Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AWG 2002 §73Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des Herrn C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Juni 2019, Zl. ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Frist für die Übermittlung der als Vorauszahlung anzusehenden Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 17.700,00 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit spätestens acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes, dem Inhalt des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 und vom 28. Oktober 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Am 4. Juli 2018 erfolgte eine Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde auf dem sich im Eigentum des Herrn C und der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, und wurde dabei festgestellt, dass das bestehende Einfamilienhaus in Holzriegelbauweise zur Gänze abgebrannt war, wobei auf der Kellerdecke ca. 200 m³ Brandreste, Holz, Metalle, Dämmstoffe lagern würden; auf der Wiese des Nachbargrundstückes Nr. ***, KG ***, würden ca. 50 m³ Brandreste, Holz, Metalle, Dämmstoffe lagern. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass von den gelagerten Abfällen Inhaltsstoffe ausgeschwemmt und in den Untergrund sowie in das Grundwasser verlagert und sie dieses verunreinigen würden, sodass ihre Entfernung und Entsorgung im öffentlichen Interesse erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern dieses Ergebnis sowie ihre Absicht mit, ihnen als Grundeigentümer gemäß § 73 AWG 2002 die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung dieser konsenslosen Ablagerungen auf den beiden Grundstücken mit Bescheid aufzutragen. Gleichzeitig räumte sie ihnen die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2018 brachten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihr Einfamilienhaus in der Nacht vom 2. Dezember 2017 auf den 3. Dezember 2017 völlig niedergebrannt sei. Im Zuge der Löscharbeiten sei dann Schutt auch auf das Nachbargrundstück Nr. *** verbracht worden. Eine Entfernung dieses Materials habe aus mehreren Gründen bis dato nicht stattgefunden. Ihr Einfamilienhaus sei gegen Feuer bei der D AG versichert gewesen und habe diese Versicherung in weiterer Folge hinsichtlich des Schadensumfanges Gutachten eingeholt, woraus sich am Einfamilienhaus ein Schaden von € 317.395,64 und am Wohnungsinhalt ein Schaden von € 149.344,85 errechnet habe. Die Versicherung habe in weiterer Folge aber die Liquidierung des Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass hinsichtlich der Versicherungsprämienzahlung ein Verzug eingetreten gewesen sei, was aber nicht richtig sei, sodass jedenfalls die Deckungspflicht der Versicherung vorliege. Diese Angelegenheit sei zwischenzeitig gerichtsanhängig gemacht worden.
Strittig sei nach wie vor auch die Ursache des gegenständlichen Brandes. Die involvierten Versicherungen würden auf Basis des Polizeiberichtes davon ausgehen, dass der Verbiss von Nagetieren zu einem Kurzschluss und in weiterer Folge zur Entzündung des Einfamilienhauses geführt habe. Tatsächlich sei Brandursache aber ein unsachgemäß eingeheizter Schwedenofen gewesen, der seinerseits überhitzt und dann zum Brand des Einfamilienhauses geführt habe. Da erst im Zuge allenfalls mehrerer Gerichtsverfahren Sachverständige involviert würden, die an Ort und Stelle die Brandursache klären müssten, sei der bisherige Zustand belassen worden. Darüber hinaus würden sie zum jetzigen Zeitpunkt mangels Versicherungsleistungen nicht über die notwendigen Geldmittel der Entsorgung verfügen. Schließlich ersuchten sie, die Entsorgungsfrist mit 30. Juni 2019 festzusetzen.
In seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, im Wesentlichen aus, dass am Brandort bereits seit Monaten Brandrückstände lagern würden. Brandrückstände würden verschiedenartige Schadstoffe enthalten, die jeweils einzeln und insbesondere in ihrer Zusammenwirkung jedenfalls geeignet seien, das Grundwasser zu verunreinigen. Nach seinem Kenntnis- und Wissenstand handle es sich darüber hinaus um gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung. Im Hinblick auf den aktuellen und vorbeugenden Schutz des Grundwassers sei es daher erforderlich, die Abfälle möglichst rasch und nachweislich ordnungsgemäß bzw. fachgerecht zu entsorgen. Eine Frist von vier Wochen erscheine für die Entfernung und Entsorgung jedenfalls ausreichend und sei im Hinblick auf die Schutzgüter Boden und Gewässer angemessen.
