TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W213 2151356-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §12
GehG §169f
GehG §169g

Spruch

W213 2151356-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 17.01.2017 GZ. BMI-PA1000/151-I/1/b/2017, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu Recht erkannt:

A)

I.       In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 25. 11.2010 das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, Gehaltsstufe 19, mit nächster Vorrückung am 01.01.2011 gebührte

II.      Das Begehren auf Nachzahlung von Bezügen wird abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 30.09.2014 in den Ruhestand versetzt.

Mit Formularantrag vom 25.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen

Aufgrund einer gegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ. W213 211790-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG ersatzlos behoben.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.01.2017 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 25.11.2010 um Neufestsetzung (Verbesserung) Ihres Vorrückungsstichtags werden gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 in Verbindung mit § 175 Abs. 79 a und 79 b GehG 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2016, abgewiesen.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. Nr. 104/2016 am 07.12.2016 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinen 07.07.2010 bzw. 16.11.2010 Folge gegeben werde, (und zwar unter Heranziehung der Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren); samt Feststellung ihrer Einstufung der sich aus ihr ab Ihrer Verwendung gebührenden Bezüge. Begründend führte sie aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe die Vereinbarkeit der nationalen Rechtslage mit dem Unionsrecht zu prüfen und verwies auf dazu ergangene einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH.

In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten.

Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 01.03.1973 als gemäß § 169 f Abs. 5 Gehaltsgesetz ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer hielt dem im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen entgegen, dass die Anwendung der neuen - seit 9. Juli 2019 in Kraft stehenden - Bestimmungen betreffend der Ermittlung eines Vergleichsstichtages nicht durchzuführen seien, weil dadurch neuerlich die von ihm bekämpften Auswirkungen einer gegebenen Diskriminierung perpetuiert würden. Denn obwohl die nunmehr vorgesehene Anrechnung sonstiger Zeiten „altersunabhängig" (ohne Bezug darauf, ob sie vor oder nach dem 18. Geburtstag liegen) erfolge, werde die vormals festgeschriebene Ungleichbehandlung neuerlich nicht behoben. Dies deshalb, weil gemäß S 169g Abs. 4 von den sonstigen Zeiten 4 Jahre abgezogen würden, wobei jedoch in jenen Fällen, wo ein geringeres Ausmaß dieser Zeiten vorliege, ein entsprechender geringerer oder auch gar kein Abzug erfolge. Das bedeute, dass jene Bediensteten, bei denen das Ausmaß von den zur Hälfte anzurechnenden „sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag weniger als 4 Jahre beträgt, neuerlich begünstigt würden.

Für jenen Beamten, der etwa von seinem 14. bis zum 18. Geburtstag keine derartigen Zeiten aufweise und unmittelbar danach in den Bundesdienst eingetreten ist, ergebe die neue Gesetzeslage nämlich denselben Vergleichsstichtag, wie für jenen Beamten, der diesbezüglich 4 Jahre dieser Zeiten aufweise und zum selben Zeitpunkt eingetreten sei. Demnach erfolge nach aktueller Gesetzeslage neuerlich nicht die beantragte Beseitigung der gegebenen Altersdiskriminierung bzw. wäre diese nur unter Anwendungsvorrang von Unionsrecht bei Nichtanwendung der Bestimmung nach § 169g Abs. 4 der Fall.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.09.1985 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Damals wurde der 03.03.1973 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgelegt, wobei nur Zeiten nach dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer weist nach Vollendung seines 14. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, somit vom 03.10.1967 bis zum 03.10.1981, folgende Vordienstzeiten auf:

Datum (von ... bis ...)

Bezeichnung der Tätigkeit

J

M

T

01.07.1968 – 31.08.1971

Lehrling (Elektriker)

3

2

0

01.09.1971 - 30.09.1971

Arbeiter

0

1

0

01.10.1971 - 03.10.1971

Präsenzdienst Bundesheer

0

0

3

II.2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Vergleichsstichtages nicht bestritten wurde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A.I.)

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5.und 6.[…]

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“

§ 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normierte auszugsweise:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder

b) [...]

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBI. l Nr. 146, [...];

3. bis 5.[...]

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) [...]

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. bis 9. [...]

(2a) bis (2f) [...]

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) bis (11) [...].

113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I Nr. 176/2004, normierte auszugsweise:

„Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2014 in den Ruhestand versetzt wurde. Er wurde daher nicht gemäß § 169 c Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 übergeleitet. Vorliegendenfalls handelt es sich daher um einen Fall des 169 f Abs. 5 GehG. Für die Berechnung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes:

Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 03.03.1973. Gemäß § 169f Abs. 5 GehG 1956 ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum vom 03.10.1967 bis 01.04.1975 – abgesehen von der Ableistung des Grundwehrdienstes (01.10.1971 - 31.05.1972, 8 Monate, sonstige Zeiten im Ausmaß von 6 Jahren, 9 Monaten und 29 Tagen auf.

Gemäß § 169g Abs. 4 GehG 1956 sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages jedoch nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigender Zeiten (Präsenzdienst) im Ausmaß von 8 Monaten und der sonstigen Zeiten (1 Jahr und 5 Monate), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.04.1975) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 01.03.1973.

Die Differenz zwischen dem Vergleichsstichtag (01.03.1973) und dem letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (03.03.1973), der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, beträgt 2 Tage. Im Hinblick auf § 169f Abs. 5 GehG ist daher davon auszugehen, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung (25.11.2010) unverändert bleibt.

A.II.)

Im Hinblick auf die unveränderte besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers kommt es zu keiner Nachzahlung von Bezügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner).

Schlagworte

Altersdiskriminierung Beamter Besoldungsdienstalter EuGH Fortsetzung Nachzahlungsanspruch Ruhestandsbeamter Unionsrecht Verfahrensfortsetzung Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2151356.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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