2018 idF LGBl Nr 109/2019“
2. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird für 1. bis 4. jeweils mit 20,00 Euro, gesamt sohin mit 80,00 Euro, neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.11.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, näher angeführte bauliche Anlagen auf den Gsten **1, KG X, und **2, KG Z, errichtet zu haben. Hingewiesen wurde auf die vom beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen nach Durchführung eines Lokalaugenscheins getroffene Beurteilung der Bewilligungs- bzw Anzeigepflichtigkeit bezogen auf jede dieser baulichen Anlagen.
Der Beschwerdeführer bezog am 05.12.2019 vor der Behörde - niederschriftlich festgehalten - Stellung wie folgt:
„Bei der im Plan der BB ersichtlichen Punktparzelle .**handelte es sich um eine ehemalige Mühle. Diese ist lt. Plan auf dem Gst **4, KG Z, ersichtlich. Das entspricht jedoch nicht den realen Verhältnissen. Die Firma BB hat die Daten aus dem Steuerkataster übernommen. Tatsächlich befand sich das Mühlengebäude an jenem Standort, an dem sich nun das verfahrensgegenständliche Gebäude befindet, welches über die KG-Grenze hinweg besteht. Für die Parzelle .**gibt es laut Grundbuch drei Nutzungsberechtigte (CC, DD und EE).
Im Jahre 1983 erwarb mein Vater die Grundstücke **2, **5, KG Z, mit dem darauf befindlichen Mühlengebäude. In weiterer Folge hat mein Vater mit dem Einverständnis der Nutzungsberechtigten das alte Mühlengebäude in ein Astengebäude, dieses wird als „FF Aste“ bezeichnet, umfunktioniert. Das Astengebäude wurde bis zum Jahre 2014 zur Unterbringung unserer Jungrinder in den Sommermonaten (ca. Mai bis Oktober) genutzt.
Im Jahre 2014 wurde unser landwirtschaftlicher Betrieb von Rinderhaltung auf Pferdehaltung/Reitbetrieb umgestellt. Nachdem wir unseren Betrieb umgestellt haben, nutzten wir die Aste zur Unterbringung für unsere Norikerpferde.
Vor ca 3 Jahren entstand der Plan, das Astengebäude am bestehenden Standort abzubrechen und an anderer, weil sonnigerer Stelle, wieder aufzubauen. Ich ging mit einem entsprechenden Plan für die neue Situierung des Gebäudes zuerst zur Gemeinde X. Dort verwies man mich an die Gemeinde Z. Ich wandte mich noch am selben Tag an die Gemeinde Z. Dort beschied man mir, dass die Genehmigung für den neuen Standort nicht erteilt werden könnte und nahm man meinen Plan aus diesem Grund auch nicht entgegen. Im weiteren Gesprächsverlauf kam ich mit dem Bauamtsleiter der Gemeinde Z überein, dass ich das Astengebäude am bestehenden Standort neu errichten könne, weil es ja sanierungsbedürftig sei. Der Bauamtsleiter meinte lediglich, ich dürfe die bestehende Kubatur nicht überschreiten und es müsse die Neuerrichtung in Holzbauweise, also ohne betonierte Bodenplatte, erfolgen. Es war Seitens des Bauamtes weder erforderlich, dass ich eine Abbruchanzeige für das ursprüngliche Astengebäude mache, noch dass ich für die Neuerrichtung eine Bauanzeige mache.
Unmittelbar an das Gespräch anschließend habe ich dann mit der „Wiedererrichtung“ des Astengebäudes sowie mit der Errichtung der übrigen Gebäude begonnen. Festhalten möchte ich, dass ich vor Abbruch des alten Astengebäudes Fotos als „Beweissicherung“ gemacht habe, welche ich der Behörde hiermit übergebe. Jedenfalls ist gesichert, dass das nunmehr bestehende Gebäude exakt am selben Standort wie das alte neu errichtet wurde. Der umbaute Raum wurde exakt auf die alten Mauerfundamente gestellt. Hinsichtlich der an den umbauten Raum angebauten Terrassenkonstruktion hatte ich keine Bedenken, dass ich diese Konstruktion ohne Genehmigung errichtet könne, weil der Zweck dieses Zubaus ist in erster Linie die Unterstandsmöglichkeit für die Tiere, die Terrasse ergibt sich dadurch, dass das Dach dieses Unterstandes eben begehbar ist.
