TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W136 2227778-2

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZivMediatG §13
ZivMediatG §14
ZivMediatG §20
ZivMediatG §9 Abs1

Spruch

W136 2227778-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 10.01.2020, Zl. 2020-0.010.344 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 14 Abs. 1 dritter Fall des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, aus der beim Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes angeführt:

Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin am 28.01.2008 gemäß § 13 Abs. 1 ZivMediatG [zunächst] für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatore/innen eingetragen worden. Gemäß § 13 Abs. 2 ZivMediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum 28.01.2023 aufrechterhalten worden. Im Zeitraum vom 28.01.2013 bis 28.01.2018 seien keine Fortbildungsnachweise der Beschwerdeführerin iSd § 20 ZivMediatG bei der belangten Behörde eingelangt. Mit Schreiben vom 16.12.2019 habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen geboten, wobei diese Frist fruchtlos verstrichen sei. Gemäß § 20 ZivMediatG habe sich der/die Mediator/in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies der belangten Behörde alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis habe laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unaufgefordert zu erfolgen. Weiters habe die belangte Behörde den/die Mediator/in gemäß § 14 Abs. 1 dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r seiner/ihrer Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin habe somit ihre Pflicht gemäß § § 20 ZivMediatG verletzt und sei daher gemäß § 14 Abs. 1 dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen gewesen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie neben der Absolvierung eines universitären zweijährigen Masterlehrganges weitere Aus- und Weiterbildungen vorweisen könne. Sie habe gedacht, dass sie diese Weiterbildungsnachweise rechtzeitig erbracht hätte, könne dies aber nicht beweisen. Im September 2019 sei sie von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert worden und sei dabei ersucht worden, ihre aktuelle Anschrift bekanntzugeben. Danach sei sie von der belangten Behörde per E-Mail aufgefordert worden, ihre Ausbildungsunterlagen nachzureichen. Nachdem sie diesem Ersuchen nachgekommen sei, habe sie sich bei der belangten Behörde telefonisch erkundigt, ob alles eingelangt sei und ob sie bis 2023 alles Notwendige erfüllt hätte. Darauf habe ihr die belangte Behörde versichert, dass alles in Ordnung sei. In der Folge sei ihre Adresse geändert und ihr Titel hinzugefügt worden. Im Dezember 2019 habe sie ein Schreiben erhalten, womit sie über die Streichung aus der Liste mangels Weiterbildungsnachweise informiert worden sei und ihr eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Sodann habe sie ihre Fortbildungsnachweise erneut per E-Mail an die belangte Behörde gesendet und habe diese daran erinnert, dass sie diese Unterlagen bereits übermittelt habe und ihr persönlich mitgeteilt worden sei, dass alles in Ordnung sei. Die zuständige Mitarbeiterin habe ihr in einem darauf folgenden Telefongespräch gesagt, dass sie die erteilte Auskunft nicht geben hätte dürfen. Folglich habe die Beschwerdeführerin den Vorgesetzen der betroffenen Mitarbeiterin kontaktiert, der sie darüber informiert habe, dass die Unterlagen nicht eingelangt seien und eine Wiedereintragung € 350,-- koste. Nach dem Erhalt eines neuen Schreibens der belangten Behörde vom Jänner 2020 mit der Information, dass die gewährte Frist verstrichen sei und nichts eingelangt sei, erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde, in der sie festhält, dass sie ihre Fortbildungsunterlagen der belangten Behörde bei dieser Gelegenheit bereits zum dritten Mal zukommen lasse. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, sie weiterhin in der Liste der Mediatore/innen zu führen.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17.02.2020 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.01.2008 für die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum 28.01.2013 in die Liste der Mediatore/innen eingetragen, nach Ablauf wurde diese Eintragung für zehn Jahre bis zum 28.01.2023 verlängert.

Im September 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde erstmals einen Fortbildungsnachweis betreffend den Zeitraum vom 28.01.2013 bis 28.01.2018. Diesbezüglich folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach im September 2019 keine Auskunft seitens der belangten Behörde bezogen auf die Fortbildung erfolgt sei, sondern lediglich im Hinblick auf die Richtigstellung der Daten der Beschwerdeführerin. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem E-Mail-Verlauf vom 30. September 2019, als die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin nur deswegen eine Bestätigung über die Verleihung ihres Titels anforderte, weil diese selbst erwähnte, einen akademischen Titel erworben zu haben und damit neben der neuen Adresse auch den erworbenen Titel bekanntgab. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin ihre Nachweispflicht zur Fortbildung nicht, sondern sorgte dafür, dass einerseits Schreiben der belangten Behörde ihr gegenüber wirksam zugestellt werden können und andererseits der akademische Titel in der Liste der Mediatore/innen hinzugefügt werden kann.

Dieser sowie der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und dem Beschwerdevorbingen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Ungeachtet eines Parteienantrages war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2020, lauten:

"Voraussetzungen der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2. fachlich qualifiziert ist,

3. vertrauenswürdig ist und

4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) …..

Eintragung

§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

Streichung von der Liste

§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

Fortbildung

§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Endet dieser Zeitraum vor dem 1. Jänner 2021, so wird er bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“

Gemäß § 33 Abs. 6 leg.zit. tritt § 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2020 mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.

2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäß geltend, dass sie ihre Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildung erfüllt habe, auch wenn sie nicht beweisen könne, dass sie diese bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgewiesen habe. Sie stützt sich dabei auf eine Auskunft der belangten Behörde vom September 2019, wonach sie nach Übermittlung ihres Abschlusszeugnisses alle Voraussetzungen für eine Fortführung der Eintragung bis 2023 erfüllt habe.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 20 ZivMediatG keine Berechtigung zu. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die erforderlichen Nachweise betreffend ihre Fortbildung im September 2019 bzw. im Dezember 2019 nachgereicht habe, sei sie auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG verwiesen (GP XXII RV 24), die auszugsweise wie folgt ausführen:

„Zu § 14

….. Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die § 20 normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. …..

Zu § 20

….Um dem Bundesminister für Justiz eine Kontrolle über die Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat ihm diese der Mediator in fünfjährigen Abständen unaufgefordert durch adäquate Urkunden nachzuweisen. ……“

Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde telefonisch angeblich eine falsche Auskunft erteilt habe, kann die Beschwerdeführerin kein wie immer geartetes Recht für sich ableiten.

Nachdem der bekämpfte Bescheid keine Rechtswidrigkeit aufweist, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fortbildung Mediatorenliste Nachweismangel Streichung von der Liste Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2227778.2.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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