Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Es steht einem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die in der Titelentscheidung vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten jedoch nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Zudem steht dem Verpflichteten auch die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, nicht zu (vgl VwGH 2011/05/0050).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020