TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 W213 2231939-1

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §20 Abs13
PVG §20 Abs14
PVG §20 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2231939-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres vom 28.02.2020, GZ. 2020-0.117.794, betreffend Zurückweisung einer Wahlanfechtung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 20 Abs. 5, 13 und 14 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 27. Und 28.11.2019 fand die Wahl zum Dienststellenausschuss und zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres im Bereich des Polizeikommissariat XXXX statt. Mit Schreiben vom 09.12.2012 erklärte die „Wählergruppe XXXX “ diese Wahl anzufechten und brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Wahl zum Dienststellenausschuss und zum Zentralausschuss im Bereich des Polizeikommissariat XXXX die Bestimmungen über die Wahl gröblich verletzt worden seien. Diese seien geeignet das Wahlergebnis nicht nur auf Ebene des Dienststellenausschusses sondern auch auf Ebene des Zentralausschusses beeinflussen zu können.

I.2. Die belangte Behörde holte im Zuge des Ermittlungsverfahrens Stellungnahmen der an den in Rede stehenden Wahlen beteiligten Wählergruppe ein. Der Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Polizeikommissariat XXXX räumte mit Schreiben vom 09.01.2020 ein, dass in zwei Fällen die Bestimmungen über die Briefwahl verletzt worden seien, diese aber nicht geeignet gewesen seien, das Wahlverfahren im Sinne des § 20 Abs. 4 PVG zu beeinflussen. Hinsichtlich der Wahl zum Zentralausschuss wurde darauf hingewiesen, dass die Anfechtung von der Wählergruppenvorsitzenden für die Wählergruppe XXXX eingebracht worden sei. Diese sei gemäß § 20 Abs. 13 PVG nicht zur Wahlanfechtung legitimiert, da sie sich nicht an der Wahl zum Zentralausschuss beteiligt habe.

I.3. Durch ihren anwaltlichen Vertreter brachte die beschwerdeführende Partei dagegen im Wesentlichen vor, dass die Wählergruppe XXXX durch den einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter vertreten worden sei. Bei der Besprechung in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung seien Frau XXXX und auch Frau XXXX anwesend gewesen.

Nicht nachvollzogen werden könne daher, dass der Zentralwahlausschuss davon ausgehe, dass lediglich die Wählergruppe XXXX für den DA PK XXXX vertreten wurde. Dies sei dem Rubrum nicht zu entnehmen. Da gemäß § 20 Abs. 13 PVG jede Wählergruppe die sich an der Wahl beteiligt habe berechtigt sei die Wahl anzufechten und die Wahl sowohl hinsichtlich des Zentralausschusses, als auch die Wahl hinsichtlich des Dienststellenausschusses durch die Wählergruppe XXXX , die bei beiden Wahlen angetreten sei (es sei einerlei welche/r Zustellbevollmächtigte/r diesbezüglich angegeben sei), könne die Rechtsansicht des Zentralwahlausschusses, dass die Zentralausschusswahl von einer nicht antragslegitimierten Person angefochten worden sei, nicht geteilt werden. Weiters müsse erwähnt werden, dass die Stellungnahme des Dienststellenwahlausschusses des PK XXXX durch den Vorsitzenden im Namen des Dienststellenwahlausschusses abgegeben worden sei, jedoch die als Wahlzeugin benannte XXXX zu dieser Sitzung, so eine stattgefunden habe, nicht geladen worden sei. Dies sei eine gesetzwidrige Vorgehensweise des Dienststellenwahlausschusses.

