RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-815/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §4 Abs1
VVG 1991 §4 Abs2
VVG 1991 §10 Abs1

Rechtssatz

Unter Vollstreckung sind die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einer Entscheidung geäußerten Willen der Behörde entspricht, weshalb die Ersatzvornahme alle jene Handlungen der Behörde umfasst, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Zur Ersatzvornahme sind auch vor- und nachbereitende Maßnahmen und dabei entstehende Kosten zu zählen (vgl VwGH 2379/54; 2002/07/0118; 2011/05/0050 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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