Mit Schreiben vom 23. August 2018 brachte die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern diese Stellungnahme zur Kenntnis und behaupteten diese in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 im Wesentlichen, dass die verfahrensgegenständlichen Brandrückstände in Form von Ablagerungen durch die tätig gewordenen Feuerwehren nicht nur auf ihrem Grundstück, sondern auch auf einem Nachbargrundstück vorgenommen worden seien. Sie hätten mit der Nachbarin eine Einigung erzielt, wonach sie bis Ende des Jahres 2018 eine Räumung ihres Grundstückes vornehmen würden. Sie hätten von der Brandversicherung bis dato keinen einzigen finanziellen Ersatz erhalten und sei diesbezüglich vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen *** über den eingetretenen Schaden von € 466.740,50 s.A. ein Gerichtsverfahren anhängig. Erst nach Ende dieses Rechtsstreites würden sie über die notwendigen Mittel verfügen, um die Räumung vornehmen zu lassen. Zwischenzeitig hätten sie auch Versuche angestellt, das gegenständliche Grundstück zu verkaufen. Es gebe durchaus auch einige Interessenten, die natürlich dann ihrerseits dieses Grundstück räumen würden. Schließlich würde ihnen ein Gutachten der Lebensmittelbehörde vorliegen, wonach das Wasser der WVA *** im Ortsnetz Süd nach wie vor völlig unbedenklich und zur Verwendung als Trinkwasser geeignet sei.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 aus, dass mit dem von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten Auszug aus dem Gutachten der F GmbH & Co. KG betreffend die Eignung des desinfizierten Wassers der WVA *** zur Verwendung als Trinkwasser nicht schlüssig nachvollziehbar erkannt werden könne, dass die gelagerten Brandrückstände kein Gefährdungspotenzial besitzen würden. Vielmehr könne generell aus der Beurteilung von Konzentrationen untersuchter Parameter lediglich möglicherweise abgeleitet werden, ob Einflüsse auf die Grundwasserqualität vorliegen würden, die sich negativ auf die Eignung als Trinkwasser auswirken würden. Für den konkreten Fall bedeute dies, dass zwar nicht allein auf Grundlage des vorgelegten Auszuges aus dem Gutachten, jedoch möglicherweise auf Grundlage weiterer Unterlagen (Informationen und Daten über die hydrogeologische Situation am Standort der Lagerung und am Standort der WVA ***, die Grundwasserströmungsrichtung, die Abstandsgeschwindigkeit, die Grundwassermächtigkeit, das Einzugsgebiet etc.) die grundsätzliche Möglichkeit festzustellen bestehe, ob derzeit durch die Ablagerungen von Brandschutt Auswirkungen auf die konkrete Qualität des Wassers der WVA *** bestehen würden. Die Aussage, dass auch in Zukunft keine Auswirkungen auf das Grundwasser der WVA ***, das Grundwasser in anderen Brunnen oder WVAs sowie Oberflächengewässer zu erwarten seien, könne keinesfalls abgeleitet werden. Es sei daher aufgrund des Schadstoffpotenzials von Brandrückständen weiterhin zu fordern, dass die nachweislich ordnungsgemäße bzw. fachgerechte Entsorgung möglichst rasch umgesetzt werde, und sei die von ihm genannte Frist von vier Wochen aus seiner fachlichen Sicht ausreichend und angemessen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer sodann gemäß § 73 AWG 2002 als Verursacher folgende Maßnahmen durchzuführen:
„Die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, gelagerten Abfälle, und zwar
- ca. 200 m³ Brandreste, Holz, Metalle, Dämmstoffe, welche auf der Kellerdecke auf Grundstück Nr. ***, KG ***, lagern,
und
- ca. 50 m³ Brandreste, Holz, Metalle, Dämmstoffe, welche auf der Wiese auf Grundstück Nr. *** der KG ***, lagern,
sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30. November 2018 zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis längstens 15. Dezember 2018 vorzulegen.“
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 4. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1171/001-2018, als unbegründet ab, wobei der angefochtene Bescheid dahingehend konkretisiert wurde, als die beiden Beschwerdeführer „zur nachweislichen Entfernung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung sämtlicher Brandrückstände, vermischt ua. mit Holz-, Metall- und Dämmstoffanteilen, insgesamt ca. 200 m³, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagern und wie auf dem nachfolgenden Foto vom 04. Juli 2018 ersichtlich,
sowie sämtlicher Brandrückstände, vermischt u.a. mit Holz-, Metall- und Dämmstoffanteilen, insgesamt ca. 50 m, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagern und wie auf dem nachfolgenden Foto vom 04. Juli 2018 ersichtlich bis spätestens 28. Februar 2019 unter Beachtung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) verpflichtet werden. Die Frist für die Vorlage der Entsorgungsnachweise wird mit 10. März 2019 festgelegt.“
Im Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend festgehalten, dass im Zuge der Löscharbeiten durch die Freiwilligen Feuerwehren ca. 50 m³ Brandrückstände, vermischt u.a. mit Holz-, Metall- und Dämmstoffteilen, auf das Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, gebracht und ca. 200 m3 Brandrückstände, vermischt mit Holz-, Metall- und Dämmstoffteilen, ohne weitere Maßnahmen auf ihrem Grundstück zurückgelassen worden seien. Auf Grund des Zustandes dieser Materialien sei eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser ausgeschlossen und sei der objektive Abfallbegriff für diese Materialien erfüllt, zumal durch das hohe Schadstoffpotenzial der Brandrückstände, vermischt u.a. mit Holz-, Metall- und Dämmstoffteilen, aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auch eine Gefährdung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb von diesem aus diesem Grund die Entfernung und Entsorgung der gesamten Lagerungen binnen einer Frist von vier Wochen gefordert worden sei.
