TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 W116 2235164-1

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2235164-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp. XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 2, vom 15.06.2020, GZ: BMI-42155/0005-DK-Senat 2/2020, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, weil sie beschuldigt werde,

sie habe am 28.04.2020 gegen 03.00 Uhr während ihres Dienstes am Notruf der Landespolizeidirektion XXXX einem Anrufer, welcher Opfer einer Home-Invasion gewesen sei und zusätzliche Angaben bezüglich seines offensichtlich gestohlenen Handys machen wollte (nämlich Bekanntgabe der Handynummern zur Standortbestimmung), im Zuge des Telefonates unter Lachen mitgeteilt, dass die Polizeistreife schon vor Ort sein müsse und er sein Anliegen bei den Beamten deponieren möge. Auf Nachfrage des Anrufers, was daran so lustig sei, habe die Beamtin abrupt das Telefonat beendet.

Sie stehe damit im Verdacht, dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX , Dienstanweisung P4/444849/1/2012 iVm § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 28.05.2020, GZ: PAD/20/806337, ergebe. Nach Angaben zur Person der Beschwerdeführerin und insbesondere nach Anführen der Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin bei der Disziplinarkommission beim Bundeministerium für Inneres ein Disziplinarverfahren, GZ: BMI-42139-DK-Senat 2/2020, wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen anhängig sei, wurde das der Beschwerdeführerin gegenständlich zur Last gelegte Verhalten im bekämpften Bescheid folgendermaßen dargelegt:

Am 28.04.2020 habe sich das namentlich Opfer einer stattgefundenen Home-Invasion am selben Tag in einem Telefonat mit dem Polizeipräsidenten positiv über die erfolgte Amtshandlung geäußert. Dagegen habe der Anrufer in diesem Zusammenhang auch Beschwerde über eine Notrufbeamtin, die Beschwerdeführerin, bzw. deren unprofessionelles Verhalten und Unhöflichkeiten geführt. Er habe wenige Minuten nach seinem ersten Anruf erneut den Notruf angerufen, um mitzuteilen, dass offensichtlich auch sein Handy gestohlen worden sei und dass dieses seiner Meinung nach geortet werden könne. Dieser zweite Anruf sei von der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden. Diese habe vorerst die Angaben des Anrufers immer wiederholt, sie habe die Bekanntgabe der Handynummer ignoriert bzw. im Hintergrund offensichtlich mit einer anderen Person gesprochen. Man höre die Beschwerdeführerin auch lachen und schließlich sei auch deutlich hörbar, wie sie jemandem das Begehren des Anrufers mitgeteilt habe. Unter ständigem Lachen habe sie dem Anrufer mitgeteilt, dass die Polizeistreife schon vor Ort sein müsse und habe gefragt, ob er diese wahrnehmen könne. Nachdem der Anrufer der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass es ihm aufgrund eines Gerüstes an der Hausfront nicht möglich sei, auf die Straße zu blicken, und er nachgefragt habe, warum die Beschwerdeführerin lache, sei das Gespräch abrupt abgebrochen worden. Das Opfer der Home-Invasion habe in der Folge neuerlich ein Gespräch mit dem Notruf geführt, um die Dienstnummer der Beschwerdeführerin zu verlangen. Dieses Gespräch sei am Notruf von einer männlichen Person geführt worden. Von dem zum Vorfallszeitpunkt dienstversehenden Funksprecher sei in einer Stellungnahme angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin während der Zufahrt des Einsatzfahrzeuges am Tatort zu ihm gekommen sei. Sie habe gelacht und angegeben, wer am Telefon sei und dass dieser Mann wissen wolle, wann sie eintreffen würden. Der Kollege habe ihr darauf mitgeteilt, dass die Kräfte bei der Zufahrt seien und in Kürze eintreffen werden würden. Ohne weiter mit ihm zu reden, sei die Beschwerdeführerin lachend zurück zu ihrem Arbeitsplatz gegangen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.05.2020 unter anderem angeführt, dass ihr im Zusammenhang mit dem Anruf mitgeteilt worden sei, dass es schon einen Einsatzblock geben würde. Sie habe schließlich mit dem Funksprecher Kontakt aufgenommen und dieser habe ihr gesagt, dass die Funkwagenbesatzung bereits vor Ort sei und der Anrufer direkt mit diesen Beamten Kontakt aufnehmen möge. Dies habe sie dem Anrufer weitergeleitet und aufgelegt. Sie habe keinen Grund gehabt, den Anrufer auszulachen. Es habe sich beim Notruf eine Situation ergeben, die der Anrufer als Auslachen wahrgenommen habe, wobei dies jedoch nicht ihre Intention gewesen sei.

