TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W221 2229055-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

BDG 1979 §75 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2229055-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.12.2019, Zl. BMI-PA1000/8965-I/1/b/2019, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde aufgrund dringender privater Gründe den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er die dem Antrag zugrundeliegenden privaten Gründe bereits mit Schreiben vom 12.09.2019 seiner Dienstbehörde (Landespolizeidirektion [LPD] XXXX ) mitgeteilt habe. Demnach führe seine Gattin seit Jahren eine Frühstückspension mit ca. 30 Gästebetten. Der hohe Arbeitsaufwand werde zum größten Teil von ihm selbst bewältigt, wobei er von seinen beiden 18 und 24 Jahre alten Töchtern so gut wie möglich unterstützt werde. Da die Familie im gemeinsamen Haushalt lebe, müsse seine Gattin auch teilweise die Betreuung des 5-jährigen Enkelkindes übernehmen. Da seine Gattin nun gesundheitliche Probleme bekommen habe, sei beschlossen worden, die ältere der beiden Töchter in den Betrieb der Gattin zu integrieren. Dies sei allerdings erst in etwa zwei Jahren möglich. Um seine Gattin in dieser Zeit zu entlasten, stelle er den Antrag auf Karenzierung. Nach diesen zwei Jahren würde der Beschwerdeführer, wenn möglich, wieder zu seiner Dienststelle, der EKO Cobra/ XXXX , zurückkehren.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag vom 22.10.2019 auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021 zurück und beantragte gleichzeitig die Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.05.2020 und 01.01.2021 bis 31.05.2021.

Das EKO Cobra/ XXXX nahm am 26.11.2019 Stellung und führte aus, dass eine Dienstzuteilung zum EKO Cobra auf dienstlicher Notwendigkeit gemäß § 39 Abs. 2 BDG 1979 beruhe und dies gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 einer Karenzierung obligatorisch entgegenstehe. Nachdem jede Dienstzuteilung diesem Kriterium entsprechen müsse, würde § 75 Abs. 1 BDG 1979 einem Karenzurlaub von einer Zuteilungsdienststelle obligatorisch entgegenstehen. Eine Karenzierung via Zuteilungsdienststelle ließe sich gegebenenfalls mit § 75 Abs. 2 BDG 1979 begründen, was aber hier nicht vorliege. In Abwägung dieser Interessen sähe das EKO Cobra zwingende dienstliche Gründe, die einer positiven Absprache des Antrages entgegenstünden. Zudem würde eine Genehmigung des Karenzurlaubes die bereits jetzt schon problematische Personalrekrutierung aus den LPD-Bereichen für das EKO Cobra noch verschärfen und zu Recht bei den LPDs auf Unverständnis stoßen. Bei antragsmäßiger Genehmigung würde der Beschwerdeführer nach zweijähriger Abwesenheit, im Alter von 58 Jahren wieder bei der Zuteilungsdienststelle seinen Dienst antreten. Eine derart lange Abwesenheit würde interne Dienstanweisungen und Befehle konterkarieren. Abgesehen davon könne der Antrag aufgrund des derzeitigen Personalstandes und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Abgänge nicht befürwortet werden. Beim EKO-Cobra/ XXXX stünden zwingende dienstliche Gründe dem Karenzurlaubsansuchen entgegen.