Die beiden Beschwerdeführer seien vor Ausbruch der Feuersbrunst Eigentümer des nunmehr zerstörten Einfamilienhauses gewesen, welches in ihrem Auftrag auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden sei. Die auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** gelagerten Brandrückstände aus dem Brand dieses Einfamilienhauses, welche von der Freiwilligen Feuerwehr im Zuge der Löscharbeiten auf dieses verbracht worden seien, sowie jene, welche auf ihrem Grundstück zurückgelassen worden seien, stünden zweifelsfrei in ihrem Abfallbesitz. Keinesfalls sei die Marktgemeinde ***, welche sich im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) bei der Brandbekämpfung im Rahmen der Besorgung der örtlichen Feuerpolizei der Freiwilligen Feuerwehr als Hilfsorgan bedient habe, Abfallbesitzer der durch das Brandereignis entstandenen Brandrückstände, vermischt mit anderen beim Hausbrand zurückgebliebenen Materialien, geworden. Für die Annahme, der Liegenschaftseigentümer bzw. der frühere Eigentümer des in Brand geratenen Einfamilienhauses wäre in einem solchen Fall von der Verpflichtung zur Entsorgung der Brandreste befreit, fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung.
Nachdem es die beiden Beschwerdeführer unterlassen hätten, die nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 gebotene Entfernung der Brandrückstände zu veranlassen, gehe ihr Vorbringen ins Leere, sie hätten keine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt, weshalb sie im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 Verpflichtete seien und gegen sie der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien zum Schutz der öffentlichen Interessen auch erforderlich und verhältnismäßig, wobei wesentlich sei, dass alle zurückgebliebenen Brandrückstände, vermischt mit anderen zerstörten Materialien, zu entfernen seien, weswegen der Umfang des Maßnahmenauftrages in diesem Sinne zu konkretisieren gewesen sei, um den Anforderungen der Bestimmtheit des Spruches im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG gerecht zu werden, wobei die gesamten im Spruch enthaltenen Lagerungen auch durch Lichtbilder konkretisiert worden seien. Zu dieser Änderung sei das Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung berechtigt, zumal sich dadurch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht ändere. Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reiche es nämlich aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar sei. Ein Maßnahmenauftrag, der vorschreibe, dass zur Erfüllung des verwaltungsbehördlichen Auftrages die gesamte Lagerung zu entfernen sei, sei sowohl für die Beschwerdeführer als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar und bedürfe es hierfür für eine Vollstreckung des Bescheides keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung.
An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, könne daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung garantiert sei.
Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen seien diese im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen gewesen. Angesichts des Umfanges des Entfernungsauftrages sei die gesetzte Frist objektiv geeignet, den Beschwerdeführern unter Anpassung aller ihrer Kräfte die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Wegen der Dauer des konsenswidrigen Zustandes (das Brandereignis habe vor einem Jahr stattgefunden) und der Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser könne eine längere Frist aus objektiven Gründen nicht gewährt werden.
Soweit die Beschwerdeführer die Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage bei der Bemessung der Leistungsfrist vermissen würden, sei darauf hinzuweisen, dass Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten zu ergehen hätten, sodass bei der Festlegung der Erfüllungsfrist vordergründig sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung zur Verfolgung der öffentlichen Interessen umgesetzt werden müsse.
Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Nachdem die beiden Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen waren, wurde bei der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und drohte die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. März 2019, Zl. ***, gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die Ersatzvornahme an, da sie die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1171/001-2018, vorgeschriebene Verpflichtung bisher nicht erfüllt hätten. Gleichzeitig setzte sie den Beschwerdeführern für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis zum 31. Mai 2019 und wies sie darauf hin, dass sie veranlassen werde, dass die Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde, wenn sie ihre Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt hätten.