Von keiner der beiden Gemeinden gab es in weiterer Folge eine Beanstandung, bis es zu Anzeigen kam, es würden hier illegale Bauwerke bestehen. Daraufhin wurde eine Vermessung veranlasst und kam man Seitens der Gemeinden X und Z überein, die KG Grenze etwas zu verschieben, sodass diese nunmehr nicht durch das Astengebäude hindurch verläuft, sondern genau so, dass das Gebäude getrennt werden könnte. Sodann wäre baurechtlich die Gemeinde X für die wieder errichtete Aste zuständig und die Gemeinde Z für die restlichen Gebäude, also für den Pferdeunterstand, der derzeit noch an das Astengebäude angebaut ist, aber leicht von diesem getrennt werden könnte.
Ich ersuche die Behörde, die Bauamtsleiter beider Gemeinden zu befragen, diese werden meine Angaben bestätigen. Warum die BH Y anlässlich der Anzeigenerstattung durch keine der beiden Gemeinden über die „Vorgeschichte“ informiert wurde, kann ich nicht sagen, jedenfalls bin ich der Ansicht, ich habe nichts Unrechtes getan, weil beide Gemeinden informiert waren und keine Beanstandungen erhoben haben.“
Am 19.12.2019 bezog die Gemeinde X durch ihren Amtsleiter Stellung, benannte einen bereits mit E-Mail vom 05.10.2016 an den Beschwerdeführer gerichteten Hinweis auf eine im Bereich der Gemeindegrenze konsenslos errichtete bauliche Anlage. Infolge Unklarheit bezüglich des durch die bauliche Anlage in Anspruch genommenen Gemeindegebietes habe sie – nach erfolgslosem Auftrag an den Beschwerdeführer – selbst eine Vermessung beauftragt (Lageplan vom 30.10.2019). Die ehemalige Mühle habe sich nicht an der Stelle des jetzigen verfahrensgegenständlichen Gebäudes, sondern auf Bp .**befunden, und wäre erinnerlich in den 1970er Jahren eingestürzt.
Die Gemeinde Z erachtete aufgrund von Mitarbeiterwechsel im Gemeindeamt eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes als nicht mehr möglich. Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten insoweit bestätigt werden, als die Gemeinde Z die neu geplante Situierung als nicht bewilligungsfähig beurteilt habe und deshalb im Einvernehmen kein Bauakt angelegt worden wäre. In Unkenntnis der genauen Gemeindegrenze dürfte eine Sanierung des bereits bestehenden Astengebäudes seitens des Bauamtes als möglich bewertet worden sein, sofern die Kubatur nicht überschritten und die Neuerrichtung in Holzbauweise erfolgen würde. Inwieweit eine Auskunft über die genauen baurechtlichen Vorschriften erteilt bzw diese eingefordert worden wären, könne nicht nachvollzogen werden. Der Hinweis auf nicht genehmigte bewilligungspflichtige bauliche Anlagen wären in der Meinung nicht weiterverfolgt worden, dass sich diese auf Xer Gemeindegebiet befänden. Eine von der Gemeinde X initiierte Vermessung habe diesen Standpunkt bestätigt.
Beide gemeindlichen Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu liegt im Akt nicht ein.
Dem Beschwerdeführer wurde mit nun angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2020, Zl ***, wie folgt zur Last gelegt:
„Straferkenntnis
Sie, Herr AA, haben in der Zeit vom 18.11.2019 bis zum 22.11.2019 auf Ihren Grundstücken **1, KG X, und **2, KG Z, über die Katastralgrenze hinweg eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne entsprechende Baubewilligung errichtet – und zwar eine zweigeschoßiges Gebäude, welches als Aufenthaltsraum für Menschen verwendet werden kann, mit angebautem Pferdeunterstand, wobei das Dach dieses Pferdeunterstandes als Terrasse ausgestaltet ist, welche vom Aufenthaltsraum aus betreten werden kann. Zudem haben Sie auf Ihrem Grundstück **3, KG Z, zwei weitere bewilligungspflichtige bzw anzeigepflichtige bauliche Anlagen – und zwar einen Pferdeunterstand und ein Gebäude zur Lagerung von Heuballen ohne entsprechende Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet und auf Ihrem Grundstück **1, KG X, zwei bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – und zwar einen Lagerschuppen und ein WC – ohne entsprechende Baubewilligung errichtet.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit a TBO 2018 begangen.
