Entscheidungsdatum
17.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 213 2233600-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 16.06.2020, GZ. P1618164/1-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2020(1), betreffend Abweisung der Meldung zur freiwilligen Stellung (§ 18a WehrG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18a WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Schreiben vom 09.03.2020 wurde beantragt den am XXXX geborenen Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Termin der Stellung zu unterziehen, da er schon im September 2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes antreten wolle.
I.2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihre freiwillige Meldung zur vorzeitigen Stellung vom 9. März 2020 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 18a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung.“
Begründend wurde unter Hinweis auf § 18a Abs. 1 WehrG im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der COVID-19-Pandemie der Betrieb in den Stellungsstraßen wegen erhöhter Ansteckungsgefahr österreichweit ab 16.03.2020 für zweieinhalb Monate zur Gänze eingestellt worden sei. Seit Wiederaufnahme des Stellungsbetriebes am 02.06.2020 seien zahlreiche Einschränkungen – insbesondere eine stark verminderte Anzahl der jeweils zu untersuchenden Stellungspflichtigen – zu beachten.
Die mit der Stellungskundmachung verlautbarten Stellungstermine für die einzelnen Bezirke könnten auch nach Wiederaufnahme der Stellung mit Juni 2020 nicht eingehalten werden. Es sei daher nicht gewährleistet, dass im Jahr 2020 zumindest alle Wehrpflichtigen des stellungspflichtigen Geburtsjahrganges der gesetzlich vorgesehenen Stellung unterzogen werden können.
Die freiwillige Meldung des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Stellung sei daher abzuweisen gewesen, weil aufgrund der bestehenden Kapazitätsgrenzen im Stellungsbetrieb militärische Interessen entgegenstünden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass nicht vorhersehbar gewesen sei, dass es keine Termine für die Stellungskommission geben werde. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Vereinbarung mit dem XXXX getroffen, die er einhalten müsse. Die Firma habe bereits andere Bewerber abgewiesen und warte auf seine Zuweisung. Es sei geplant, nach dem Zivildienst ein Abendstudium zu machen und Teilzeit zu arbeiten. Um Verzögerungen zu vermeiden werde und Zulassung zur Stellung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
§ 18a WehrG lautet (auszugsweise):
„§ 18a. (1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
1. dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder
2. von der Stellungspflicht befreit sind,
können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
...“
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde klar und schlüssig dargelegt, dass es durch die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen zu einer erheblichen Verzögerung der Stellung des Geburtsjahrgangs 2002 gekommen ist. Zu Recht weist sie auf die gesetzliche Verpflichtung hin die Wehrpflichtigen von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Demgegenüber sind freiwillige Stellungen nur zuzulassen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen. Es liegt auf der Hand, dass die möglichst zeitgerechte Durchführung der Stellung in Bezug auf jene Wehrpflichtigen, die im laufenden Kalenderjahr die 18. Lebensjahr vollenden, ein derartiges militärisches Interesse darstellt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf die Ableistung des Wehrdienstes (und damit auch des Zivildienstes) kein subjektives Anrecht besteht (vgl. VwGH, 23.10.2009, GZ. 2009/11/0112).
Die Beschwerde war daher § 18a Abs.1 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Freiwilligkeit Minderjährigkeit ordentlicher Zivildienst Pandemie Stellungskommission Stellungspflicht Verzögerung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2233600.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020