TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 W213 2229196-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2229196-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas STROBL und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard Martin SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.09.2019, GZ. PAD/19/997264/001/AA, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019, GZ. PAD/19/997264/001/AA, betreffend Versetzung (§ 38 BDG 1979) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019, GZ. PAD/19/997264/001/AA, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) der Landespolizeidirektion Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Die belangte Behörde teilte mit Verständigung gemäß § 38 Abs. 6 BDG vom 20.05.2019 mit, dass beabsichtigt sei ihn von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX zu versetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der in Aussicht genommenen Versetzung bestehe, da bei der Polizeiinspektion XXXX nach Wegfall der Grenzkontrollen zu Tschechien im Rahmen des Schengenabkommens noch immer ein Personalüberstand bestehe, während bei der Polizeiinspektion XXXX vier Bedienstete längerfristig zu anderen Dienststellen zugeteilt seien, ein Beamter nach einem Unfall dauerhaft ausfalle und drei Beamten in absehbarer Zeit in den Ruhestand versetzt würden. In den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergebe sich keine Änderung, da beide Dienststellen im gleichen Ort lägen und für ihn dadurch kein Mehraufwand gegeben sei.

I.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.05.2019 Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und brachte vor, dass bei der Polizeiinspektion XXXX kein freier Arbeitsplatz gegeben sei, da die Ruhestandsversetzung noch nicht erfolgt seien. Ferner seien bei der Polizeiinspektion XXXX derzeit zwei Beamte der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt. Zuteilungen für die Dauer von 90 Tagen seien auch in Zukunft möglich. Die Polizeiinspektion XXXX könne weiterhin während des Tagdienstes Bedienstete der Polizeiinspektion XXXX heranziehen, wie es seit 2018 praktiziert werde. Bei der Polizeiinspektion XXXX verrichte ebenfalls ein Beamter über dem systemisierten Personalstand Dienst. Eine Versetzung von drei Beamten der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX führe dort zu einem Personalüberstand. Ferner seien keine Kriterien wie beispielsweise das Dienstalter berücksichtigt worden.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

„Sie werden gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2019 von amtswegen von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt und als Mitarbeiter, Verwendungsgruppe E2b, in Verwendung genommen.

Sie haben die für die Versetzung maßgeblichen Gründe gemäß § 145 b BDG 1979 idgF nicht zu vertreten. In Ihrer dienst-und besoldungsrechtlichen Stellung tritt keine Änderung ein. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 idgF keine aufschiebende Wirkung.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers bestehe, weil infolge der sogenannten „Schengenreform“ bei der Polizeiinspektion XXXX noch immer ein Personal überstand bestehe, während bei der Polizeiinspektion ein dringender Personalbedarf gegeben sei. Auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei Rücksicht genommen worden. Der Dienstort bleibe gleich, somit stelle die Versetzung keinen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer dar.

Der dringende Personalbedarf bei der Polizeiinspektion XXXX ergebe sich daraus, dass derzeit nur 22 Bedienstete (systemisiert 25) zur Verfügung stünden, wobei zwei dienstzugeteilte Beamte schon miteinberechnet seien. Mit 01.10.2019 werde ein Beamter den Bildungszentrum St. Pölten zugeteilt, drei Bedienstete seien in Freizeit und könnten zu keinen Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Ein Beamter drehte mit 01.12.2019 in den Ruhestand. Zwei Bedienstete befänden sich im Langzeitkrankenstand, wobei in einem Fall die Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers werde bemerkt, dass es durch die Schengenreform zu einer Änderung der Verwaltungsorganisation und der Auflassung von Arbeitsplätzen bei der Polizeiinspektion XXXX gekommen sei. Im Hinblick auf den Personalbedarf bei anderen Dienststellen des Bezirkes XXXX werde der Personalüberstand bei der Polizeiinspektion XXXX abgebaut.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Dienstzuteilungen von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion seien nur beschränkt möglich, da Beamte, die schon 90 Tage zugeteilt waren, für weitere Zuteilungen im Bereich des Bezirkes XXXX nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Das tageweise Heranziehen von Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX sei unzweckmäßig, da Akte nicht dauerhaft zugewiesen werden könnten und diese unerledigt blieben bzw. nicht kontinuierlich bearbeitet werden könnten.