Gemäß § 67 Abs. 1 lit a TBO 2018 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 12 Stunden.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 120,00, sohin insgesamt EUR 1.320,00 zu bezahlen.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde vom 10.02.2020, welche niederschriftlich wie folgt festgehalten ist:
„Ich finde die Verhängung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt, weil ich, wie ich bereits anlässlich meiner Beschuldigtenrechtfertigung am 5.12.2019 angegeben habe, vor Errichtung des Astengebäudes sowohl bei der Gemeinde Z als auch bei der Gemeinde X vorgesprochen habe. Wie ich bereits angeführt habe, plante ich den Abbruch und die Neuerrichtung des bestehenden Astengebäudes und sprach daher bei der Gemeinde Z vor. Dort sagte man mir, es gebe keine Einwände, sofern ich das Gebäude exakt auf den bestehenden Fundamenten in Holzbauweise wiedererrichten würde. Es wurde kein schriftlicher Bauantrag gefordert. Seitens der Gemeinde X erklärte man mir, nicht zuständig zu sein. Ich war mir daher sicher, nichts Unrechtes zu tun, als ich das Bestandsgebäude im April/Mai 2016 abbrach und das nunmehrige Gebäude an dieser Stelle neu errichtete.
Es gab dann in weiterer Folge keinerlei Beanstandungen von Seiten der Gemeinde Z oder der Gemeinde X. In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass Herr Bürgermeister GG von der Gemeinde X selbst mein unmittelbarer Nachbar ist und ihn das Bauwerk offensichtlich nicht gestört hat. Erst als es zu einer oder auch mehreren Privatanzeigen gekommen ist, wurde durch die Gemeinde X eine Vermessung veranlasst, um Sicherheit über den Verlauf der Gemeindegrenze zu erhalten.
Hätte ich von Seiten der Gemeinden die Auskunft erhalten, ich müsste um Baubewilligung ansuchen, wäre ich diesem Auftrag selbstverständlich nachgekommen, aber das wurde wie gesagt nicht gefordert.
Ich verweise nun auf die Bauanzeigen, die ich bei den Gemeinden Z und X eingebracht habe. Dies wurde mir seitens der Gemeinden Z und X bereits bei der Grenzverhandlung angeraten. Ich weise auch darauf hin, dass ich nunmehr bauliche Veränderungen an dem Astengebäude durchgeführt habe, sodass es sich nunmehr um zwei trennbare bauliche Anlagen handelt, wobei sich der Pferdeunterstand auf dem Gebiet der KG Z befindet und das Astengebäude selbst auf dem Gebiet der KG X. Das Astengebäude auf der KG X ist nunmehr über einen ostseitig angebrachten Stiegenaufgang betretbar (Foto 1). Der Zugang vom Pferdeunterstand auf der KG Z wurde verschlossen (Foto 2) und die betreffende Türe entfernt, diese wurde nunmehr an der Westseite eingebaut (Foto 3). Auf dem Foto 4 kann man ersehen, dass die Tragekonstruktion
(Stahlträger) des Pferdeunterstandes nicht mit dem Gebäude verbunden ist.
Ich ersuche die Bezirkshauptmannschaft Y daher, von einer Bestrafung abzusehen.“
Der Niederschrift sind die bezogenen Fotos 1 bis 4 beigeschlossen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahre 2013 von Rinderhaltung auf Pferdehaltung um. Da sich das bisherige Astengebäude, welches bislang als Unterstand für die Rinder genutzt wurde, aufgrund zu geringer Höhe als Unterstand für die Pferde nicht mehr eignete, plante der Beschwerdeführer die Errichtung eines neuen, gegenüber der bisherigen Lage der Aste nach Westen auf Gst **3, KG Z, verschobenen Gebäudes. Der Beschwerdeführer wurde um Nachfrage zur geplanten Bauführung im Jahre 2015 bei der Gemeinde X vorstellig, wurde von dieser jedoch aufgrund der ins Auge gefassten Situierung des Bauvorhabens auf dem benachbartem Gemeindegebiet an die Gemeinde Z verwiesen. Von der daraufhin vom Beschwerdeführer kontaktierten Gemeinde Z wurde die Errichtung eines Bauvorhabens an neuem Standort abschlägig beurteilt, der gleichzeitig dazu vorgewiesene Planungsentwurf deshalb auch nicht zur Behandlung übernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eingeräumt, das bestehende Astengebäude infolge dessen Bauzustandes zu sanieren, wobei jedoch die vorhandene Kubatur nicht überschritten werden dürfe, der Bau in Holzbauweise zu erfolgen habe, das bestehende gründende Mauerwerk zu verwenden sowie eine betonierte Fundamentierung nicht zulässig wäre.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass ihm durch die Gemeinde Z in diesem Gespräch zudem vermittelt worden wäre, für den Abbruch der alten Aste sowie für die Neuerrichtung weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige zu bedürfen. Die Gemeinde Z äußerte sich dahingehend, rückblickend nicht mehr eruieren zu können, was zur Frage eines Konsenses dem Beschwerdeführer genau mitgeteilt worden wäre.
