TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 W128 2140139-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AVG §76 Abs1
BDG 1979 §137
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W128 2140139-1/47Z

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidung betreffend den Antrag auf Arbeitsplatzbewertung vom 28.10.2014, beschlossen:

A)

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Dr. XXXX iHv € 3.756,10 (inklusive 20% USt.) auferlegt.

Die Beschwerdeführerin als antragstellende Partei im Verfahren zu W128 2140139-1 hat den Betrag von iHv € 3.756,10 (inklusive 20% USt.) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1. Sachverhalt:

1. Die belangte Behörde legte mit Eingabe vom 19.10.2016 die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Mit hg. Beschluss vom 18.07.2019, Zl. W128 2140139-1/14, wurde Mag. Dr. XXXX , Sachverständiger aus dem Fachgebiet „Organisation und Berufskunde“ (Arbeitsplatzbewertung), mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

4. Mit hg. Erkenntnis vom 31.10.2019, Zl. W128 2140139-1/32Z wurde über das gegenständliche Verfahren entschieden

3. Mit hg. Beschluss vom 20.08.2020 zu W128 2140139-1/46Z wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen mit € 3.756,10 (inklusive 20% USt.) bestimmt und der genannte Betrag dem Sachverständigen überwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A)

1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 3.728,90 (inklusive 20% USt.) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.

Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

1.2. Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kostentragung Kostenvorschreibung nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2140139.1.01

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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