Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Wird die Verpflichtung erfüllt, bevor das mit der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen die Arbeiten aufnimmt, ist eine Vollstreckung nicht mehr zulässig. Einer Aufhebung der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung bedarf es nicht (vgl VwGH 2005/07/0137; 2012/05/0111).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020