TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W213 2231082-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §83c
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2231082-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, 9500 Villach, Moritschstraße5/2/2, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.01.2020, GZ. P6/8320-42/2018, betreffend Schmerzensgeld nach Dienstunfall (§ 83c GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 83c GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und z2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 07.05.2019 beantragte die Zuerkennung von Schmerzengeld in Bezug auf einen am 12.12.2017 erlittenen Dienstunfall in der Höhe von € 24.200,-, wobei er diese wie folgt konkretisierte:

10.12.2017 – 20.02.2018

40 Tage starke Schmerzen zu je € 330,00

€ 13200,00

21.01.2018- 15.02.2018

26 Tage mittlere Schmerzen zu je € 220,00

€ 5720,00

16.02.2018- 15.03.2018

28 Tage leichte Schmerzen zu je € 110,00

€ 3080,00

Gesamtschmerzengeldbetrag

€ 22000,00

10% psychische Alteration

€ 2200,00

Ergibt insgesamt

€ 24200,00

Unter Hinweis auf §§ 2 und 4 Abs. 1. Z 1 WHG sowie § 83c GehG wurde eine einmalige Geldaushilfe in Höhe des fünffachen Referenzbetrages nach § 3abs.4 GehG gefordert. Eine gerichtliche Entscheidung über die geltend gemachten Schmerzengeldansprüche könne nicht erfolgen.

I.2. Mit Schreiben vom 22.07.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt sei ihm eine einmalige Geldaushilfe nach § 23b Abs.4 GehG zu gewähren. Unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Äußerung des Polizeiamtsarztes XXXX wurde diese wie folgt bemessen:

starke Schmerzen

0 Tage

je € 300,00

0

mittlere Schmerzen

1 Tag

je € 200,00

€ 200,00

leichte Schmerzen

4 Tage

je € 100,00

€ 400,00

Summe

 

 

€ 600,00

I.3. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 29.07.2019 entgegen, dass dem Aktengutachten des Polizeiamtsarztes XXXX keinerlei Beilagen bzw. Krankenunterlagen zugrundelägen. Nach ständiger Rechtsprechung ergebe sich für die Verletzungen des Beschwerdeführers zumindest ein Schmerzengeld von € 3500,00. Abgesehen davon werde der Tagsatz für leichte Schmerzen nach ständiger Rechtsprechung des Landesgerichts Klagenfurt mit € 110,00 und für mittelstarke Schmerzen mit € 220,00 zu bestimmen sein. Es werde daher beantragt den Beamten zwecks neuerlicher Feststellung des Schmerzengeldbegehrens einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und sodann Befund und Gutachten zu erstellen.

I.4. Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 19.09.2019, dass der Polizeiamtsarzt entsprechende Schmerzperiodenberechnung vom 08.07.2019 sehr wohl auf Grundlage von ärztlichen Unterlagen erstellt habe. Soweit die ständige Rechtsprechung des LG Klagenfurt verwiesen werde, dass Tagsätze für festgestellte Schmerzperioden mit € 110,- für leichte bzw. € 220,- für mittelschwere Schmerzen zu bestimmen seien und der Beschwerdeführer zwecks neuerlicher Feststellung des Schmerzengeldbegehrens einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen sei und sodann Befund und Gutachten zu erstellen seien, werde auf die Auffassung des BMI verwiesen, wonach für leichte Schmerzen € 100,00 pro Tag, für mittelschwere Schmerzen € 200,00 Tag und für schwere Schmerzen € 300,00 pro Tag als angemessen zu betrachten seien.

Zur neuerlichen Feststellung des Schmerzengeldanspruchs habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit allenfalls neue Unterlagen über gesundheitliche Beeinträchtigungen vorzulegen.

I.5. Mit E-Mail vom 23.10.2019 wurde mitgeteilt, dass keine neuerlich vorzulegenden Krankenunterlagen vorlägen.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„In Stattgebung Ihres Ansuchens vom 07.05.2019 wird Ihnen aufgrund des Erlasses des BM.I vom 14.01.2020, GZ: 2020-0.007.401, anlässlich des Dienstunfalls vom 12.12.2017 als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld gemäß § 83c GehG 1956 idF BGBL l Nr. 32/2018, eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe aus Bundesmitteln in der Höhe von € 600,00 zuerkannt.“

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass bei der Prüfung des Antrages festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBI.Nr. 177/1992 erfüllt seien und dem Beschwerdeführer daher auf Grund der gegebenen Fallkonstellation eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld gem. § 83c GehG zuzuerkennen sei, da eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag wegen Abwesenheit des Täters (Amachi Inyima UBOCHI, geb. 11.05.1988) nicht erfolgen könne (seitens des LG Klagenfurt sei am 03.05.2019 die Verständigung gem. § 197 StPO ergangen, dass das Verfahren gegen den bezeichneten Täter nach wie vor abgebrochen sei).

Als Grundlage für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld sei die über Auftrag der belangten Behörde vom 14.06.2019 erstellte Schmerzperiodenberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes vom 08.07.2019 ( XXXX ) herangezogen worden, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2019 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei.

Zu den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.08.2019 vorgebrachten Einwendungen werde bemerkt, dass die Schmerzperiodenberechnung von 08.07.2019 sehr wohl auf Grundlage von ärztlichen Unterlagen erstellt worden sei. Polizeiamtsarzt XXXX habe aufgrund dieser Unterlagen die für ihn im Verfahren maßgebenden Schlüsse gezogen bzw. diese in der Schmerzperiodenberechnung in Form einer Diagnosefeststellung entsprechend zum Ausdruck gebracht.