Nach Zitat der einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 BDG 1979 und Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX , Dienstanweisung P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013, § 2) und Entscheidungen wurde festgehalten, dass im Verhalten der Beschwerdeführerin schuldhafte Dienstpflichtverletzungen erblickt werden würden. Dazu wurde ausgeführt, dass aus der vorliegenden Notrufaufzeichnung hervorgehe, dass der Aufforderer und Geschädigte ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass offenbar auch sein Handy gestohlen worden sei und seiner Meinung nach eine Ortung durchgeführt werden sollte, angerufen habe. Die Beschwerdeführerin habe darauf überhaupt nicht reagiert und auch die Bekanntgabe der Telefonnummer dieses Handys ignoriert. Sie habe vielmehr in den Vordergrund gestellt, sich nach dem Stand des Einsatzes zu erkunden und der in Erfahrung gebrachte Stand sei dem Anrufer in einer äußerst fragwürdigen Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden. Obwohl die Beschwerdeführerin vom Anrufer auf ihr befremdlieches Verhalten hingewiesen worden sei, habe diese keinerlei Anstalten gemacht, dem Anrufer ihr Verhalten zu erklären oder sich dafür zu entschuldigen. Vielmehr habe sie den Anruf ohne Gruß abgebrochen und als erledigt angesehen.

In Bezug auf die genannten Rechtsgrundlagen und den angezeigten Sachverhalt wurde schließlich festgehalten, dass im konkreten Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden. Die Exekutivbeamten am Notruf müssten in der Lage sein, innerhalb kürzester Zeit die Notsituation des Anrufers zu erfassen und darauf mit klaren und flexiblen Anweisungen verantwortungsbewusst zu reagieren. Außerdem würde sich die Allgemeinheit zu Recht die Frage stellen, warum eine Notrufbeamtin dem hilfesuchenden Anrufer derart wenig Empathie entgegenbringe und auf Anliegen des Anrufers nicht reagiere, sondern einfach das Gespräch beende. Dadurch sei das Verhalten der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung geeignet, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen werde (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979). Auch könne unkontrolliertes Lachen einer Polizeibeamtin am Notruf weder als professionelles noch als kompetentes behördliches Agieren im Sinne der Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX bezeichnet werden. Schließlich wurde festgehalten, dass keine Voraussetzungen für einen Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 gegeben seien.

2.       Mit Schriftsatz vom 28.08.2020, welcher am 01.09.2020 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres einlangte, brachte die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wird. Zum Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr seit dem Jahr 2017 substanzlos Verfehlungen im Dienst vorgeworfen werden würden und sie verwies in diesem Zusammenhang auf ein Konvolut und ihren Lebenslauf, welche sie als Beilagen anfügte. Zum gegenständlichen Vorfall führte sie im Wesentlichen aus, dass am 28.04.2020 um ca. 03:00 Uhr ein Mann, der den XXXX Landespolizeipräsidenten sehr gut kenne, nach einem Einbruchsdiebstahl angerufen und angegeben habe, dass sein Handy zu orten wäre. Darauf sei ihr intern gesagt worden, dass es dazu bereits einen Einsatzblock gebe. Nachdem sie einen älteren Notrufbeamten gefragt habe, was zu tun wäre, sei sie zum Funksprecher gegangen, der ihr mitgeteilt habe, dass der Funkwagen bereits vor Ort sei. Sie habe den Anrufer nicht ausgelacht. Im Übrigen habe sie den Eindruck gehabt, dass eine Handyortung beim Notruf in der Landesleitzentrale das erste Mal Thema gewesen sei. Der Anrufer habe danach bei einem anderen Notrufbeamten angerufen, da er ihre Dienstnummer gewollt habe. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt erachte und dass sie inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mache. Dazu führte sie aus, dass der achtungsvolle Umgang zwischen Beamtinnen und Beamten als Vorgesetzte und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ein Mobbingverbot gesetzlich klar geregelt seien. Auch habe der Vorgesetzte nach § 45 BDG 1979 Missstände abzustellen und das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspreche. In diesem Zusammenhang wurde auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG zitiert. Außerdem betonte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979 nachgekommen sei. Weiters begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, indem sie vermeinte, dass beim gegenständlichen Vorwurf der Eindruck erweckt werde, dass ausschließlich sie mit dem Anrufer am Notruf telefoniert habe, obwohl der Anrufer mehrmals angerufen habe. Es seien eventuell die Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden und es handle sich dabei um eine einseitige Sichtweise der Behörde. Auch sei ihre Stellungnahme vom 01.05.2020 nur zu einem Bruchteil in der Entscheidung der belangten Behörde berücksichtigt worden. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Anrufer explizit angegeben habe, den Landespolizeipräsidenten zu kennen. Daher stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden.

3.       Mit Schreiben vom 10.09.2020 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit 01.04.2020 vorübergehend der Landesleitzentrale XXXX dienstzugeteilt.

Am 28.05.2020 erstattete die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin.

Aus der umfangreichen Aktenlage und insbesondere den darin enthaltenen Stellungnahmen ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen und damit ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.05.2020 und den als Beilagen übermittelten Stellungnahmen. Der in der Disziplinaranzeige näher ausgeführte Vorwurf stützt sich insbesondere auf die Notrufaufzeichnungen und die Ausführungen des Anrufers, welcher den Vorfall dem Landespolizeipräsidenten meldete, sowie auf Ausführungen in einer Stellungnahme des Funksprechers, mit welchem die Beschwerdeführerin während des Notrufgespräches Rücksprache hielt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie habe nach eigenen Angaben keine Dienstpflichtverletzung begangen und den Anrufer nicht ausgelacht. Damit ist es ihr aber noch nicht gelungen, den gegen sie bestehenden Verdacht bereits in diesem Stadium restlos zu entkräften.

