Entscheidungsdatum
29.07.2020Norm
AVG §73 Abs1Spruch
W245 2195306-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEDL-PARTNER Rechtsanwälte, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Stadtschulrates für Wien (nunmehr die Bildungsdirektion der Stadt Wien) betreffend den am 23.09.2016 gestellten Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG 1956 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird stattgegeben.
II. Der Antrag auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF) war vom 05.09.2013 bis 27.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 31.05.2015 im Krankenstand (siehe VWA ./1). Daran anschließend wurde die BF in den Ruhestand versetzt.
I.2. Aufgrund des Ansuchens der BF vom 07.09.2016 wurde ihr mit Mandatsbescheid des Stadtschulrates für Wien nunmehr die Bildungsdirektion der Stadt Wien (in der Folge auch „belangte Behörde“ oder „bB“) vom 20.09.2016 gemäß § 13e GehG 1956 anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit 31.05.2015 eine Urlaubsersatzleistung für den noch nicht verbrauchen Erholungsurlaub im Ausmaß von 160 Stunden für das Schuljahr 2014/2015 zugesprochen (siehe VWA ./2 und ./3).
I.3. Am 23.09.2016 teilte die BF der bB mit, dass ihr mittels Dienstrechtsmandat lediglich 160 Stunden Urlaubsersatzleistung zugestanden worden seien. Sie sei aber von September 2013 bis zu ihrer Pensionierung am 31.05.2015 ohne Unterbrechung krankgeschrieben gewesen sei und habe sie daher den Urlaub für das Schuljahr 2013/2014 nicht konsumieren können. Abschließend äußerte sie die Bitte, auf Zuerkennung der offenen Urlaubsersatzleistung (VWA ./4).
I.4. Am 29.07.2017 beanstandete die BF per E-Mail neuerlich die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung. In der E-Mail führte sie aus, dass XXXX ihr zugesichert habe, dass ihrem Antrag entsprochen werden würde und ihr die Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2015 angewiesen werden würde (VWA ./5).
I.5. Am 24.11.2017 führte die BF mit E-Mail aus, dass sie mit der Gewerkschaft Kontakt aufgenommen habe. Eine Mitarbeiterin der Gewerkschaft habe ihr mitgeteilt, dass sie ungeachtet der Tatsache, dass sie laut Gutachten dienstunfähig gewesen sei, gesundgeschrieben worden sei. Dadurch habe sie im Sommer Gehalt bezogen. Von dieser falschen Gesundschreibung habe die BF laut den Ausführungen der Mitarbeiterin der Gewerkschaft profitiert. Dieser Anmerkung entgegnete die BF, dass ihr ausgehend von der Herabsetzung auf 80% ein Überschuss von 40% entstanden sei und ihr deshalb noch 60% auf ein Monatsgehalt (Urlaubsersatzleistung) fehlen würden. Die BF ersuchte erneut um Zuerkennung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 (Urlaubsersatzleistung – Übergenuss) (VWA ./5).
I.6. Am 08.05.2018 erhob die BF wegen Nichterledigung ihrer Anträge vom 07.09.2016 bzw. vom 23.09.2016, gerichtet auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 durch die belangte Behörde, Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (VWA ./6).
Dazu führte die BF aus, dass sie in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehe. Ihre letzte Dienststelle sei die XXXX gewesen. Mit Antrag vom 07.09.2016 habe die BF anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.05.2015 die Zuerkennung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub begehrt. Mit Dienstrechtsmandat vom 20.09.2016 sei ihr eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 60 (gemeint 160) Stunden zugesprochen worden. Nach Auskunft der bB habe es sich hierbei um die Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2014/2015 gehandelt. Da sich die BF von September 2013 bis zu ihrer Pensionierung mit Auflauf des 31.05.2015 in Krankenstand befunden habe, habe sie ihren Urlaub für das Schuljahr 2013/2014 nicht konsumieren können. Sie habe daher um Zuerkennung der Urlaubsersatzleistung angesucht. Mit E-Mail vom 28.11.2017 habe die bB mitgeteilt, das Ansuchen der BF nochmals zu überprüfen. Seither sei keine umfassende/weitere Erledigung des Antrages der BF erfolgt.