Das Gespräch mit der Gemeinde Z bezog sich einzig auf dieses Bauvorhaben. Die Errichtung eines an dieses Gebäude anschließenden Bauvorhabens, damit der im Westen anschließende Bauteil „Pferdeunterstand mit darüber liegender Terrasse“, war nicht Thema dieses Gespräches. Ebensowendig holte der Beschwerdeführer Erkundigungen die weiteren verfahrensgegenständlichen Anlagen betreffend ein.
Unmittelbar nach diesem Gespräch mit der Gemeinde Z begann der Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten zu den Objekten wie sie nun verfahrensgegenständlich sind und stellte diese Zug um Zug fertig.
Beim bestehenden Astengebäude handelte es sich um ein ebenerdiges eingeschoßiges Gebäude in Holzbauweise, errichtet auf Mauerwerk, der Boden im Inneren des Gebäudes bestand aus Erdreich bzw Schottermaterial. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde dieses Gebäude abgebrochen und auf dessen ursprünglichen Mauern im bisherigen Grundriss ein neues Gebäude errichtet. Dass der Grundriss umfänglich beibehalten wurden, ist im Verfahren dabei nicht strittig gestellt worden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer anstelle der bisher eingeschoßigen Aste ein zweigeschoßiges Gebäude errichtet hat. Die beiden Geschoße sind im Inneren nicht miteinander verbunden, der erdgeschoßige Teil ist durch eine Tür vom Süden her erschlossen, der obere Gebäudeteile ist ausschließlich durch eine Tür über das als Terrasse genutzte Flachdach des an das Gebäude im Westen angebauten Bauteils Pferdeunterstand betretbar bzw durch diesen erst erschlossen. Die Terrasse auf dem Flachdach ist ihrerseits über ihre ganze Fläche überdacht. Der obergeschoßige Gebäudeteil diente zum Aufenthalt von Menschen, in diesem Gebäudeteil war zum vorgeworfenen Tatzeitraum eine Heizmöglichkeit (Schwedenofen) errichtet sowie dafür ein Abgasrohr an der Außenseite des oberen Stockes angebracht.
Zwischenzeitlich wurde zwischen Gebäude und Pferdeunterstand eine Trennung insoweit herbeigeführt, als die Tür vom oberen Stock auf die Terrasse verschlossen und zur Erschließung des oberen Stockes an der östlichen Gebäudeseite eine Treppenanlage sowie ein neuer Türdurchbruch in diesen oberen Gebäudeteil errichtet wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, zur Trennung der Gebäude nunmehr bauliche Veränderungen durchgeführt zu haben. Nachträgliche Baukonsense zu diversen der baulichen Anlagen wurden mitgeteilt.
Die Standorte in der Natur der einzelnen Bauobjekte sind festgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich in dieser eindeutigen Weise aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Strafakt. Zum Bauobjekt „Lagerschuppen“ bzw zur Verifizierung der in der Natur vorhandenen Standorte der einzelnen Bauobjekte bezog der hochbautechnische Amtssachverständige nach Durchführung eines Ortsaugenscheins über Auftrag des Landesverwaltungsgericht Tirol mit 06.11.2020 Stellung. Am 04.12.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
IV. Rechtslage:
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBL Nr 109/2019:
„§ 1
Geltungsbereich
[….]
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
….
k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
….
[….]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
….
e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
….
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
….
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
….
g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
….