Auf die einzelnen Stellungnahmen und die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung weiter einzugehen sein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 Folgendes ausgeführt:

„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1.  Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass sie mit dem ihr im Spruch des Einleitungsbescheides vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und des § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX , Dienstanweisung P4/444849/1/2012, verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I 98/2020 lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

3.3.3.  Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.4.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Disziplinaranzeige samt Stellungnahmen und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin andere Verfahren wegen Verstößen gegen verschiedene Dienstpflichten eingeleitet wurden, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst verweist, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.05.2020 selbst bestätigt, dass sich im gegenständlichen Fall eine Situation ergeben habe, welche vom Anrufer eventuell als Auslachen interpretiert worden sei, wenngleich dies niemals ihre Intention gewesen sei. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979). Weiters haben sie in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. Abs. 2 leg. cit.) und haben die Weisungen ihres Vorgesetzten – in casu die Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX , Dienstanweisung P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013 - zu befolgen (vgl. § 44 Abs. 1 BDG 1979). Es ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass unkontrolliertes Lachen einer Polizeibeamtin am Notruf mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Erfordernissen grundsätzlich nicht vereinbar und zweifellos auch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 01.05.2020 unter anderem angeführt, ihr sei im Zusammenhang mit dem Anruf mitgeteilt worden, dass es schon einen Einsatzblock gebe. Sie habe schließlich mit dem Funksprecher Kontakt aufgenommen und dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Funkwagenbesatzung bereits vor Ort sei und der Anrufer direkt mit diesen Beamten Kontakt aufnehmen möge. Dies habe sie dem Anrufer mitgeteilt und aufgelegt. Sie habe keinen Grund gehabt, den Anrufer auszulachen. Es habe sich beim Notruf eine Situation ergeben, die der Anrufer als Auslachen wahrgenommen habe, wobei dies jedoch nicht ihre Intention gewesen sei. In ihrem Beschwerdeschreiben wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Anrufer nicht ausgelacht habe. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch die Gesprächsaufzeichnungen entgegenzuhalten, welchen laut Aktenvermerk vom 28.04.2020 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin während des gegenständlichen Telefonates mehrfach, sogar lautstark gelacht habe und sie auf die Fragen des Anrufers nicht eingegangen sei. Des Weiteren behauptete auch der zum Vorfallzeitpunkt dienstversehende Funksprecher, dass die Beschwerdeführerin während der Zufahrt des Einsatzfahrzeuges am Tatort zu ihm gekommen sei und gelacht habe. Sie habe ihm gesagt, wer am Telefon sei und dass dieser Mann wissen wolle, wann sie eintreffen würden. Er habe ihr darauf mitgeteilt, dass die Kräfte bei der Zufahrt seien und in Kürze eintreffen würden. Ohne weiter mit ihm zu reden, sei die Beschwerdeführerin lachend zurück zu ihrem Arbeitsplatz gegangen. Zudem gab der Funksprecher an, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin von mehreren Kolleginnen und Kollegen, welche zu diesem Zeitpunkt am Funk ihren Dienst versehen hätten, bestätigt werden könne, da sie sich untereinander mehrmals über diese Situation unterhalten hätten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch auf eine im Akt aufliegende, formlose Dienstbeschreibung des zuständigen Schichtleiters hinzuweisen, worin wurde unter anderem ausgeführt wurde, dass der Eindruck bestehe, die Beschwerdeführerin nehme den Dienstbetrieb in der Landesleitzentrale nicht wirklich ernst.

Zusammenfassend liegen ausreichende Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Vorfall ihre dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft bzw. nicht in sachlicher Weise erfüllt hat. Unter Berücksichtigung aller hier vorliegenden Beweismittel ist der belangten Behörde folgend davon auszugehen, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin am 28.04.2020 gegen 03.00 Uhr während ihres Dienstes am Notruf der Landespolizeidirektion XXXX im Zuge des Telefonates mit dem Opfer einer Home-Invasion gelacht habe bzw. dem Anliegen des Anrufers nicht die notwendige Beachtung geschenkt habe und dass sie damit eine schuldhafte Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX , Dienstanweisung P4/444849/1/2012 iVm § 91 BDG 1979 begangen hat.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid eine einseitige Sichtweise der Behörde enthalte, ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass der Einleitungsbeschluss in erster Linie dazu dient, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände, die ihrer Ansicht nach unzureichend berücksichtigt worden seien, werden im noch folgenden Disziplinarverfahren näher zu prüfen und entsprechend zu würdigen sein.

Zusammengefasst war das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, die gegen die Beschwerdeführerin im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen, und es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG 1979 hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände, welche allenfalls eine Rechtfertigung ihres Verhaltens darstellen könnten, werden nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens von der Disziplinarbehörde im Rahmen des weiter zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Der von der belangten Behörde im Gegenstand erlassene Einleitungsbeschluss ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.    Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

dienstliche Aufgaben Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarkommission Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2235164.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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