RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-815/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §4 Abs1
VVG 1991 §4 Abs2
VVG 1991 §10 Abs1

Rechtssatz

Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit einer behördlichen Entscheidung vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, ist aber eine Berichtigung unterblieben, dann ist die Entscheidung in der „richtigen“, dh bereinigten Fassung, zu lesen (vgl VwGH 2013/07/0156; Ra 2019/07/0019).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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