Am 03.12.2019 erklärte das EKO Cobra/ XXXX , am dargelegten Standpunkt der Direktion werde festgehalten.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.12.2019, zugestellt am 02.01.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.05.2020 und 01.01.2021 bis 31.05.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus § 75 Abs. 1 BDG 1979 folge, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubs ausdrücklich untersage, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, in allen anderen Fällen sei die Entscheidung über den Antrag dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimgestellt. Dass der Bewilligung eines Karenzurlaubs zwingende Gründe nicht entgegenstünden, bedeute jedoch nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung habe, vielmehr liege die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung bestehe in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukomme. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers stünden zwingende dienstliche Gründe, nämlich die problematische Personalrekrutierung, aber auch die Konterkarierung interner Dienstanweisungen und Befehle durch die lange Abwesenheit, entgegen, weshalb die dem Antrag nicht entsprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass seine jahrelang bestehende Dienstzuteilung zum EKO Cobra/ XXXX einer Versetzung gleichkomme und es deshalb auch bezüglich des verfahrensgegenständlichen Karenzierungsantrages zu einer Gleichbehandlung aller Beamter beim EKO Cobra/ XXXX kommen müsse. Da es beim EKO Cobra/ XXXX derzeit aufrechte Karenzierungen gemäß § 75 BDG 1979 gebe, erwecke es den Anschein, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Ungleichbehandlung vorliege. Soweit der Begründung der Abweisung des Antrages vom 19.11.2019 zugrunde gelegt werde, dass er bei antragsgemäßer Genehmigung erst wieder im Alter von 58 Jahren seinen Dienst beim EKO Cobra/ XXXX antreten würde, werde darauf hingewiesen, dass dies nicht stimme, da er diesfalls erst das 55. Lebensjahr erreicht hätte. Auch würde die Abwesenheit bloß einen Zeitraum von insgesamt zehn Monaten betreffen und könne nach seiner langjährigen Tätigkeit beim EKO Cobra/ XXXX angenommen werden, dass er sämtliche in seiner Abwesenheit ergangenen Dienstanweisungen und Befehle innerhalb kürzester Zeit zu Kenntnis bringe. Die Anmerkung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers erwecke überdies den Anschein der Ungleichbehandlung aufgrund des Alters. Hinsichtlich der privaten Interessen wurde ausgeführt, dass seine ältere Tochter alleinerziehende Mutter eines fünfjährigen Sohnes sei, einen eigenständigen Haushalt führe und überdies zu 50% im Gesundheitswesen tätig sei. Die Einführung in den Betrieb der Pension des Beschwerdeführers könne erst mit Schuleintritt des Sohnes bzw. Enkels erfolgen. Seine ältere Tochter mache in diesem Jahr den Maturaabschluss und wolle danach ein Studium beginnen, wobei ihr der Beschwerdeführer diesen Wunsch nicht verwehren wolle.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde aus, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im EKO Cobra nicht mehrere Karenzierungen nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 vorlägen, sondern nur eine einzige. Da überdies im Rahmen einer Interessenabwägung immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen sei, sei der Vorwurf der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verglichen mit anderen Bediensteten somit zurückzuweisen. Der Genehmigung derartiger Karenzierungen in bestimmten Bereichen wie dem EKO Cobra stünden vorwiegend zwingende dienstliche Gründe entgegen. Bei Spezialausbildungen – wie im Falle des Beschwerdeführers, der Seiltechnik-Instruktor, Flugbeobachter und Anwendungstechniker sei – sei es nahezu unmöglich, für Zeiten der Abwesenheit adäquaten Ersatz zu finden. Überdies sei der Argumentation des EKO Cobra/Direktion für Spezialeinheiten zu folgen, wonach eine Dienstzuteilung zum EKO Cobra auf dienstlicher Notwendigkeit gemäß § 39 Absatz 2 BDG 1979 beruhe und dies gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 einer Karenzierung obligatorisch entgegenstehe. Eine Abwesenheit von insgesamt zehn Monaten sei keineswegs als gering zu werten, zumal für diesen Zeitraum aufgrund der angespannten Personalsituation keine Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten; der Beschwerdeführer sah von einer Replik ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.11.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Seit 01.01.2002 ist er dem EKO Cobra/ XXXX in XXXX dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer wird in der 1. Einsatzeinheit verwendet und ist zum Seiltechnik-Instruktor, Flugbeobachter und Anwendungstechniker ausgebildet. Seine Stammdienstbehörde ist die Landespolizeidirektion XXXX mit der Stammdienststelle Polizeiinspektion XXXX .

Mit Schreiben vom 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit dringenden privaten Interessen, nämlich der Unterstützung seiner Familie bei der Führung eines Fremdenverkehrsbetriebs mit Gästeunterkünften. Der Beschwerdeführer hat zwei erwachsene Töchter, von denen eine den Betrieb übernehmen soll und die andere studiert.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag vom 22.10.2019 auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021 zurück und beantragte gleichzeitig die Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.012020 bis 31.05.2020 und 01.01.2021 bis 31.05.2021.

