Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Es bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern, da die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 2001/06/0169; 2011/07/0155 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020