Dem pauschalen Hinweis des Beschwerdeführers auf „die ständige Rechtsprechung" sei nicht zu folgen gewesen, da er keine konkreten Entscheidungen, die im gegenständlichen Verfahren anwendbar wären, angeführt habe.

Hinsichtlich seiner Auffassung, dass bei der Bemessung der Tagessätze bei der Schmerzperiodenberechnung auf die Rechtsprechung des LG Klagenfurt Bedacht zu nehmen sei, werde bemerkt, dass seitens BM.I bei der Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld, bundesweit einheitliche Sätze (€ 100,- je Tag/leichte Schmerzen, € 200,- Tag/mittelstarke Schmerzen, €30o,-Tag/starke Schmerzen) festgelegt worden seien.

Hinsichtlich seines Begehrens einer neuerlichen medizinischen Untersuchung zur Befund und Gutachtenerstellung sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt worden sei allenfalls neue Unterlagen über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzulegen und sodann eine neuerliche Schmerzperiodenberechnung im Wege des Amtsärztlichen Dienstes zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich am 23.10.2019 per E-Mail mitgeteilt, dass „keine neuerlichen vorzulegenden Krankenunterlagen vorliegen".

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 26.02.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt worden sei, den Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und sodann Befund und Gutachten über den Schmerzkatalog bzw. über die Feststellung des Schmerzengeldbegehrens zu erstellen. Das impliziere die Untersuchung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen der Unfallchirurgie, welche ausschließlich befugt sei die Höhe des Schmerzengeldes festzustellen. Der zuständige Polizeiamtsarzt habe die Schmerzperioden lediglich durch ein Aktengutachten festgestellt. Die Nichtstattgebung eines Antrages auf Bestellung eines medizinischen Sachverständigen stelle einen primären Verfahrensmangel dar. Es werde daher beantragt,

1.       der Beschwerde Folge zu geben und

2.       dem Beschwerdeführer einer Sachverständigenuntersuchung zu unterziehen und

3.       dem bekämpften Bescheid aufgrund des Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

I.6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt den bezughabenden Akten am 19.05.2020 im Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in einer Gegenäußerung ihre Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides bekräftigt.

I.7. Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 26.07.2020, dass der von der belangten Behörde beigezogene Polizeiamtsarzt keinesfalls dafür geschult bzw. befugt sei Schmerzengeldperioden zu berechnen. Grundsätzlich seien nur gerichtlich beeidete Sachverständige für Unfallchirurgie befähigt Schmerzengeldperioden zu erstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten, wo er im Bereich der Polizeiinspektion XXXX Dienst versieht, in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 12.12.2017 erlitt er im Zuge einer Amtshandlung gegen den nigerianischen Staatsangehörigen XXXX , nachstehend angeführte Verletzungen:

?        Zerrung der Halswirbelsäule,

?        Brustkorb-und Rippenprellung,

?        Prellungen an beiden Hunden und an den Kniegelenken sowie

?        Bluterguss am linken Schienbein.

Aufgrund dieser Verletzungen litt der Beschwerdeführer einen Tag an mittelschweren und vier Tage an leichten Schmerzen.

Im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten von 12.12.2017 wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine an sich leichte Körperverletzung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieser Verletzungen 10 Tage im Krankenstand. Eine gerichtliche Entscheidung über die sich daraus ergebenden Schadenersatzforderungen ist nicht möglich, da das Verfahren gemäß § 197 StPO wegen Abwesenheit des Täters abgebrochen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der am 12.12.2017 erlittenen Verletzungen nicht bestritten werden. Bestritten wird lediglich die Höhe des dem Beschwerdeführer zuerkannten Schmerzengeldes. Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde den ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen Polizeiamtsarzt XXXX beigezogen hat, der auf Grundlage der Diagnose des Landeskrankenhauses Villach vom 13.12.2017 ein Gutachten über die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Schmerzperioden abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat zwar pauschal die Eignung des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen, es aber unterlassen, dessen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens - entgegenzutreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§ 83c GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.“

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung verletzt wurde, dies ein Dienstunfall war und die in § 83c GehG genannten Voraussetzungen für Hilfeleistung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllt sind. Strittig ist lediglich die Höhe der Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG.

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen XXXX beigezogen der auf Grundlage der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Diagnose des Landeskrankenhauses Villach zum Ergebnis kam, dass - komprimiert auf 24-Stunden-Tage von einem Tag mittelschwerer Schmerzen und vier Tagen leichter Schmerzen auszugehen sei. Wenn die belangte Behörde zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen ein Betrag von € 200,00 pro Tag bzw. einen Betrag von € 100,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen festsetzt, kann ihr nicht entgegengetreten werden, da im Bereich des Landesgerichts Klagenfurt derzeit € 110,00 – € 120,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen bzw. € 220,00 Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt wurden (Österreichisches Anwaltsblatt 2020, S 219). Dazu ist zu bemerken, dass diese Beträge nicht bindend sind, sondern nur als Bemessungshilfe herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass es sich nicht um an sich schwere Körperverletzungen des Beschwerdeführers gehandelt hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Schmerzengeldes erscheint daher auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte vertretbar.

Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung der Schmerzperioden durch den Amtssachverständigen XXXX in Zweifel zieht, wäre es ihm freigestanden seinen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens - entgegenzutreten. Das aber hat der Beschwerdeführer unterlassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 83 c GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und z2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld eindeutig geklärt.

Schlagworte

Amtshandlung Amtssachverständiger Ausgleichsmaßnahme besondere Hilfsleistung für Wachebedienstete Körperverletzung Polizist Schmerzengeld nach Dienstunfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2231082.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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