Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
BDG 1979 §112 Abs3Spruch
W136 2227746-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16.12.2019, GZ BMI-PA 1700/0760-I/1/f/2019, betreffend vorläufige Suspendierung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF), steht als Beamter der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und leitete zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Suspendierung die Abteilung XXXX .
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2019 wurde der BF vorläufig vom Dienst wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzung, gemäß §§ 43, 43a, 44 und 45 BDG 1979, im Wesentlichen in Form von Mobbing bzw. Bossing, suspendiert, da bei einer Belassung im Dienst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
3. Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 erhob die Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des schweren systematischen Mobbings und führte aus, dass die Sofortmaßnahme der vorläufigen Suspendierung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung XXXX vor Gesundheitsschädigung auszusprechen gewesen wäre.
4. Mit Bescheid vom 23.01.2019 verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministeriums für Inneres wegen des näher dargestellten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 keine Suspendierung des BF.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres wurde mit hg. Erkenntnis W136 2229016-1/6E vom 27.04.2020 abgewiesen, da das erkennende Gericht ebenso wie die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht einer, eine Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung des BF erkannte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere auch zum hg Verfahren W136 2229016-1.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Somit hat die vorläufige Suspendierung des BF mit Erlassung des oben unter Punkt I.4 genannten hg. Erkenntnisses geendet.
Der BF hat aber im Hinblick darauf, dass das Disziplinarverfahren gegenwärtig noch anhängig ist, weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung, da mit dem angefochtenen Bescheid eine Bezugskürzung im Sinne des § 13 GehG verbunden ist (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/09/0022).
Die Disziplinarkommission beim BMI verfügte mit Bescheid vom 23.01.2020, sohin fünf Wochen nach der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde, die Nichtsuspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979, weil sie keine hinreichenden Gründe für eine eine Suspendierung tragende Dienstpflichtverletzung sah, insbesondere keine Hinweise darauf, dass der BF Mitarbeiter in einer diese an der Gesundheit schädigenden Art gemobbt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Beurteilung der Disziplinarkommission im Gegenstand an und wies die gegen die Nichtsuspendierung erhobene Beschwerde der Disziplinaranwältin beim BMI ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei die begründenden Ausführungen zu hg. Erkenntnis W136 2229016-1/6E verwiesen.
Die Beurteilung durch die Disziplinarkommission erfolgte aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage, das war die von der Dienstbehörde mit Schriftsatz vom 13.12.2020 gegen den BF erstattete Disziplinaranzeige. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der gleichen Beweisergebnisse, aufgrund derer die Disziplinarkommission und auch das Bundesverwaltungsgericht keinen für eine Suspendierung hinreichenden Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt haben, die (vorläufige) Suspendierung ausgesprochen hat. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die vorläufige Suspendierung aus einer ex post Betrachtung jedenfalls als rechtswidrig.
Aus diesem Grund war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung – ungeachtet des Umstandes – dass diese bereits geendet hat, aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes sei verweisen.
Schlagworte
Beamter Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Abweisung Disziplinaranzeige ersatzlose Behebung Mobbingvorwurf rechtliches Interesse Rechtswidrigkeit Verdacht vorläufige SuspendierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2227746.1.00Im RIS seit
28.12.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020