Durch die örtliche Nähe der beiden Dienststellen sei kein wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer gegeben.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer Vater einer minderjährigen Tochter ( XXXX ) sei, die mit bei ihrer Mutter, die Polizeibeamtin der Polizeiinspektion XXXX sei, lebe. Der Beschwerdeführer lebe zwar mit seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt, teile sich aber im Rahmen der Obsorge die Aufsichtspflicht. Bei Nachtdiensten seiner Lebensgefährtin, nehme er seine Tochter entweder zu ihm nach XXXX , oder fahre zu ihr nach XXXX um auf sie aufzupassen. An der Polizeiinspektion XXXX seien Nachtdienste hauptsächlich schwerpunktmäßig zu verrichten gewesen. Seine Diensteinteilung habe so koordiniert werden können, dass es zu keinen Überschneidungen mit seiner Lebensgefährtin gekommen sei. An der Polizeiinspektion XXXX habe er mit regelmäßigen Überstunden und Nachtdienste zu rechnen. Wenn er und seine Lebensgefährtin zur selben Zeit Nachtdienst verrichten müssten, bestehe keine Möglichkeit das er oder seine Lebensgefährtin auf die Tochter aufpasse. Durch die in gegenständliche Versetzung ergebe sich eine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers.

An der Polizeiinspektion XXXX sei ein Beamter vorhanden, deren jüngeres Dienstalter aufweise, in der Nähe von XXXX wohne, bei dem eine Beeinträchtigung der familiären und persönlichen Verhältnisse nicht gegeben sei. Dieser könne ohne Verletzung seiner Interessen von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt werden.

Bei der Polizeiinspektion XXXX seien 25 Planstellen systemisiert. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Versetzung seien 27 Bedienstete eingeteilt. Mit einer weiteren dienstzugeteilten Beamtin wären es insgesamt 28 Beamte. Die gegenständliche Versetzung könne daher nicht mit § 38 Abs. 3 Z. 3 BDG begründet werden. Soweit sich die belangte Behörde auf die Schengener vom berufe, stelle dies nur eine ganz allgemeine und durch nichts nachgewiesene und überprüfbare Behauptung, dass es dadurch zu einer Reduzierung von Planstellen und einem personellen Überhang an der Polizeiinspektion XXXX gekommen sei, der belangten Behörde dar.

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie

?        den bekämpften Bescheid in inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge Beschwerdevorentscheidung deren Spruch wie folgt lautet:

„Ihre Beschwerde 15.10.2019, welche am 17.10.2019 fristgerecht bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich einlangte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, 18.09.2019, GZ. PAD/19/997264/001/AA, indem Ihre amtswegige Versetzung vom der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX mit Wirksamkeit vom 01.10.2019 verfügt wurde, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 14 VwGVG und § 38 BDG 1979.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur bei einer Versetzung in einen anderen Dienstort zu berücksichtigen seien. Im gegenständlichen Fall erfolge die Versetzung innerhalb der Stadt XXXX . Auch an der Polizeiinspektion XXXX werde bei der Dienstplanerstellung in Absprache mit der Polizeiinspektion XXXX gewährleistet, dass es zu keinen Überschneidungen bei der Nachtdienstverrichtung mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers komme. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Wechseldienst-bei der Polizeiinspektion XXXX und der Polizeiinspektion XXXX gleich seien.