Der Antrag der BF auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung vom 07.09.2016 bzw. nochmals übermittelt am 23.09.2016 sei nachweislich bei der bB eingebracht worden. Dieser Antrag sei bisher unvollständig bzw. nicht erledigt worden. Unabhängig davon seien seit November 2017 bereits über sieben Monate vergangen, ohne das eine inhaltliche Erledigung des Antrages der BF ergangen sei.
Die BF stellte den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde in der Sache selbst über ihre Anträge vom 07.09.2016 bzw. 23.09.2016 abzusprechen.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1-./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurden dem BVwG am 15.05.2018 von der bB vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass der BF rechtlich die geforderte Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 nicht zustehen würde.
I.8. Nach Aufforderung des BVwG wurden von der bB weitere Unterlagen übermittelt. Diese Unterlagen wurden der BF am 03.06.2020 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am 15.06.2020 erfolgte eine Stellungnahme der BF im Wege ihres Rechtsvertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Säumigkeit der belangten Behörde:
Es wird festgestellt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
II.1.3. Zum Dienstverhältnis der BF:
Die BF steht als Professorin in Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die BF wurde mit Bescheid vom 27.03.2015 mit Ablauf des 31.05.2015 in den Ruhestand versetzt. Ihre letzte Dienststelle war die XXXX .
II.1.4. Zu den Abwesenheiten der BF:
Die BF war ab dem 12.04.2013 bis 28.06.2013, vom 05.09.2013 bis 27.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 31.05.2015 im Krankenstand. Anschließend wurde sie in den Ruhestand versetzt.
II.1.5. Zu den Hauptferien:
Die Hauptferien für das Schuljahr 2013/2014 waren vom 28.06. bis 30.08.2014.
II.1.6. Zu den Dienstpflichten der BF in den Hauptferien:
Es wird festgestellt, dass die BF in den Hauptferien 28.06. bis 30.08.2014 nicht zur Dienstleistung herangezogen wurde.
II.1.7. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
Ein Antrag auf Beschwerdeverhandlung wurde von der rechtsfreundlich vertretenen BF nicht gestellt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [(in der Folge kurz „VWA“) mit den Bestandteilen ./1 – SAP Auszug für Abwesenheiten (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – SAP Auszug für Basisbezüge (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Dienstrechtsmandat vom 20.09.2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – E-Mail der BF an XXXX – Antrag vom 23.09.2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – E-Mail-Korrespondenz zwischen BF und bB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Säumnisbeschwerde vom 08.05.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Aktenvorlage vom 15.05.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG.
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Säumigkeit der belangten Behörde:
Die BF stellte am 23.09.2016 per E-Mail den Antrag auf Zuerkennung der Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 (VWA ./4). Am 08.05.2018 wurde eine Säumnisbeschwerde durch die BF erhoben (VWA ./6).
Im Verfahren begründete die bB eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindbare Hindernisse bzw. sind insgesamt unüberwindbare Hindernisse aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennbar, welche die bB von einer zeitnahen (fristgerechten) Entscheidung abgehalten hätten. Da in diesem Zusammenhang auch ein schuldhaftes Verhalten der BF nicht vorliegt, war vor diesem Hintergrund festzustellen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
II.2.3. Zum Dienstverhältnis der BF:
Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der BF in der Säumnisbeschwerde (VWA ./6). Es bestand kein Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Die Ruhestandsversetzung ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der bB.
II.2.4. Zu den Abwesenheiten der BF:
Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf einem von der bB vorgelegten SAP Auszug für Abwesenheiten (VWA ./1) und den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.
II.2.5. Zu den Hauptferien:
Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften Angaben auf der Homepage https://www.schulferien.org/oesterreich/ferien/ (aufgerufen am 23.04.2020).
II.2.6. Zu den Dienstpflichten der BF in den Hauptferien:
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die BF in den Hauptferien 2013/2014 von ihrem Dienstgeber zur Dienstleistung, wie etwa Vertretung des Direktors, Teilnahme an Prüfungen oder Aus- und Fortbildungsdienste herangezogen wurde. Daher war festzustellen, dass die BF in den Hauptferien 2013/2014 nicht zur Dienstleistung herangezogen wurde.
