Entscheidungsdatum
28.08.2020Norm
BDG 1979 §14Spruch
W246 2234289-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul SUNTINGER, der Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 02.07.2020, Zl. PAK-015163/18-A07, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A) Der Antrag wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine Beamtin der Österreichischen Post AG, vom Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu ihrem Antrag führte sie aus, dass sie im Fall der Berechtigung der gegenständlichen Beschwerde rückwirkend als im Aktivstand befindlich anzusehen sei, was sowohl eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug als auch einer bis dahin allenfalls bereits geltend gemachten Rückzahlung aufgrund der (derzeitig) rückwirkenden Ruhestandsversetzung zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin sei dringend auf die Auszahlung der vollen Bezüge angewiesen, um die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs. 2 leg.cit. wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen (s. hierzu im Übrigen auch § 14 Abs. 7 BDG 1979, wonach die Beamtin als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist).
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2234289.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020