In einem Aktenvermerk vom 4. April 2019 hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch bekanntgegeben habe, dass er die Entfernung und Entsorgung der Brandrückstände aus finanziellen Gründen nicht vornehmen könne, da er von der Versicherung noch kein Geld erhalten habe, da die konkrete Ursache noch immer nicht geklärt sei, weshalb er möchte, dass die belangte Behörde das Vollstreckungsverfahren durchführe. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass das Vollstreckungsverfahren weitergeführt werde und Kostenvoranschläge eingeholt würden.
In der Folge holte die belangte Behörde drei Kostenvoranschläge für die Durchführung der verfahrensgegenständlichen aufgetragenen Leistungen ein.
Der Kostenvoranschlag der G Ges.m.b.H. vom 26. März 2019 enthält den Preis für die Entsorgung inklusive Abtransport von € 80,00/m3.
Der Kostenvoranschlag der H Ges.m.b.H. vom 30. April 2019 beinhaltet eine Bruttogesamtsumme von € 17.700,00, wobei die Kosten für die Einrichtung der Baustelle und für die Sortierung und Verladung des Materials mit € 4.200,00 und für die fachgerechte Entsorgung der ca. 250 t umfassenden Brandreste mit € 13.500,00 (€ 45,00 pro t) ausgewiesen wurden.
Der Kostenvoranschlag der I GmbH vom 8. April 2019 enthält Bruttokosten von insgesamt € 44.280,00, wobei die Kosten für die Baustelleneinrichtung € 1.080,00 und für die Verladung und Entsorgung der Brandreste in der Dauer von ca. vier Tagen € 43.200,00 betragen würden.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 nach Bewertung dieser drei Kostenvoranschläge aus, dass der Kostenvoranschlag der H Ges.m.b.H. die Baustelleneinrichtung, das Sortieren und Verladen des Materials sowie die fachgerechte Entsorgung von ca. 250 t Brandrückständen umfasse und die Summe inklusive MwSt € 17.700,00 betrage. Der Kostenvoranschlag der G Ges.m.b.H. umfasse die Entsorgung inklusive Abtransport zu € 80,00 pro m³, und unter Berücksichtigung der im Akt beschriebenen Menge von 250 m³ somit Kosten von € 20.000,00 exklusive MwSt.; daraus lasse sich eine Bruttosumme von € 24.000,00 inklusive MwSt berechnen. Der Kostenvoranschlag der I GmbH umfasse die Baustelleneinrichtung sowie die Verladung und fachgerechte Entsorgung der Brandreste, jeweils als Pauschale, mit einem Betrag von insgesamt € 44.280,00 inklusive MwSt.
Die vorgelegten Kostenvoranschläge seien vergleichbar. Das billigste Angebot stamme von der H Ges.m.b.H. und umfasse die verfahrensgegenständlichen aufgetragenen und erforderlichen Maßnahmen.
Die belangte Behörde ordnete sodann mit ihrem Bescheid vom 18. Juni 2019, Zl. ***, gegenüber den beiden Beschwerdeführern gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die mit Schreiben vom 20. März 2019 angedrohte Ersatzvornahme an und erteilte sie ihnen gleichzeitig den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 17.700,00 mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei ihr einzuzahlen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ihnen mit Schreiben vom 20. März 2019 die Anordnung einer Ersatzvornahme angedroht worden sei und seien sie bis dato ihrer Verpflichtung aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1171/001-2018, nicht nachgekommen, weshalb die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung für die Kosten dieser Ersatzvornahme anzuordnen gewesen seien. Laut Anbot der H Ges.m.b.H. vom 30. April 2019 in der Höhe von € 17.700,00 brutto für die Entfernung und fachgerechte Entsorgung des Abfalls ergebe sich für die Kosten dieser Ersatzvornahme ein Betrag von € 17.700,00 brutto.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 in seinem Spruch nicht so bestimmt gefasst sei, dass eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich sei. Das zugrundeliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich spreche hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** von insgesamt ca. 200 m3 an Material; hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** von insgesamt ca. 50 m. Weder für sie noch für einen Dritten sei erkennbar, ob sich die Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** auf eine Längsausdehnung von 50 m beziehe oder - wie das erstinstanzliche Verfahren vermuten lasse - auf ein zu entsorgendes Volumen an Material. Insoweit sei daher das zugrundeliegende Erkenntnis unbestimmt und unklar geblieben und stehe somit einer Ersatzvornahme entgegen.