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
[…]
(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
[….]“
V. Erwägungen:
Objektive Tatseite:
Zum Lagerschuppen:
Der auf dem Gst **1, KG X, errichtete Lagerschuppen weist nach sachverständigem Nachmaß Abmessungen von ca. 4,30 x 1,35 m, damit eine Grundfläche von ca 5,80m2, und eine Höhe von ca. 2,30 m auf. Der Lagerschuppen ist überdacht und überwiegend umschlossen und von allen Seiten von außen zugänglich. In den verschlossenen Teil des Schuppens konnte der Sachverständige nicht einsehen und eine konkrete Verwendung im Inneren damit nicht feststellen. Im offenen Bereich der baulichen Anlage war zum Zeitpunkt der Besichtigung ein motorisierter, mit Kraftstoff betriebener Mäher eingestellt. Die im Strafakt einliegenden Fotos weisen ebenfalls für den vorgeworfenen Tatzeitraum einen Mäher sowie weitere diverse Geräte in diesem Bereich aus. In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Beschwerdeführer die Nutzung des verschlossenen Gebäudeteiles mit – auch schon zum vorgeworfenen Tatzeitraum - Lagerung von diversen Geräten (Werkzeug, Schaufeln udgl). In Anbetracht des Fotodokumentationsmaterials im Akt ergibt sich auch für das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Nutzung kein gegenteiliger Eindruck.
Gemäß § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 bedarf die Errichtung und die Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von (Fassung vor der Novelle 19/2019) 10 m² bzw (ab dieser Novelle mit seit 1.1.2020) 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Der gegenständliche Lagerschuppen erfüllte sämtliche dieser Voraussetzungen.
Mangels erforderlicher Baubewilligung bzw Bauanzeige war damit die Verhängung einer Strafe bezogen auf diese bauliche Anlage nicht gerechtfertigt.
Zu den übrigen baulichen Anlagen:
Bei den weiteren vorgeworfenen baulichen Anlagen handelt es sich demgegenüber um konsenspflichtige bauliche Anlagen, wobei - mit Ausnahme des als anzeigepflichtig zu wertenden Pferdeunterstandes – von einer Bewilligungspflicht dieser Anlagen auszugehen ist. Diese rechtliche Beurteilung gründet sich auf die bautechnische Beurteilung und Befundung des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen.
1. Soweit der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Bauobjekt „Gebäude zur Lagerung für Heuballen“ dessen Charakter als eine „Futterraufe“ entgegenhält und daraus eine Konsenslosigkeit dieser baulichen Anlage ableitet, kann dem aber nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese bauliche Anlage – wie auch auf dem Fotomaterial im Akt ersichtlich - mit Heuballen gänzlich raumfüllend bestückt ist, die bauliche Anlage somit offenkundig auch Lagerzwecke für Futtermaterial erfüllt (ebenfalls dem besichtigenden Sachverständigen vermittelte sich derartige Nutzung), gelangt aber auch die einschlägige Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2018 nicht zur Anwendung. Der dem § 1 Abs 3 TBO 2018 innewohnenden Regelungsintention des Gesetzgebers folgend - wonach nur solche bauliche Anlagen dem baurechtlichen Regime entzogen werden sollen, die entweder (zuständigkeitshalber) anderen gesetzlichen Grundlagen unterstellt sind, oder aber hinsichtlich derer im Hinblick auf ihre Eigenart baurechtliche Interessen nicht oder nur in einem untergeordneten Ausmaß betroffen sind, damit der Eigenverantwortung des Bauherrn mehr Raum eingeräumt und eine überwachende Kontrolle durch die Baubehörde nicht eingefordert werden soll - sind auch die unter lit k erfassten Bauvorhaben zu interpretieren.
Es kommt damit also – um vom Ausnahmetatbestand erfasst zu sein - nicht auf den einer baulichen Anlage zugedachten Verwendungszweck alleine an, wie im Übrigen auch schon gänzlich nicht (n)ur auf die für eine bauliche Anlage vom Bauwerber gewählte Bezeichnung. Allein der Umstand, dass etwa „Futterraufen“ in der Ausnahmebestimmung des lit k als möglicher Bautyp genannt sind, folgert noch nicht zwingend – ungeachtet jeglicher bautechnischen Ausgestaltung dieser Anlagen - deren Ausnahme aus dem Baurechtsregime. Vielmehr erweist sich - den primären Schutzinteressen der Bauordnung folgend - als maßgebliches Abgrenzungskriterium eben die jeweils im Einzelnen gewählte bauliche bzw bautechnische Ausgestaltung der Anlage. Dabei muss Maßstab der Auslegung im konkreten Einzelfall auch eine Gesamtsicht der in der Ausnahmebestimmung genannten Vorhaben sein, welche für sich schon diese untergeordnete Betroffenheit baurechtlicher Interessen klar zum Ausdruck bringen.
