TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/14 W136 2226751-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2226751-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 20.11.2019, GZ: P1540933/4-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Antrag vom 15.08.2019 bzw. nach schriftlicher Aufforderung durch das Heerespersonalamt vom 19.08.2019 mit dem mit 28.09.2019 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit 01.08.2019 (Einzug) Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 560,-- (Miete), €°27,-- (Gas) und €°14,-- (Strom) zu bezahlen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 20.11.2019, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst auf § 31 Abs. 1 HGG 2001 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Antragsteller habe im Zuge seines Antrags angegeben, dass er seit 1. August 2019 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und monatliche Wohnkosten in Höhe von €°560,00 sowie Energiekosten in Höhe von insgesamt €°41,00 mittels Zahlschein zu bezahlen hätte. Am 18. November 2019 habe er telefonisch erklärt, dass sein Vater bis dato die Mietzahlungen bezahlt und er selbst noch keine geleistet habe. Weiters wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der vorgelegte Mietvertrag mit dem Vater des BF als Mieter abgeschlossen worden sei und die vorgelegten Umsatzlisten auf seinen Vater lauten würden. Der Zuweisungsbescheid sei am 25. Juli 2019 genehmigt worden und der Vater des BF der Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung. Der Antragsteller sei seit 7. Oktober 2019 an der gegenständlichen Adresse mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet und habe bis dato keine Mietzahlungen geleistet. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides habe er kein entgeltliches Rechtsverhältnis gehabt, da gemäß den vorgelegten Umsatzlisten die Mietzahlungen von seinem Vater bezahlt würden und er – seinen eigenen Angaben zufolge – bis dato keine Mietzahlungen geleistet habe. In Ermangelung dessen würde es sich bei der gegenständlichen Wohnung um keine kostenpflichtige Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 handeln.

Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid (durch Hinterlegung zugestellt am 27.11.2019) richtete sich die am 10.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er nach der Matura ein dreimonatiges Praktikum in Linz absolviert und deshalb eine Wohnung gemietet habe. Die Vermieterin habe aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit jedoch gewünscht, dass seine Eltern im Mietvertrag aufscheinen. Sie hätten nicht gewusst, dass dies für den gegenständlichen Antrag problematisch werden könnte. Mangels regelmäßigen Einkommens sei es ihnen logisch erschienen, der Bitte seiner Vermieterin nachzukommen. Er ersuche daher, diese Überlegungen zu berücksichtigen und den Antrag nochmals zu prüfen.

4. Mit Schreiben vom 18.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst des BF wurde am 25.07.2019 genehmigt. Der BF trat am 04.11.2019 den Zivildienst an. Mit dem mit 15.08.2019 datierten Antrag und am 28.09.2019 ergänzten Fragebogen beantragte der BF die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Der Mietvertrag für die im Spruch angeführte Wohnung wurde am 28.05.2019 mit seinem Vater als Hauptmieter geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 28.05.2019), der laut telefonischer Auskunft des BF vom 18.11.2019 bislang auch die Mietzahlungen übernommen hat (vgl. Umsatzlisten seines Vaters). Der BF hat als Schüler bzw. nach seiner Matura (noch) kein regelmäßiges Einkommen gehabt und bisher keine Mietzahlungen geleistet. Er ist seit 07.10.2019 mit Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Wohnadresse behördlich gemeldet (vgl. Meldebestätigung vom 07.10.2019 bzw. ZMR-Auszug vom 10.10.2019).

Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine "eigene Wohnung" handelt, die der BF gegen Entgelt bewohnt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht (wirksam) entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der "entgeltlichen eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 vorliegt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, ausgeführt, dass es ausgehend von § 20 Abs. 1 WehrG 2001 dem Regelfall entspricht, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch weiters klar, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Im vorliegenden Fall liegt das schuldrechtliche Nutzungsrecht nach dem vorgelegten Mietvertrag eindeutig beim Vater des BF. Dieser ist Hauptmieter, bezahlt sämtliche Wohnkosten und überlässt dem BF die Wohnung unentgeltlich als Untermieter. Das macht die gegenständliche Wohnung aber gerade nicht zur "eigenen Wohnung", die der BF gegen Entgelt bewohnt.

Dieses Ergebnis wird auch durch das auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2010, 2007/11/0011, gestützt, weil dieser darin ausgeführt hat, dass die Tragung des Mietzinses durch Dritte nur dann nicht schadet, wenn es sich um Mietzinszahlungen für eine vom Antragsteller gemietete Wohnung handelt, was in der vorliegenden Rechtssache gerade nicht der Fall ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen Einberufung Entgeltlichkeit Voraussetzungen Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2226751.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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