Festzuhalten sei, dass insbesondere aufgrund der Umstände, dass sowohl das Briefwahlkuvert der Bediensteten XXXX als auch der Bediensteten XXXX , bei Ersterer unverschlossen zur rechtswidrigen Übergabe durch eine weitere zum aktiven Wahlrecht berechtigte Bedienstete an den Dienststellenwahlausschuss gelangt sei und daher, da auch eine durch die Geleitperson ebenfalls beigelegte Vollmacht nicht auffindbar gewesen sei, wie auch, dass das Briefwahlkuvert der Bediensteten XXXX durch Hinterlegung im nicht besetzten Büro des Dienststellenwahlausschusses übermittelt worden sei, hier nicht nur davon auszugehen sein könne, dass die Stimmen lediglich als ungültig zu werten seien. Daher sei hinsichtlich der Relevanz der Beeinflussbarkeit des Wahlergebnisses durch den Zentralwahlausschuss ebenfalls zu überprüfen, ob aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten während der Wahlhandlung die Stimmen nicht nur als ungültig zu werten seien, sondern diese auch in Richtung eines wie immer gearteten Abstimmungsverhaltens zu berücksichtigen wären. Daher seien diese nicht wie dies durch den ZWA vorgenommen, lediglich von jeder antretenden Wählergruppe einzeln oder gemeinsam in Abzug zu bringen, sondern diese auch einzeln oder zusammen einer jeden Wählergruppe hinzuzurechnen.

In diesem Fall wäre die Relevanz sehr wohl gegeben, da sollten die beiden Stimmen der die Wahl anfechtenden Gruppe zugezählt werden, diese ein Mandat im Zentralausschuss errungen hätte. Damit sei auch die Relevanz hinsichtlich der Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss gegeben. Die gestellten Anträge der Wählergruppe XXXX bleiben daher aufrecht.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Der Zentralwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (ZWA) hat durch seine Mitglieder XXXX als Vorsitzender sowie XXXX als Mitglieder hinsichtlich der Wahlanfechtung der Wahlen zum Dienststellenausschuss beim Polizeikommissariat XXXX und der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (ZA) durch die Wählergruppe XXXX vom 9. Dezember 2019 mit Beschluss in der Sitzung vom 28. Februar 2020 wie folgt entschieden:
1. Die Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Polizeikommissariat XXXX wird für ungültig erklärt und aufgehoben.

2. Die Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres wird mangels Antragslegitimation der Wählergruppe XXXX beim Polizeikommissariat XXXX zurückgewiesen.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Zuge der Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Polizeikommissariat XXXX in zwei Fällen die Übermittlung der Rücksendekuverts weder durch die Post noch durch die Dienstpost oder die Kurierpost, sondern durch Boten bzw. persönlich erfolgt sei und im Fall von XXXX seien auch die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 PVWO nicht eingehalten worden. Es seien daher beide Stimmen als nicht miteinzubeziehend anzusehen.

Gemäß § 20 Abs. 14 PVG sei auf Grund der Anfechtung die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden seien und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Im Hinblick auf das festgestellte Wahlergebnis liege diese Voraussetzung vor. Der Wahlanfechtung komme daher in diesem Fall Berechtigung zu und die Wahl des Dienststellenausschusses beim Polizeikommissariat XXXX sei insoweit aufzuheben gewesen als sie der Berücksichtigung der Stimmen der beiden Briefwählerinnen nachfolge.

Hinsichtlich der Wahl zum Zentralausschuss (Spruchpunkt 2) wurde festgehalten, dass gemäß § 20 Abs. 13 PVG jede Wählergruppe anfechtungsberechtigt sei, die sich an der Wahl beteiligt habe. Gemäß § 20 Abs. 5 PVG bilden eine Wählergruppe jene Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen worden sei. Gemäß § 9 Abs. 2 PVWO habe jeder Wahlvorschlag die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten. Das Wahlanfechtungsschreiben vom 09.12.2019 sei durch die Wählergruppe XXXX erfolgt. Das Schreiben sei mit der Bezeichnung „Wählergruppenvorsitzende XXXX “ unterfertigt worden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt sei Frau XXXX die Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe XXXX , die für den Dienststellenausschuss beim XXXX kandidiert hat. Für die Wahl zum Zentralausschuss jedoch hat die Wählergruppe XXXX mit der Zustellungsbevollmächtigten XXXX und anderen Personen (darunter auch XXXX ) kandidiert. Eine Antragslegitimation für die Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss seine daher seitens der Wählergruppe XXXX beim XXXX nicht gegeben.