Der Sachverständige beurteilt – unter fotografischer Bezugnahme – diese bauliche Anlage als bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer selbst gibt die Abmessungen der baulichen Anlage mit einer Länge von ca 5 m, einer Tiefe von ca 1,5 m sowie einer Höhe mit etwa 2 m, sowie den Boden der baulichen Anlage als eine in Holz gefertigte (Bodenrost)Konstruktion an. Das Eigengewicht der baulichen Anlage (ohne Heuballen) schätzt der Beschwerdeführer mit etwa 500 kg. Die bauliche Anlage weise – so wie sie erstellt sei - keine feste Verbindung mit dem Erdboden auf und könnte mittels Hebeladers von Ort zu Ort bewegt werden. Auf dem im Akt einliegenden Fotodokumentationsmaterial ist eine (zumindest) an drei Seiten umlaufende auskragende Vordachführung ersichtlich.
Unter Beachtung der an die Sicherheit gestellten Erfordernisse, wie sie insbesondere auch in Bezug auf Nutzungssicherheit, mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Kippsicherheit, ausreichende – auch statische - Dimensionierung im Hinblick auf Schneelast, Windlast und gleichwertiges zu stellen sind, kann aber bereits nach allgemeinen Erfahrungswerten nicht in Zweifel gezogen werden, dass ein Objekt in vorbeschriebener Ausführung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit zu seiner entsprechenden werkgerechten Herstellung maßgeblicher bautechnischer Kenntnisse und Erfahrungen bedarf und jedenfalls nicht der Eigenverantwortung eines Bauherrn überlassen ist.
Die beispielhafte Aufzählung der in § 1 Abs 3 lit k TBO 2018 einschlägigen Anlagen lässt deutlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Zielrichtung dieser Ausnahmebestimmung erkennen. Unter der weiteren Prämisse, dass Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen sind, ist davon auszugehen, dass die vorliegende Anlage aufgrund ihrer Art und Größe dem Regime der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt.
Der Sachverständige ordnet der Baulichkeit durch die – anlässlich seiner Besichtigung am 18.11.2019 festgestellten - Umschließung auf allen Seiten gebäudegebenden Charakter zu. Der Beschwerdeführer bestätigt in der mündlichen Verhandlung diese Umschließung in Form von in die Konstruktion eingeschobenen Brettern, welche je nach Bedarf für die Zugänglichkeit der Pferde zum Heu entfernt würden. Bildmaterial im Akt weist derartige Verschließungen auch aus.
Futterraufen werden in der Aufzählung der „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe“ in lit k angeführt. Dafür, dass der Gesetzgeber aber unter diesen zulässigen Ausnahmebauvorhaben (richtungsgebend) nur bauliche Anlagen vor Augen hatte, die keine Gebäude darstellen, spricht auch, dass in der demonstrativen Aufzählung dazu ausschließlich bauliche Anlagen angeführt sind, die keinen Gebäudecharakter aufweisen („nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Weidezäune, Viehtränken und dergleichen“).
Soweit beschwerdeführerseits in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Verbindung der baulichen Anlage mit dem Erdboden vorgehalten und darin ein Ausschlusskriterium für eine Konsenspflichtigkeit dieser Anlage gesehen wird, muss dem aber einschlägige höchstgerichtliche Judikatur entgegengehalten werden, wonach weder für Gebäude noch für baulichen Anlagen, um als mit dem Erdboden verbunden zu gelten, Fundamente begriffsnotwendig sind. Eine Verbindung mit dem Erdboden ist auch dann anzunehmen, wenn die bauliche Anlage aufgrund ihres Gewichtes mit diesem kraftschlüssig verbunden ist. Im Übrigen kommt es bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht die rasche Demontagemöglichkeit, sondern darauf an, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung mit dem Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss. Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Dass aber eine Anlage wie vorliegend zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit zur entsprechenden werkgerechten Herstellung auch einer sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Boden bedarf, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Auf die argumentierte Möglichkeit zur Lageveränderung mittels Hebeladers kommt es dabei ebenfalls nicht an.
