Entscheidungsdatum
02.09.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W211 2214674-1/16E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Der Bescheid der DSB vom XXXX zur XXXX wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die mitbeteiligte Partei brachte am XXXX .2018 eine Datenschutzbeschwerde ein, wonach sie wegen des Einbaus eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus im Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei.
Der nunmehrige Beschwerdeführer entgegnete zusammengefasst, dass der Wasserzähler im Rahmen einer gesetzlichen Austauschpflicht eingebaut worden sei. Das Erfassen von Zählerdaten erfolge auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit b, e und f DSGVO.
Die mitbeteiligte Partei brachte weiter zusammengefasst vor, dass die gewählte Technik für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sei, und es bestehe auch kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er ohne gesetzliche Grundlage auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei einen intelligenten Wasserzähler betreibe, der kontinuierlich Wasserdurchfluss und Wassertemperatur erfasse und diese Daten in Form von Mindest-, Mittel- und Höchstwerten täglich speichere (Spruchpunkt 1.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom XXXX .2019 vorgelegt wurde.
4. Die Parteien brachten noch am XXXX 2019, XXXX .2019 und am XXXX 2020 schriftliche Stellungnahmen ins Verfahren ein. Für schließlich den XXXX .2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
5. Mit Schreiben an die Datenschutzbehörde vom XXXX .2020 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrensleitenden Antrag zurück, weil sie außerbehördlich schad- und klaglos gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die nunmehrige mitbeteiligte Partei brachte am XXXX .2018 wegen des Verbaus eines Funkwasserzählers eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde ein, über die die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom XXXX .2018 abgesprochen hat.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
Mit Schreiben vom XXXX .2020 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag bei der Datenschutzbehörde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.
Da der verfahrenseinleitende Antrag vom XXXX .2018 mit Schriftsatz vom XXXX .2020 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom XXXX 2018 dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen worden war, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.
Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit Unzuständigkeit verfahrensleitender Antrag Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2214674.1.00Im RIS seit
28.12.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020