RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-815/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §4 Abs1
VVG 1991 §4 Abs2
VVG 1991 §10 Abs1

Rechtssatz

Wird die Verpflichtung erfüllt, bevor das mit der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen die Arbeiten aufnimmt, ist eine Vollstreckung nicht mehr zulässig. Einer Aufhebung der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung bedarf es nicht (vgl VwGH 2005/07/0137; 2012/05/0111).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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