Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Unter Vollstreckung sind die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einer Entscheidung geäußerten Willen der Behörde entspricht, weshalb die Ersatzvornahme alle jene Handlungen der Behörde umfasst, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Zur Ersatzvornahme sind auch vor- und nachbereitende Maßnahmen und dabei entstehende Kosten zu zählen (vgl VwGH 2379/54; 2002/07/0118; 2011/05/0050 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020