TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/11 W136 2227284-1

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §4a
SDG §6 Abs1
SDG §6 Abs2
SDG §6 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W136 2227284-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 26.11.2019, Zl. Pers 9-A-147, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF) ist seit Juni 1984 in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete „08.50 Brandermittlung, Explosionsermittlung“, „16.01 Schießwesen, Ballistik“, „16.10 Explosivstoffe, Pyrotechnik“, „48.01 Geodäsie, Vermessungswesen; nur für: Geodäsie“, „48.05 Geologie, Mineralogie“ und „49.10 Erdöl, Erdgas; Gewinnung, Verarbeitung, Vertrieb der Produkte“ eingetragen. Diese Eintragung war zuletzt bis 31.12.2018 befristet. Der BF beantragte rechtzeitig seine Rezertifizierung und legte hierzu neben weiteren Unterlagen zu seinen Fortbildungsaktivitäten einen Bildungspass mit Stand vom 05.12.2016 vor. Zum Nachweis seiner Fachkunde führte der BF außerdem Gerichtsverfahren an, wobei diese großteils – abgesehen von drei Verfahren – aus dem Jahr 2011 und noch früher datieren.

In der Folge wurden drei richterliche Stellungnahmen zur Eignung des BF als Sachverständiger eingeholt. Die Richterin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien hielt zum Verfahren XXXX fest, dass das Gutachten erheblich verspätet erfolgt und erst nach mehrmaligen Urgenzen erstattet worden sei. Die Befundaufnahme beurteilte sie als mittelmäßig bzw. teilweise am Thema vorbei sowie das Gutachten als unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Erst in der Erörterung habe sich herausgestellt, dass der Großteil der Fragen nicht in das Fachgebiet des BF falle. In den Stellungnahmen zum Verfahren XXXX des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien und zum Verfahren XXXX des Landesgerichts Eisenstadt wurde die Tätigkeit des BF abgesehen von einer geringfügigen Verspätung im Wesentlichen als positiv bewertet.

In einer Stellungnahme vom 20.02.2019 führte der BF zusammenfassend aus, dass die Verzögerungen im Verfahren XXXX aufgrund der Säumigkeit der klagenden Partei, erforderliche Unterlagen zur Befundung beizubringen, entstanden seien und verwies in diesem Zusammenhang auf die beigelegte E-Mail-Korrespondenz mit der verfahrensleitenden Richterin. Des Weiteren wurden von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung Erklärungen verlangt, die nicht in sein Fachgebiet fallen würden, worauf er auch hingewiesen habe. Die gegenständliche Brandursache und die Verantwortlichkeit dafür habe er auftragsgemäß beantworten können, nicht aber Themen anderer Fachgebiete.

Nachdem der BF hinsichtlich der Fachgebiete 16.01, 16.10, 48.01, 48.05 und 49.10 weder Gutachten noch Fortbildungen nachgewiesen hatte, ersuchte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 4a SDG die Kommission um eine begründete Stellungnahme über die weitere Eignung des Sachverständigen. Mit Ladung vom 05.07.2019 wurde der BF über den Prüfungstermin am 11.09.2019 und die Zusammensetzung der Zertifizierungskommission informiert. Nachdem ein Mitglied der Prüfungskommission aufgrund fehlender Hinweise auf eine Ausbildung bzw. Praxiserfahrung dessen Bedenken für die Eignung des BF als Sachverständiger für das Fachgebiet 48.01 geäußert hatte, teilte der BF in seiner Stellungnahme vom 31.07.2019 mit, dass er auf eine Rezertifizierung in diesem Fachgebiet (48.01) keinen Wert lege. In der Folge wurde der BF ersucht, bezüglich des Fachgebietes 48.05 Qualifikationsnachweise vorzulegen, welche der BF nicht übermittelte. Schließlich wurde der Prüfungstermin abgesagt, da der BF am 04.09.2019 telefonisch mitteilte, dass er zur Prüfung nicht antrete. Am 08.09.2019 gab er schriftlich bekannt, dass er nicht antreten werde, da er weder eine detaillierte Liste der Fachprüfer noch eine Antwort auf seine gestellten Anträge erhalten habe.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Rezertifizierungsantrag des BF mit der Begründung teilweise abgewiesen, dass es zu den Fachgebieten 16.01, 16.10, 48.01, 48.05 und 49.10 keine Unterlagen gebe, nach denen beurteilt werden könnte, dass die Sachkunde des BF für diese Fachgebiete dem aktuellen Standard entspreche. Daher sei die Kommission um eine begründete Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 4a SDG zur weiteren fachlichen Eignung des Sachverständigen auf diesen fünf Fachgebieten ersucht worden. Im Zuge der Prüfungsvorbereitung habe der BF, nachdem ihm gegenüber Bedenken geäußert worden seien, mitgeteilt, dass er auf eine Rezertifizierung im Fachgebiet 48.05 keinen Wert lege. Weiters habe der BF die angeforderten Qualifikationsnachweise für das Fachgebiet 48.05 nicht vorgelegt, habe den Prüfungstermin am 11.09.2019 abgesagt und trotz Ersuchens nicht bekannt gegeben, dass ein neuer Prüfungstermin anberaumt werden solle. Aufgrund der Weigerung des Sachverständigen, sich einer Fachprüfung zu stellen, könne nicht festgestellt werden, ob die Sachkunde des BF für die eingetragenen Fachgebiete 16.01, 16.10, 48.01, 48.05 und 49.10 weiterhin gegeben sei. Damit fehle es hinsichtlich dieser Fachgebiete bereits an einer Grundlage, von der weiteren Eignung des Sachverständigen auszugehen, somit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung in der Gerichtssachverständigenliste.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass zwischen den Fachgebieten 08.50 und 16.10 ein fachlicher Zusammenhang bestehe und eine Trennung dieser Bereiche fachlich unsinnig sei, da der Effekt einer Zerstörung (08.50) nur aufgrund des Fachgebietes 16.10 erkannt und beurteilt werden könne. Im Zusammenhang mit dem Fachgebiet 16.01 behauptete der BF, dass auch im Schießwesen das übergreifende Wissen über die Zusammenhänge zwischen Treibladungspulver, dessen Initiierung und Effekte notwendig sei sowie dass die Ballistik nur Hinweise auf die Flugbahn eines Geschoßes oder einer Rakete gebe und lediglich die Handhabung einer Waffe beschreibe. Davon abgesehen gab der BF an, dass er in Geodäsie (48.01) eingetragen worden sei, obwohl die Eintragung für das Gebiet Markscheidewesen beantragt habe. Die Eintragung der Fachgebiete 48.05 und 48.10 sei unter anderem aufgrund seiner Kenntnisse im Berg- und Tunnelbau erfolgt.