2. Auch der auf Gst **3, KG Z, errichtet Pferdeunterstand im Freiland ist keine Anlage nach § 1 Abs 3 lit k TBO 2018. Nach dem Verständnis des Landesgesetzgebers sind Ställe oder Unterstände für Tiere von der Ausnahmeregelung nicht erfasst, unterliegen damit dem Baurechtsregime. Dem trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Der hochbautechnische Sachverständige bewertete diese Anlage aus fachtechnischer Sicht als anzeigepflichtige Bauführung. Gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 unterliegen Weideunterstände einer Anzeigepflicht.
3. Ebenso kein Vorbringen erhob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgehaltene Konsenslosigkeit der als WC genutzten baulichen Anlage, welche im Sinne der Begriffsdefinition des Baurechtsgesetzgebers in ihrer (sachverständig festgestellten) Bauart sogar die Eigenschaften eines Gebäudes erfüllt. Einen Ausnahmetatbestand formuliert der Gesetzgeber – vornehmlich getragen schon aus hygienischen Erwägungen – hinsichtlich derartiger baulicher Anlagen nicht.
4. Zweigeschoßiges Gebäude/Pferdeunterstand/Terrasse:
Der zum vorgeworfenen Tatzeitraum vorhandene Baubestand in eingangs beschriebener Ausführung war als ein einheitliches Gesamtbauwerk zu werten. Der Pferdeunterstand mit aufgesetzter Terrasse stellte für den oberen Gebäudeteil des östlich anschließenden Bauwerks in baulicher Hinsicht den Zweck einer einzigen Zugangsmöglichkeit dar, ohne diesen Bauteil wäre damit auch eine Nutzung des obergeschoßigen Gebäudeteiles nicht möglich gewesen.
Das Bauwerk weist in seiner Gesamtheit aber auch in Betrachtung der einzelnen Bauteile für sich Gebäudecharakter auf, dabei sind sowohl zweigeschoßiger Gebäudeteil als auch angeschlossener Pferdeunterstand überdeckt und allseits bzw überwiegend umschlossen. Als ein Neubau im gesetzlichen Begriffsverständnis bedurfte dieses Bauvorhaben damit jedenfalls einer Baubewilligung. Eine solche lag zum vorgeworfenen Tatzeitraum nicht vor.
Ob der Standort der alten Aste auch der Standort des ehemaligen Mühlengebäudes ist, kann – ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen - im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben, wurde nämlich die Absprache bzw Auskunft zwischen Beschwerdeführer und Gemeinde jedenfalls unter Bezugnahme auf das bestehende Astengebäude an seinem damaligen, für beide bekannten Standort getroffen.
5. Der Beschwerdeführer ist Errichter bzw Bauherr dieser baulichen Anlagen. Dies bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung. Als Errichtungszeitpunkt dieser baulichen Anlagen gibt der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 an. Die konkreten Situierungen der baulichen Anlagen auf den jeweils dazu bezogenen Grundstücken, welche sämtliche in seinem grundbücherlichen Alleineigentum stehen, wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
6. Der notwendige Baukonsens für diese baulichen Anlagen liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat damit die objektiven Tatseiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Subjektive Tatseite:
Vorweg ist festzuhalten, dass einschlägige Rechtsprechung Bemühungen, die seitens eines Beschuldigten im Nachhinein gesetzt werden, nicht schuldentlastend sieht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Es ist sohin von jedenfalls zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG. Verbotsunkenntnis ist einem Beschuldigten daher dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Die Rechtsprechung bejaht dies ausdrücklich im Hinblick auf eine Bauführung.
Bezogen auf die unter lit b, c und d im Spruches angeführten baulichen Anlagen holte der Beschwerdeführer keine Erkundigungen bei der belangten Behörde ein. Dies ergibt sich sowohl aus dem Strafakt sowie bestätigte dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.
