RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-815/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §4 Abs1
VVG 1991 §4 Abs2
VVG 1991 §10 Abs1

Rechtssatz

Es steht einem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die in der Titelentscheidung vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten jedoch nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Zudem steht dem Verpflichteten auch die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, nicht zu (vgl VwGH 2011/05/0050).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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