Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
BDG 1979 §169Spruch
W221 2231690-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Finanzen über den Antrag vom 13.09.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13.09.2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr.
Mit Schreiben vom 25.02.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.06.2020 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 09.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zu seiner Säumnisbeschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.
Mit Schreiben vom 08.09.2020 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde durch den Schriftsatz vom 08.09.2020 ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen, sodass das Verfahren wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und sie über den offenen Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2231690.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020