Es sei daher die Wahlanfechtung mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen (vgl. auch VwGH vom 3.5.1984, 84/09/0084, wonach die Beschwerde eines der Wählergruppe angehörenden Bediensteten im eigenen Namen zurückzuweisen ist).

Darüber hinaus wird angemerkt, dass gemäß § 20 Abs. 14 PVG festgestellte Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis einen Einfluss haben müssen. Eine als ungültig oder nicht mit einzubeziehende Stimme könne denklogisch — entgegen den Ausführungen der Wählergruppe XXXX beim XXXX vom 13.02.2020 — nur fiktiv vom Ergebnis einer Wählergruppe abgezogen, nicht jedoch dem Ergebnis einer Wählergruppe hinzugerechnet werden.

I.5. Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhoben die beschwerdeführenden Parteien, Wählergruppe XXXX und Wählergruppe XXXX durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde unterstellt habe, dass zwei verschiedene Wählergruppen anfechtungsberechtigt gewesen seien, nämlich XXXX für den Dienststellenausschuss (Zustellbevollmächtigte XXXX ) und XXXX für den Zentralausschuss (Zustellbevollmächtigte XXXX ), jedoch die Anfechtung nur von der Wählergruppe XXXX für den Dienststellenausschuss eingebracht worden sei (und diese somit für die Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss nicht aktiv legitimiert wäre).

Dies sei unrichtig da nur eine Wählergruppe vorliege, nämlich die XXXX . Diese Wählergruppe habe sich sowohl der Wahl zum Dienststellenausschuss als auch der Wahl zum Zentralausschuss gestellt. Eine mangelnde Aktivlegitimation in Bezug auf die Wahl zum Zentralausschuss sei aufgrund der Parteienidentität nicht möglich.

Selbst wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folge und zwei unterschiedliche Wählergruppen mit der Bezeichnung XXXX annehme, sei der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation rechtlich unrichtig. Die Wahlanfechtung sei vom damaligen anwaltlichen Vertreter im Namen der Wählergruppe XXXX ausdrücklich hinsichtlich der Wahl zum Dienststellenausschuss und zum Zentralausschuss eingebracht worden (Schriftsatz vom 09.12.2019 Seite 2). Aufgrund der Parteienbezeichnung, der Rechtsmittelerklärung und der gestellten Anträge ergebe sich eindeutig die Identität der anfechtenden Partei, nämlich der Wählergruppe XXXX , einmal für die Wahl zum Dienststellenausschuss, einmal für die Wahl zum Zentralausschuss.

Die belangte Behörde habe jedoch die konkrete Parteienbezeichnung, die Rechtsmittelerklärung und die gestellten Anträge nicht beachtet und lediglich aus dem Zusatz am Ende der Wahlanfechtung „Wählergruppenvorsitzende XXXX " abgeleitet, dass lediglich eine Wählergruppe (von unterstellten zwei Wählergruppen) die Wahlen zum Dienststellenausschuss und Zentralausschuss angefochten hätte.

Wenn die belangte Behörde den objektiven Erklärungswert eines Antrags zumindest für zweifelhaft erachte, so habe sie sich gemäß § 37 AVG durch Herbeiführung einer Parteienerklärung Klarheit darüber zu verschaffen, wem das Anbringen zuzurechnen sei (VwSlg 11. 625 A/1984; VwGH 24. 10. 2000, 97/05/0162). Die belangte Behörde könne keinesfalls sofort die Zurückweisung des Antrags beschließen. Allenfalls habe die belangte Behörde bei Vermutung einer fehlerhaften Parteienbezeichnung ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten (VwGH 16. 9. 2009, 2007/05/0188).