Darüber hinaus sei für sie auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum sich diese Entsorgungskosten nunmehr auf angeblich € 17.700,00 auf Basis eines Kostenvoranschlages der H Ges.m.b.H. vom 30. April 2019 belaufen sollten. Die belangte Behörde habe ihnen die Kostenvoranschläge nicht zum Parteiengehör übermittelt, sodass sie diesbezüglich keine Kenntnis hätten. Sie hätten hiezu weder Stellung nehmen und/oder diese überprüfen lassen können. Es sei ihnen nicht bekannt, wie konkret sich diese Kosten zusammensetzen würden. Die Kosten würden vermutlich auch ganz massiv dadurch beeinflusst, welche Entsorgungsart hier tatsächlich zur Anwendung gelange. Auch hiezu sei es ihnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen, Stellung zu nehmen. Hervorzuheben sei nämlich, dass das gegenständliche Einfamilienhaus aus ökologischen Rohstoffen (Holz, Stroh, Hanf, Lehm...) hergestellt worden sei. Allfällige Problemstoffe (z.B. Plastik) seien durch die massive Hitzeentwicklung vollständig verdampft. Sie hätten bereits im Vorfeld auch bei anderen Firmen nachgefragt und diesbezügliche mündliche Kostenvoranschläge eingeholt, welche sich im Bereich von € 10.000,00 bewegt hätten. Schließlich beantragten sie die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Überprüfung der Kostenvoranschläge sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Reduzierung der vorgeschriebenen Kosten.
Mit Schreiben vom 17. September 2020 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die H Ges.m.b.H., ihren Kostenvoranschlag dahingehend zu erläutern, wie sich die einzelnen Summen zusammensetzen, und teilte diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Schreiben vom 29. September 2020 mit, dass die Position 1 die Baustelle einrichten, sprich die Geräte an- und abtransportieren, die Bauleitung sowie sonstige Baustellengemeinkosten sowie die komplette Arbeitsleistung des Baggers, wie z.B. Sortierung und Verladung, umfasse. Die Position 2 umfasse die komplette Entsorgung des dort anfallenden Materials mit der Abfall-Schlüsselnummer 31409 Bau- und Brandschutt auf eine genehmigte Deponie.
Am 30. September 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die beiden Beschwerdeführer geladen wurden, wobei den beiden Beschwerdeführern mit der Ladung zugleich die drei verfahrensgegenständlichen Kostenvoranschläge sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, vom 24. Mai 2019 übermittelt wurden; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, ihre genannten Kostenvoranschläge im Gerichtsverfahren vorzulegen oder noch eigene Kostenvoranschläge einzuholen und diese sodann vorzulegen.
An dieser öffentlichen Verhandlung nahmen weder die Beschwerdeführer noch die belangte Behörde teil.
Am 29. September 2020 teilte Herr B, Insolvenzverwalter des Beschwerdeführers, mit, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. November 2019, Zl. ***, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei und sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. Februar 2020 die Eigenverwaltung entzogen und er zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mangels Vorliegens von Unterlagen über die verfahrensgegenständliche Vollstreckung nehme er an der Verhandlung nicht teil.
Mit Schreiben vom 30. September 2020 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Insolvenzverwalter diverse Unterlagen dieses Vollstreckungsverfahrens (Bescheid über die Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung sowie die drei Kostenvoranschläge und die Ergänzung dazu sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen) und teilte ihm weiters mit, dass die Rechtsansicht vertreten werde, dass dieses anhängige Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht von der Unterbrechungswirkung der Insolvenzordnung umfasst sei und daher dieses Beschwerdeverfahren weitergeführt werde.
Am 28. Oktober 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden, wobei die Beschwerdeführerin und der Insolvenzverwalter in der jeweiligen Ladung aufgefordert wurden, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eigene eingeholte Kostenvoranschläge vorzulegen. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Insolvenzverwalter teil.
In dieser Verhandlung verwies dieser auf das Beschwerdevorbringen und brachte weiters vor, dass die Insolvenzmasse des Herrn C derzeit über keine finanziellen Mittel verfüge, um den Kostenvorauszahlungsauftrag zu erfüllen und die geforderten € 17.700,00 zu bezahlen, da derzeit nach wie vor beim Landesgericht für ZRS *** das Verfahren gegen die D AG anhängig sei. Auch die Beschwerdeführerin verfüge auf Grund des Brandes und ihrer Betreuungspflichten für drei mj. Kinder über kein Vermögen, die es ihr erlauben würde, den Kostenvorauszahlungsauftrag zu erfüllen.