II.2.7. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
In der Beschwerde vom 08.05.2018 wurde von der rechtsfreundlich vertretenen BF ein Antrag auf Beschwerdeverhandlung nicht gestellt (VWA ./6). Sohin war dies festzustellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 13e GehG 1956 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1. Zu A.I) Zur Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 73 Abs. 1 AVG – Entscheidungspflicht – lautet:
Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
§ 8 VwGVG – Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 16 VwGVG – Nachholung des Bescheides – lautet:
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). In diesem Zusammenhang haben Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).
Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Wie dargestellt, hat die bB notwendige Schritte nicht gesetzt, um eine fristgerechte Entscheidung zu bewirken (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Daher war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit über den Antrag der BF vom 23.09.2016 abzusprechen, auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
II.3.2. Zu A.II) Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Jahresurlaub – lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
§ 13e GehG 1956 – Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) – lautet (auszugsweise):
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht
1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,
1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
2. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
[…]
§ 219 BDG 1979 – Ferien und Urlaub – lautet (auszugsweise):
(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
[…]
§ 69 Abs. 1 BDG 1979 – Verfall des Erholungsurlaubes – lautet:
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
§ 71 Abs. 1 BDG 1979 – Erkrankung während des Erholungsurlaubes – lautet:
Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Der Europäische Gerichtshof erkannte im Fall Neidel, C- 337/10, dass auch Beamtinnen und Beamte in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich wurde erkannt, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung besteht sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut Verwaltungsgerichtshof nicht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/12/0043).
II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
In gegenständlicher Beschwerdesache ist unstrittig, dass der BF eine Urlaubsersatzleistung aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2015 grundsätzlich zusteht. Mit Dienstrechtsmandat vom 20.09.2016 wurde der BF eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 160 Stunden zugesprochen (VWA ./3). In diesem Zusammenhang führte die BF auch aus, dass sie für das Schuljahr 2014/2015 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe (siehe VWA ./6). Strittig bleibt die Forderung der BF, ob ihr auch eine Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 zusteht.
Für die Beurteilung der gegenständlichen Forderung der BF, ob ihr auch eine Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 zusteht, ist zunächst von Bedeutung, ob die Hauptferien als Urlaub anzusehen sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.1999, 97/12/0202 sind Lehrer in den Hauptferien kraft Gesetzes beurlaubt. Während der Hauptferien bedarf es für Lehrer daher keiner ausdrücklichen Beurlaubung (argumentum e contrario aus § 219 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979). Der Urlaub der Lehrer ist – im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter – schon im Gesetz selbst nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt. Die Beurlaubung der Lehrer während der Hauptferien beruht somit unmittelbar auf dem Gesetz. Ein "Dienstantritt" oder eine "Abwesenheit vom Dienst" während der Hauptferien kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0111, mwH). Das bedeutet, dass gemäß § 219 BDG 1979 sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Lehrer in den Hauptferien kraft Gesetzes beurlaubt sind und begrifflich eine Abwesenheit vom Dienst (z.B. wegen Krankheit) nicht vorliegen kann. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher in der SAP-Zeiterfassung für die BF die Zeiträume der Hauptferien auch nicht als Abwesenheiten erfasst (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß § 219 Abs. 5 BDG 1979 die Regelungen in §§ 64 bis 72 BDG 1979 auf Lehrer nicht anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Beamten kann sich die BF nicht auf § 69 BDG 1979 berufen. Somit ist es für Lehrer nicht möglich, einen Anspruch auf Erholungsurlaub in das nächste Jahr mitzunehmen. Daher kann ein allfälliger Anspruch auf Urlaubsersatzleistung eines Lehrers nur für das laufende, nicht aber für das vorangegangene Jahr gebühren. Dies hat für die BF zur Folge, dass ihr Urlaubsanspruch für das Schuljahr 2013/2014 nicht übertragbar war.