Bezogen auf das „wiedererrichtete Astengebäude“ herrscht Übereinstimmung zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Äußerungen der Gemeinde Z insofern, als der Inhalt des zwischen ihnen geführten Gespräches darin bestand, an gleicher Stelle ohne Überschreitung der vorhandenen Kubatur in Holzbauweise ohne Fundamentierung ein neues Gebäude errichten zu dürfen. Ob von der Gemeinde Z dabei - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, der Gemeinde dies nicht mehr eindeutig erinnerlich ist - die ausdrückliche Auskunft auch dahingehend erteilt wurde, für die in dieser Weise zugesagte Bauführung auch keines Baukonsenses zu bedürfen, kann vorliegend auch ohne letztliche Sicherheit darüber dahingestellt bleiben. Dies deshalb, da nach vorliegender Sachlage mit dem tatsächlich ausgeführten (wie oben beschriebenen) Bauobjekt sodann jedenfalls ein von der zugesicherten Bauführung abweichendes Bauwerk ausgeführt wurde, eine allfällige Mitteilung, keiner Baubewilligung zu bedürfen, damit jedenfalls nicht für das tatsächlich erstellte Bauwerk gelten konnte. Wurde das neue Gebäude, wie beschwerdeführerseits vorgehalten, auf den Grundmauern der alten Aste errichtet, überschreitet aber die neue Kubatur des nun zweigeschoßig ausgeführten Gebäudes in logischer Konsequenz daraus jedenfalls die Kubatur der bisher nur eingeschoßigen Aste. Durch den angeschlossenen, für den zweigeschoßigen Bauteil sowohl baulich als auch nutzungstechnisch (Zugang, Erschließ- und Nutzbarkeit) notwendigen Bauteil Pferdeunterstand mit Terrasse wurde in gebotener gesamthafter Betrachtung ein anderes, wesentlich umfangreicheres Bauvorhaben gegenüber dem besprochenen ausgeführt.
Aufgrund des Eindrucks, den der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Verhandlung vermittelte, geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass aber weder Absicht noch auch bedingter Vorsatz den Beschwerdeführer bei der sodann tatsächlich vorgenommenen Bauausführung leitete, vielmehr der Beschwerdeführer im Glauben war, (zumindest) das (ostseitige) Gebäude laut Absprache mit der zuständigen Gemeinde auszuführen, und er eine nicht konsensbedürftige Errichtung des Pferdeunterstandes schon in der Notwendigkeit sah, für die Tiere einen geeigneten Unterstand zu schaffen.
Dem Beschwerdeführer sind die zur Last gelegene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen ohne den dafür notwendigen Baukonsens wird dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten in entscheidender Weise zuwidergehandelt.
Auszugehen ist vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit.
Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig strafvorgemerkt.
Erschwerungsgründe sind gänzlich nicht hervorgekommen.
Der vorgeworfene Tatzeitraum bewegt sich in der Dauer von lediglich 5 Tagen.
Der Beschwerdeführer ist für zwei Kinder sorgepflichtig.
Liegt auch – wie ausgeführt – bezogen auf die in Punkt 4 erfasste bauliche Anlage – wie ausgeführt – der Entschuldigungsgrund kraft unverschuldeten Verbotsirrtums im Sinne des § 5 Abs 2 VStG bei konkreter Sachlage nicht vor, so ist dem Beschwerdeführer dennoch zu Gute zu halten, dass er vor Setzung der Baumaßnahmen an beide Gemeinden herangetreten ist, um sich durch entsprechende Auskünfte notwendige Informationen zur Bauführung zu holen. wenngleich diese Erkundungen sodann (fahrlässig) in eine nicht gedeckte Projektumsetzung mündete.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich das jeweils mit Euro 200,00 festgesetzte Strafmaß, welches bei einem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 36.300,00 im äußerst untersten Bereich angesiedelt ist, als jedenfalls tat- und schuldangemessen und auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen gerechtfertigt.
Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung (arg. „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen“, „die ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung_“) vor und verhängt eine Gesamtstrafe. Durch die Errichtung mehrerer verschiedener selbständiger baulicher Anlagen wurde aber nicht nur eine, sondern wurden mit diesen mehrere Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Die Strafen waren daher jeweils gesondert festzusetzen – und liegt – behördenseits wird nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass von mehreren Straftatbeständen auszugehen ist - ein Problem der reformatio in peius damit nicht vor.
Da die Strafen reduziert wurden, waren dem Beschwerdeführer keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 VwGVG) vorzuschreiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
Schlagworte
konsenslose BaufolgenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.0382.6Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020