Auf die Frage des Gerichts, ob eigene Kostenvoranschläge vorgelegt werden können, gab der Insolvenzverwalter an, dass keine eigenen Kostenvoranschläge eingeholt worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Inhaltes des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 und vom 28. Oktober 2020 steht für das erkennende Gericht folgendes fest:
Unbestritten steht fest, dass über das Vermögen des Herrn C mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. November 2019, Zl. ***, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und diesem mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. Februar 2020 die Eigenverwaltung entzogen und gleichzeitig Herr B zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Herrn C während dieses anhängigen Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits anhängige Verwaltungsverfahren von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs. 1 der Insolvenzordnung betreffend alle „anhängigen Rechtsstreitigkeiten“ nicht umfasst werden, da darunter nur zivilrechtliche Verfahren zu verstehen sind (vgl. u.a. VwSlg. 13.145 A/1990, sowie VwGH vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0173 mwN, sowie VwSlg. 18.722 A/2013, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0080).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. Dezember 2006, Zl. 2005/07/0172 mwN, sowie VwSlg. 18.722 A/2013, sowie VwSlg. 8929 F/2014, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0080) führt eine Insolvenzeröffnung ohne Eigenverwaltung dazu, dass der Insolvenzverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist, zumal mit Eröffnung der Insolvenz ohne Eigenverwaltung die Prozessfähigkeit eines Schuldners – auch – für die Verwaltungsverfahren endet. Somit tritt der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung ohne Eigenverwaltung hinsichtlich der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners hinsichtlich aller zur Insolvenzmasse gehörigen Ansprüche, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt.
Da sowohl die angeordnete Ersatzvornahme als auch die aufgetragene Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des Herrn C und somit die Masse selbst betreffen, zumal es sich hiebei um keine Ansprüche auf persönliche Leistungen des Herrn C, die von ihm selbst anhängig gemacht oder fortgesetzt werden können, handelt, tritt im gegenständlichen Verfahren somit der Insolvenzverwalter an die Stelle des Herrn C und ist dieser somit Partei dieses Verfahrens geworden und somit zur Verfolgung der Rechte des Herrn C als Partei berechtigt (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0173 mwN, sowie VwGH vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0237, sowie VwGH vom 7. Dezember 2006, Zl. 2005/07/0172 mwN, sowie VwSlg. 18.722 A/2013, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0080; vgl. auch VwGH vom 25. April 1995, Zl. 95/05/0094, sowie VwGH vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/04/0118 jeweils als Partei in einem Verfahren betreffend eine Kostenvorauszahlungsvorschreibung).
Unbestritten steht fest, dass das erkennende Gericht seine Verpflichtungsentscheidung vom 4. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1171/001-2018, betreffend die Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gegenüber den beiden Beschwerdeführern erlassen hat und diese darin die Verpflichteten sind.
Weiters steht unbestritten fest, dass diese Verpflichtungsentscheidung vom 4. Dezember 2018 mangels Anfechtung durch die beiden Beschwerdeführer ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch steht für das erkennende Gericht fest, dass diese Verpflichtungsentscheidung als Titelbescheid für das gegenständliche Vollstreckungsverfahren hinreichend bestimmt und somit vollstreckbar ist, zumal der Umfang der verfahrensgegenständlichen Verpflichtung für jedermann, und somit auch durch einen Fachmann, leicht festgestellt werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080, sowie VwSlg. 15.260 A/1999, sowie VwGH vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/03/0034, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2012/07/0074) muss der Spruch einer Entscheidung, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, nämlich so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann, wobei es hiebei für die Vollstreckungstauglichkeit einer Titelentscheidung ausreicht, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können (vgl. u.a. VwGH vom 14. April 1987, Zl. 86/05/0136, sowie VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155).
Der verfahrensgegenständliche Vollstreckungstitel ordnet die vollständige Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle („sämtliche Brandrückstände, vermischt ua. mit Holz-, Metall- und Dämmstoffanteilen“) auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. *** und *** an. Diese Anordnung ist unmissverständlich und beinhaltet einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt (vgl. u.a. hiezu auch VwGH vom 27. Oktober 2014, Zl. 2013/04/0079), wobei daran auch nichts ändert, dass gleichzeitig die zu entsorgende Menge – noch zusätzlich – durch die Angabe einer Größenordnung (200 m3 und 50 m3) präzisiert wird. Schon von daher ist die Forderung nach einer vorherigen Konkretisierung der (rechtskräftigen) Titelentscheidung unberechtigt.
Dazu kommt, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien und deren Umfang auch durch die vom erkennenden Gericht in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2018 herangezogenen Fotos weiters präzisiert und dargestellt wurden.