Bezüglich der erforderlichen Fortbildungskurse verwies der BF auf sein Schreiben an die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 10.04.2019 und führte dazu ergänzend aus, dass als Fortbildung nirgendwo angeführt sei, dass auch autodidaktisches Lernen anerkannt werde. Fachkurse oder autodidaktisches Studium von Fachinhalten im internationalen Bereich würden nicht qualitativ bewertet werden. Zum Prüfungstermin gab der BF an, dass die Prüfungskommission auf seine E-Mail nicht geantwortet habe und er erst fünf Tage vor dem Prüfungstermin telefonisch darüber informiert worden sei, weshalb er abgesagt habe.

Der BF beantragte schließlich die Verlängerung der Eintragung des BF in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete 16.01, 16.10 und 48.05, weiters die Berücksichtigung seiner zwei gutachterlichen Stellungnahmen für die im Schreiben vom 10.04.2019 angeführten Rechtsfälle, die Richtigstellung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu seiner Verweigerung der Rezertifizierungsprüfung, die Anerkennung autodidaktischer Weiterbildungen und die Überprüfung der angewendeten Befundungsmethodik.

4. Mit Note vom 07.01.2020 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im oben unter I. Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der BF mit Ladung vom 05.07.2019 über den Prüfungstermin am 11.09.2019 und über die Zusammensetzung der Zertifizierungskommission informiert wurde und er nicht bereit ist, sich einer Überprüfung durch die Rezertifizierungskommission zu unterziehen, ergibt sich aus der Aktenlage und wird zudem vom BF in seiner Beschwerde mit näherer Begründung zugestanden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Aus § 11 SDG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu A)

1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1.         nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
2.         von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin – besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

(4) (…)

2. Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, einerseits die Fachkunde des BF im Fachgebiet 16.01 anhand zweier Privatgutachten für namhafte Rechtsanwälte zu beurteilen und andererseits als Fortbildungsaktivitäten auch autodidaktische Weiterbildungen anzuerkennen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Fachgebieten Zusammenhänge bestehen würden und eine Trennung derselben nicht sinnvoll sei.

Diesem Vorbringen kann im Hinblick auf die vorzitierten Bestimmungen des § 6 Abs. 3 SDG, wonach die belangte Behörde verpflichtet ist, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen, nicht gefolgt werden. Gerade weil der BF hinsichtlich der Fachgebiete 16.01, 16.10, 48.01, 48.05 und 49.10 keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, bekanntgegeben hat, sondern auf zwei Privatgutachten verwiesen hat, und auch keine einschlägigen Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen hat, erscheinen die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einholung einer qualifizierten Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG als angemessen (vgl. dazu VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/03/0122)

Wenn der der BF angibt, dass er sich deswegen der Prüfung nicht unterzogen habe, weil er erst fünf Tage vor dem Prüfungstermin telefonisch darüber informiert worden sei, ist ihm die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm, dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen, den Fachprüfern und der Vorsitzenden der Zertifizierungskommission entgegenzuhalten. Dieser Korrespondenz ist zu entnehmen, dass der BF am 05.07.2019 die Ladung zur Prüfung am 11.09.2019 (zumindest) per E-Mail erhielt und diese ihm somit wirksam zugestellt wurde. Vor dem Hintergrund, dass der BF in der Folge zu den Bedenken eines Fachprüfers eine Stellungnahme verfasste und seinen Rezertifizierungsantrag bezüglich eines Fachgebietes zurückzog, kann ausgeschlossen werden, dass der BF gegenständliche E-Mails nicht gelesen hätte bzw. in Unkenntnis des Prüfungstermines gewesen wäre.

Nachdem der BF nicht bereit ist, sich der gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 4a SDG vorgesehenen Überprüfung zu stellen, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Kommission keine qualifizierte Stellungnahme darüber abgeben und letztendlich die belangte Behörde nicht begründet von der weiteren Eignung des BF als Sachverständiger ausgehen, weshalb sich der bekämpfte Bescheid als rechtmäßig erweist.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

befristete Eintragung fachliche Eignung Fortbildung Mitwirkungspflicht Rezertifizierung Sachverständigenliste Sachverständiger Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2227284.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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