Das Unterlassen der Herbeiführung einer Parteienerklärung sowie das Unterlassen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens begründeten inhaltliche Rechtswidrigkeit (VwSlg 15.867 A/2002; 27. 6. 2013, 2013/07/0035). Überdies werde dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 8775/1980).

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung durchführen;

?        der Beschwerdeführerin die Antragslegitimation zur Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres zuerkennen;

?        weiters in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Behörde vom 28.02.2020, GZ 2020-0.117.794, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres stattgegeben werde; und sodann

?        der belangten Behörde auftragen, die Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres unter Einhaltung sämtlicher Bestimmungen nochmals abzuhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27. und 28.11.2019 fand im Rahmen der Personalvertretungswahlen die Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim PK XXXX und zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres statt, die nachstehend angeführte Ergebnisse brachten.

Dienststellenausschuss

Wahlberechtigte

Abgegebene Stimmen

davon

XXXX

XXXX

XXXX

Gültig

Ungültig

Stimmen

Mandate

Stimmen

Mandate

Stimmen

Mandate

33

33

30

3

5

0

12

1

13

2

Zentralausschuss

Wahlberechtigte

Abgegebene Stimmen

davon

XXXX

XXXX

XXXX

Gültig

Ungültig

Stimmen

Stimmen

Stimmen

33

33

31

2

9

19

3

Die Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim PK XXXX wurde mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Briefwahl in zwei Fällen aufgrund einer Wahlanfechtung der Beschwerdeführer Partei aufgehoben.

Für die Wahl zum Zentralausschuss hat die Wählergruppe XXXX mit der Zustellungsbevollmächtigten XXXX kandidiert. Das Wahlanfechtungsschreiben vom 09.12.2019 weist im Rubrum die Bezeichnung „Wählergruppe XXXX “ als Antragsteller auf. Unterfertigt ist das Schreiben mit der Bezeichnung„Wählergruppe XXXX “.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die oben festgestellten Tatsachen unstrittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Da aber im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde erhoben wurde, liegt somit mangels gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 20 PVG hat nachstehenden Wortlaut:

„Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens fünf Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am 14. Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.“

§ 9 PVWO lautet wie folgt:

„Wahlvorschläge

§ 9. (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.“

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres durch die „Wählergruppe XXXX “ erfolgt ist. Das ergibt sich ganz eindeutig aus der Abfassung des Wahlanfechtungsschreibens vom 09.12.2019. Wenn auch im Rubrum als Antragsteller nur die „Wählergruppe XXXX “ ausgewiesen ist, ergibt sich doch aus der Fertigungsklausel „Wählergruppe XXXX “ dass nur diese als Antragstellerin im Wahlanfechtungsverfahren anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind zur Erhebung der VwGH-Beschwerde gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses über eine Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs. 13 und Abs. 14 PVG nur die im § 20 Abs. 13 genannten Parteien (Wählergruppen und jene Bedienstete, die Wahlvorschläge eingebracht haben) berechtigt (VwGH, 03.05.1984, GZ. 84/09/0084).

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 20 Abs. 5 PVG i.V.m. § 9 Abs. 2 PVWO ist daher davon auszugehen, dass die „Wählergruppe XXXX “ nur jene Wählergruppe ist, die sich an der Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim PK XXXX beteiligt hat. Da aber für die Wahl zum Zentralausschuss ein separater Wahlvorschlag mit einer anderen Zustellungsbevollmächtigten ( XXXX ) eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die „Wählergruppe XXXX “ nicht zur Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres legitimiert ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre Anfechtung der Wahl zum Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres wegen mangelnder Antragslegitimation zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 20 Abs. 13 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation Dienststellenausschuss Personalvertretungswahlen Rechtswidrigkeit Stimmrecht Wahlanfechtung Wahlverfahren Zentralausschuss Zentralwahlausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2231939.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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