Bei der EKO Cobra/ XXXX herrscht Personalknappheit und es kann bei einer (insgesamt) zehnmonatigen Abwesenheit keine Ersatzarbeitskraft aufgenommen werden, die noch dazu die Spezialausbildung des Beschwerdeführers aufweist.

An der Dienststelle ist derzeit eine Person seit 01.07.2013 in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien, denen jeweils nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unbestrittene Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 kann einem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Für den Fall, dass zwingende dienstliche Gründe (hier: angespannte Personalsituation) entgegenstehen, ist der Dienstbehörde die Bewilligung des Karenzurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt (vgl. VwGH 26.05.1993, 92/12/0170 und 18.09.1996, 96/12/0226). Die Beurteilung der zwingenden dienstlichen Gründe, die der Gewährung eines Karenzurlaubes entgegenstehen, obliegt der Dienstbehörde (vgl. VwGH 12.12.1988, 87/12/0077).

Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs 2 B-VG dem „Sinn des Gesetzes“ entspricht (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059; 12.05.2010, 2009/12/0113). Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 28. 04.2008, 2005/12/0059; 12.05.2010, 2009/12/0113).

Wenn die Entscheidung dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt ist, ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde bzw. (negativ ausgedrückt), ob der Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch dieses Ermessens zur Last zu legen ist (VwGH 19.09.1979 SlgNF 9930 A = ZfV 1980/867).

Personalknappheit kann als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden kann (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit dringenden privaten Interessen, nämlich der Unterstützung seiner Familie bei der Führung eines Fremdenverkehrsbetriebs mit Gästeunterkünften. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage jedoch nachvollziehbar darlegte, wobei der Beschwerdeführer trotz Einräumung eines Parteiengehörs hierzu keine Stellungnahme abgab, standen dem Ansuchen des Beschwerdeführers zwingende dienstliche Gründe, nämlich primär die Personalknappheit und die problematische Personalrekrutierung (bei Spezialausbildungen, wie im Falle des Beschwerdeführers, der Seiltechnik-Instruktor, Flugbeobachter und Anwendungstechniker ist, ist es äußerst schwierig für Zeiten der Abwesenheit im Falle Karenzierungen adäquaten Ersatz zu finden), entgegen. Eine Abwesenheit von zweimal fünf, insgesamt somit zehn Monaten, ist vor diesem Hintergrund auch nicht als gering anzusehen, da für diesen Zeitraum aufgrund der angespannten Personalsituation keine Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden.

Da aufgrund der vorangegangenen Ausführungen die belangte Behörde ihre Entscheidung und somit bereits an das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes (Personalknappheit) knüpfen konnte, was ausdrücklich dem Gesetzeswortlaut der in Rede stehenden Bestimmung entspricht, war eine Ermessensausübung nicht mehr erforderlich.

Jedoch wäre selbst im Falle einer Abwägung der dienstlichen Gründe mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers nach freiem Ermessen der Dienstbehörde eine Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt.

Damit gehen letztlich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der langjährigen Dienstzuteilung um eine Versetzung handeln würde und deshalb das Argument der Dienstbehörde, wonach die Dienstzuteilung auf einer dienstlichen Notwendigkeit beruhe, was wiederum gegen einen Karenzurlaub spreche, nicht herangezogen werden dürfe, ins Leere. Die vorgebrachten zwingenden dienstlichen Gründe (Personalknappheit und fehlender Ersatz aufgrund der Spezialausbildung) würden nämlich auch zu Tragen kommen, wenn der Beschwerdeführer an die Dienststelle versetzt worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, beim EKO Cobra lägen mehrere Karenzierungen nach § 75 Absatz 1 BDG 1979 vor, ist ebenfalls auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage zu verweisen, wonach aktuell im gesamten EKO Cobra nur eine einzige Karenzierung nach § 75 Absatz 1 BDG 1979 vorliegt, wobei – wie die belangte Behörde weiter in zutreffender Weise ausführte – im Rahmen einer Interessenabwägung immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Auch diese Ausführung bleib letztlich durch den Beschwerdeführer unbestritten, weshalb der Vorwurf der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers sich nicht erhärtete.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.05.2020 und 01.01.2021 bis 31.05.2021 durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienststelle Gleichheitsgrundsatz Karenzurlaub Personalknappheit Personalplanung Polizist private Interessen zwingende dienstliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2229055.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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