Zur von der Beschwerdeführerin und vom Insolvenzverwalter kritisierten Angabe von „50 m“ im Spruch der Titelentscheidung des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 2018 ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren betreffend den Vollstreckungstitel immer die Rede vom Volumen war und das Volumen von 50 m3 auch ständig angeführt worden ist. Auch im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Oktober 2018 sowie in der gesamten Begründung der Titelentscheidung des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 2018 ist unmissverständlich immer vom Volumen im Ausmaß von 50 m3 die Rede. Schon aus diesen Gründen ist es somit für jeden leicht erkennbar und offenbar, dass es sich bei der Angabe von „50 m“ lediglich um eine versehentliche Angabe handelt, sodass es sich hierbei lediglich um einen offenbaren und somit berichtigungsfähigen Schreibfehler handelt, sodass keine Rede davon sein kann, dass der verfahrensgegenständliche Titel in dieser Hinsicht zu unbestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich sein soll. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0156, sowie VwGH vom 10. Mai 2019, Zl. Ra 2019/07/0019) eine Entscheidung, wenn eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in dieser vorliegt, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung, zu lesen, wenn eine Berichtigung unterblieben ist.
Da die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung auf die Titelentscheidung verweist, ist diese somit ebenfalls eindeutig und bedarf auch diese keiner weiteren Konkretisierung (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/06/0157, sowie VwGH vom 30. März 2016, Zl. Ra 2016/09/0022, sowie VwGH vom 22. November 2018, Zl. Ra 2018/07/0459).
Unbestritten steht weiters fest, dass gegenüber den beiden Beschwerdeführern seitens der belangten Behörde die Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 20. März 2019 erfolgt ist.
Weiters steht unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer und der Insolvenzverwalter bisher der aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Da die Ersatzvornahme in der vollstreckbaren Titelentscheidung ihre Deckung findet und die verfahrensgegenständlichen Abfälle trotz Androhung der Ersatzvornahme bis dato noch nicht entfernt und entsorgt wurden, war hinsichtlich der Ersatzvornahme somit spruchgemäß zu entscheiden (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. 2013/07/0239, sowie VwGH vom 28. Februar 2017, Zl. Ro 2014/06/0029).
Zum Kostenvorauszahlungsauftrag ist zunächst festzuhalten, dass den beiden Beschwerdeführern die drei von der belangten Behörde eingeholten verfahrensgegenständlichen Kostenvoranschläge sowie deren Überprüfung und Beurteilung durch den Amtssachverständigen von der belangten Behörde nicht zum Parteiengehör übermittelt wurden und ihnen daher die Möglichkeit genommen wurde, hiezu Stellung zu nehmen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt einen Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens dar und ist die Wahrung des Parteiengehörs eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips (vgl. u.a. VfSlg. 1804/1949; VfSlg. 2038/1950; VwGH vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084, sowie VwGH vom 1. Juli 1993, Zl. 93/09/0051), wobei dieser fundamentale Rechtsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. u.a. VwSlg. 4557 A/1958, sowie VwGH vom 6. September 1993, Zl. 93/09/0124).
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern durch ihre Vorgehensweise zweifellos ein rechtsstaatliches Verfahren vorenthalten und damit gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, wobei es rechtlich nicht von Bedeutung ist, ob die belangte Behörde diesen Verstoß aus Unkenntnis oder ganz bewusst gesetzt hat.
Es ist nun primäre Aufgabe des erkennenden Gerichts, den Bürgern und Rechtsunterworfenen die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens für ihre Angelegenheiten zu garantieren und ihnen ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren zu gewähren, weshalb den beiden Beschwerdeführern und dem Insolvenzverwalter in diesem Gerichtsverfahren die drei verfahrensgegenständlichen Kostenvoranschläge sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herrn E, vom 24. Mai 2019 übermittelt wurden, sodass sie dadurch von diesen einerseits in Kenntnis gesetzt wurden und andererseits zu diesen eine Stellungnahme bis zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung abgeben konnten; dadurch wurde somit diese Rechtswidrigkeit der belangten Behörde beseitigt (vgl. u.a. VwGH vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0093, sowie VwGH vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. schon VwGH vom 20. März 1972, Zl. 1812/71, sowie VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155 mwN) sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern, da die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl. u.a. VwGH vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169, sowie VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155 mwN). Somit kann bei der Vorauszahlung der Kosten nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden kann, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0238 mwN, sowie VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0151 mwN, sowie VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0173 mwN). Auch kann eine Verpflichtung einer Behörde, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführer in und dem Insolvenzverwalter „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten, dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0151, sowie VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0173 mwN).
Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme einer Partei, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0151, sowie VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0173 mwN). Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens jedoch auch Angebote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2003/06/0191, sowie VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0173 mwN).
Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt eine Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. u.a. VwGH vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0063).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Jänner 1955, Zlen. 2576 und 2577/53, sowie VwSlg. 3622 A/1955, sowie VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 83/05/0160, sowie VwSlg. 11.334 A/1984, sowie VwGH vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/07/0305, sowie VwGH vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0025, sowie VwGH vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015 mwN, sowie VwGH vom 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050) hat eine Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand und steht einem Verpflichteten diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Es steht einem Verpflichteten vielmehr frei, so der Verwaltungsgerichtshof, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von einer Behörde beauftragte Unternehmen die in der Titelentscheidung vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten jedoch nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen (vgl. u.a. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050) und steht dem Verpflichteten auch die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, nicht zu.
Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einer Entscheidung geäußerten Willen der Behörde entspricht, weshalb die Ersatzvornahme alle jene Handlungen der Behörde umfasst, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vor- und nachbereitende Maßnahmen, wie z.B. Arbeiten, die mit dem Aufbau und der Abräumung der (Bau)stelle zusammenhängen, und somit die Kosten, die im Stadium der Vor- und Nachbereitung der Ersatzvornahme entstehen, zur Ersatzvornahme zu zählen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1956, Zl. 2379/54, sowie VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0118, sowie VwGH vom 8. April 2004, Zl. 2011/05/0050 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ra 2014/07/0092) hat eine Kostenvorschreibung so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist, wobei der Verpflichtete aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben hat (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0304) und auch den Beweis erbringen muss, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. u.a. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050). Die Kosten des Personal- und Sachaufwandes können „in pauschalierter Form“ dargestellt und verlangt werden, sodass eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der zu erbringenden Leistungen somit nicht erforderlich ist (vgl. u.a. VwGH vom 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024).
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, wurden im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren von der belangten Behörde drei Kostenvoranschläge eingeholt und hat der Amtssachverständige diese verglichen sowie einer Begutachtung unterzogen und kam er schließlich zum Schluss, dass das Angebot der H Ges.m.b.H. alle erforderlichen Arbeiten und Leistungen umfasst und das konstengünstigste ist, weshalb dieses von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.
Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde dieses Angebot von der H Ges.m.b.H. schließlich präzisiert und ist diese Präzisierung schließlich den Gerichtsparteien zur Kenntnis gebracht worden.
Trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht haben die Gerichtsparteien keine eigenen, und demgemäß auch keine kostengünstigeren Kostenvoranschläge vorgelegt, und sind sie auch dem Kostenvoranschlag der H Ges.m.b.H. sowie der diesbezüglichen Begutachtung des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die belangte Behörde ihrem Kostenvorauszahlungsauftragsbescheid zu Recht den Kostenvoranschlag der H Ges.m.b.H. in der Höhe von € 17.700.00 zugrunde gelegt hat.
Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0224, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0119, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089) bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1991 die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist.
Da sowohl die verfahrensgegenständliche Ersatzvornahme in der Titelentscheidung ihre Deckung findet und die vorgesehenen durchzuführenden Arbeiten über die Leistungen, die von der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter zu erbringen sind, nicht hinausgehen sowie die verfahrensgegenständlichen Kosten nicht überhöht sind, ist die verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung rechtmäßig und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Frist zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme war durch den mittlerweile eingetretenen Fristablauf neu festzusetzen. In Anbetracht der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 glaubwürdig dargelegten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und der Insolvenzmasse des Herrn C, dass nämlich derzeit weder die Insolvenzmasse des Herrn C noch die Beschwerdeführerin über finanzielle Mittel verfügen, um den Kostenvorauszahlungsauftrag erfüllen und die geforderten € 17.700,00 bezahlen zu können, wird diese Frist mit acht Wochen festgesetzt, um diesen die Möglichkeit einzuräumen, diese finanziellen Mittel dennoch aufzutreiben und den geforderten Betrag bei der belangten Behörde einzuzahlen.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch ein Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die Beschwerdeführerin und den Insolvenzverwalter von ihren durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen nicht befreit, zumal ein Eigentümerwechsel im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist bis zum tatsächlichen Abschluss der Arbeiten bzw. der Ersatzvornahme) diesbezüglich keine Auswirkungen auf ihre Verpflichtetenstellung hat (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035 verstärkter Senat, sowie VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040 mwN, sowie VwGH vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0027, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2013/05/0156, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/05/0284).
Sollte die Verpflichtung – von wem auch immer – erfüllt werden, bevor die von der belangten Behörde beauftragte H Ges.m.b.H. die Arbeiten aufnimmt, so ist eine Vollstreckung nicht mehr zulässig und diese damit hinfällig, ohne dass es der Aufhebung der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung bedürfte (vgl. u.a. VwGH vom 27. April 2006, Zl. 2005/07/0137, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0111).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter die Ersatzvornahme sowie die Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme aufgetragen werden dürfen, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020