Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit einer behördlichen Entscheidung vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, ist aber eine Berichtigung unterblieben, dann ist die Entscheidung in der „richtigen“, dh bereinigten Fassung, zu lesen (vgl VwGH 2013/07/0156; Ra 2019/07/0019).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.815.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020