Ebenso kommt auch die Schutzbestimmung gemäß § 71 BDG 1979 nicht zum Tragen (siehe § 219 Abs. 5 BDG 1979). Dies hat zur Folge, dass im Gegensatz zu anderen Beamten bei Lehrern bei einem längeren Krankenstand ein Urlaubsanspruch gemäß § 71 BDG 1979 nicht gewahrt bleibt. Wie oben ausgeführt, konsumierte die BF in den Hauptferien 2013/2014 ex lege Urlaub. Da die Schutzbestimmung gemäß § 71 BDG 1979 nicht zur Anwendung kommt, hat dies für die BF zur Folge, dass trotz ihrer Krankheit ein Urlaubsanspruch für die Hauptferien im Schuljahr 2013/2014 nicht erhalten blieb. Daher gebührt auch aus diesem Grund keine Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014.
Wie vorhin dargestellt, ist aus § 219 BDG 1979 abzuleiten, dass Lehrer in den Hauptferien kraft Gesetzes beurlaubt sind. Daher hatte die BF in den Hauptferien auch unabhängig von ihrer Krankheit keinen Dienst zu versehen gehabt. Ferner sind im Verfahren gemäß § 219 Abs. 4 BDG 1979 keine wichtigen dienstlichen Gründe hervorgekommen (z.B. Vertretung des Direktors, Prüfungen, Aus- oder Fortbildungsdienst, usw.), die dazu geführt hätten, dass die BF im Schuljahr 2013/2014 in den Hauptferien Dienst hätte ausüben müssen. Da die BF in den Hauptferien im Schuljahr 2013/2014 keinen Dienst wahrzunehmen gehabt hat, war sie auch gemäß § 13e Abs. 7 Z. 3 lit b GehG 1956 durch ihre Krankheit nicht an der Ausübung ihres Dienstes gehindert. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 13e Abs. 7 Z. 3 GehG 1956 vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß alle Wochentage der Hauptferien abzuziehen sind. Schon allein durch den Abzug der Wochentage der Hauptferien verbleibt kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß für das Schuljahr 2013/2014 mehr übrig, da gemäß § 13e Abs. 3 GehG 1956 nur höchstens 160 Arbeitsstunden (entspricht 20 Arbeitstage) berücksichtigt werden könnten.
Insgesamt führen die gesetzlichen Regelungen dazu, dass Urlaubsansprüche von Lehrern nicht von einem Schuljahr ins andere übertragen werden können. Folglich besteht für die BF über das Schuljahr 2014/2015 hinaus kein weiterer Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen im Hinblick darauf, dass der Bedarf nach Lehrern in erster Linie nach der Unterrichtseinteilung erfolgt, deren Erforderlichkeit wiederum von der Situierung der schulfreien Tage im Schuljahr abhängt, ganz bewusst getroffen worden sind. Eine Übertragungsmöglichkeit des Erholungsurlaubes würde eine straffe Bindung an die Ferienzeiten der SchülerInnen verhindern. Zudem ist evident, dass eine Einbeziehung von vorangegangen Schuljahren in die Urlaubsersatzleistung bedeuten würde, dass bei Ausscheiden eines Lehrers aus dem Dienstverhältnis in der Urlaubsersatzleistung Ansprüche abgebildet werden würden, welche im Fall des Verbleibens im Dienst nie entstehen würden. So kann ein Lehrer, welcher krankheitsbedingt in den Sommerferien seinen Urlaubsanspruch nicht wahrnehmen konnte, diesen nicht zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel während des folgenden Schuljahres – nachholen. Eine derartige Intention ist auch aus dem EU-Recht nicht ableitbar. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit Urlaubsersatzleistungen für Lehrer (EuGH 30.06.2016, Sobczyszyn, C-178/15 und 21.11.2018, Viejobueno Ibáñez und de la Vara González, C-245/17) sind für die gegenständliche Beschwerdesache nicht relevant.
Daher war der Antrag der BF auf Erstattung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 abzuweisen.
II.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung lautet:
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
II.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 abgesehen werden. Schließlich wurde von der BF bzw. ihrem Rechtsvertreter auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
dauernde Dienstunfähigkeit Erholungsurlaub Erkrankung Krankenstand Lehrer Ruhestand Säumnisbeschwerde Schulferien Urlaubsanspruch Urlaubsersatzleistung Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2195306.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020