Die Beschwerdeausführungen, wonach an der Polizeiinspektion XXXX 25 Bedienstete systemisiert seien und zum Zeitpunkt der Versetzung 28 Bedienstete dort Dienst versehen hätten, seien insofern unzutreffend, da am 01.11.2019 ein Bediensteter, dessen Ruhestandsversetzung vorgesehen sei, in einem Langzeitkrankenstand gewesen sei. Vier Bedienstete seien aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten (Inspektionsleistungen, Lehrtätigkeit, etc.) wegzugeteilt. Es stünden daher nur 23 Bedienstete zur Verfügung, wobei hier Beamten Teilzeit seien. Ein Beamter werde regelmäßig für Flugabschiebungen herangezogen und stehe an der Stammdienststelle nur eingeschränkt zur Verfügung. Im Laufe des Kalenderjahres 2020 würden weitere vier Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass seit dem Beitritt Tschechiens zum Schengener Abkommen die Grenze zu Tschechien keine Schengenaußengrenze mehr darstelle und deshalb entsprechende Grenzdienststellen nicht mehr vorgesehen seien. Die Auflösung von Dienststellen bzw. Reduzierung von Planstellen sei erlassmäßig durch das BMI verfügt worden.

I.7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 15.10.2019 an das Bundesverwaltungsgericht.

I.8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 02.03.2020 die Beschwerde samt bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erläuterte unter einem die im Rahmen der Schengenreform getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

I.9. Mit hg. Schreiben vom 12.03.2020 wurde dieses Vorbringen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei von der eingräumten Möglichkeit zu Stellungnahme kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) der Landespolizeidirektion Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides als Sachbearbeiter an der PI XXXX in Verwendung.

Im Jahr 2011 wurde im Bereich der nunmehrigen Landespolizeidirektion Niederösterreich (vormals Landespolizeikommando) die      sogenannte „Schengenreform" umgesetzt. Dabei kam es insbesondere im Bereich des Bezirkes XXXX zu einer massiven Reduzierung von Dienststellen, welche für den Bereich der Grenzkontrolle vorgesehen waren.

Die damaligen Grenzpolizeiinspektionen XXXX , XXXX und XXXX waren mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2011 nicht mehr vorgesehen. Aus der Grenzpolizeiinspektion XXXX ging die nunmehrige PI XXXX (Ausgleichsmaßnahmen) hervor.

Gleichzeitig wurden die Arbeitsplätze in diesem Bereich massiv reduziert. Insgesamt waren auf den angeführten Dienststellen 202 Planstellen vorhanden, davon 75 bei der Grenzpolizeiinspektion XXXX . Bei der nunmehrigen Polizeiinspektion XXXX sind 20 Planstellen für diesen Aufgabenbereich vorgesehen. Allerdings war — um soziale Härtefälle zu vermeiden — vom Bundesministerium für Inneres eine Bezirksgarantie erlassmäßig festgelegt worden.

Keine Bediensteten wurden somit gegen ihren Willen auf einer Dienststelle außerhalb des Bezirkes definitiv in Verwendung genommen, allerdings stand zu diesem Zeitpunkt auch fest, dass Personalmaßnahmen (Versetzungen, Planstellenbesetzungen) in die von der Reform betroffenen Bezirke von außerhalb - erst nach Abbau des internen Personalüberstandes erfolgen können.

Die Bediensteten wurden auch immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Bezirksgarantie keine Dienststellengarantie darstellen könne. In den überwiegenden Fällen legten die Beamten und Beamtinnen auch entsprechende Ansuchen vor und es erfolgten bedarfskonforme Personalmaßnahmen, allerdings wurden auch Versetzungen von Amts wegen vollzogen, die von den Bediensteten zumeist akzeptiert wurden.

In Bezug auf die FGP-DienststelIen ist noch anzuführen, dass sie für die sogenannten „fremden und grenzpolizeiliche Maßnahmen" zuständig sind und die Bediensteten bei Bedarf für Aufgaben im gesamten Bundesland herangezogen werden. Nachvollziehbar wird auch bei notwendigen Dienstzuteilungen in andere Bereiche (insbesondere XXXX , usw) auf dieses Personal zurückgegriffen, um bei örtlichem Personalmangel den entsprechenden Dienstbetrieb aufrecht halten zu können. Diese sind allerdings zeitlich begrenzt.

