RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-815/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §4 Abs1
VVG 1991 §4 Abs2
VVG 1991 §10 Abs1

Rechtssatz

Zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten der Ersatzvornahme können anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Angebote von Unternehmen eingeholt werden, da es sich bei beiden Vorgangsweisen um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten handelt (vgl VwGH 2003/06/0191; 2011/03/0173 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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