Seit der Schengenerweiterung ist die ursprüngliche Arbeitsbelastung der Vorgängerdienststelle bei der PI XXXX nicht mehr gegeben, da insbesondere im Fremdenwesen nunmehr der Osten des Bundeslandes am stärksten betroffen ist.

Von den aufgelassenen Grenzpolizeiinspektionen des Bezirkes wurden zu diesem Zeitpunkt die meisten Bediensteten zu dieser Dienststelle versetzt, zumal die entsprechenden Ressourcen (Platzverhältnisse) vorhanden waren.

Mit 1. Juli 2011 waren somit bei der XXXX 110 Bedienstete eingeteilt, also 90 über Stand.

Damit stand allerdings auch fest, dass Versetzungen in den Bezirk XXXX erst nach Abbau dieses massiven Personalüberstandes erfolgen dürfen, zumal in den anderen Bereichen zum Teil massive Fehlstände gegeben sind.

Am 30.09.2019 war auf der PI XXXX noch ein Überstand von 14 Beamten und Beamtinnen gegeben.

Mit Schreiben vom 16.04.2019, GZ PADII 9/00771612/001/AA, beantragte der Bezirkspolizeikommandant von XXXX die amtswegigen Versetzungen von 4 Beamten – darunter auch der Beschwerdeführer - der PI XXXX zur PI XXXX , um die Bewältigung der laufenden dienstlichen Aufgaben in der Bezirkshauptstadt XXXX zu gewährleisten.

Ein Beamter fiel auf Grund eines Unfalles auf Dauer aus, ein weiterer Beamter ist auf Grund seiner Spezialkenntnisse der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion NÖ auf Dauer dienstzugeteilt. Bei drei weiteren, sehr routinierten Beamten stand bzw. steht die Ruhestandversetzung heran, weshalb dringender Handlungsbedarf gegeben war.

Der Beschwerdeführer war von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.07.2011 von der Grenzpolizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt worden.

Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX , die Mutter seiner mj. Tochter ( XXXX ), ist Polizeibeamtin der Polizeiinspektion XXXX . Die Tochter des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Mutter in XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 02.03.2020 nicht entgegengetreten ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Fallbezogen sind ausschließlich rechtliche Fragen zu beantworten; der Fall kann daher auf Grundlage der Akten angemessen entschieden werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf BGBl. I Nr. 64/2016, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Zu A)

Die § 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[…].“

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass das Inkrafttreten des Schengener Abkommen in Bezug auf Tschechien zu einem eklatanten Rückgang der fremden-bzw. grenzpolizeilichen Tätigkeiten im Bereich der ehemaligen Grenzdienststellen geführt hat. Wie die belangte Behörde klar und plausibel dargelegt hat, musste daher eine entsprechende Adaptierung der Organisationsstruktur erfolgen. Ebenso klar wurde auch dargelegt, es an der Polizeiinspektion XXXX einen Personalüberhang und bei der Polizei XXXX einen Personalmangel gab. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem bestehenden wichtigen dienstlichen Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 2 und 3 BDG ausgegangen.

Soweit der Beschwerdeführer eine wesentliche Beeinträchtigung seiner familiären Verhältnisse ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Polizeiinspektion XXXX und Polizei XXXX beide in XXXX befinden und nur wenige 100 m voneinander entfernt sind. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 BDG konnte daher unterbleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 38 BDG Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier maßgeblichen Rechtsfragen der Zulässigkeit einer amtswegigen Versetzung wegen Verwendungsbeschränkungen gemäß § 42 BDG Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind.

Schlagworte

Arbeitsbelastung Beamter Dienstort familiäre Interessen Organisationsänderung Versetzung wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2229196.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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