TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/17 97/09/0186

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 12. Juni 1997, Zl. B3/13113/Nr. 110/97 B ABB

Nr. 1691 222 Mag.Wo/Eb, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1997 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ausländische Arbeitskraft I (geboren 1959) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG im Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262.246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Mai 1997 bereits 266.951 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Aus den Akten bzw. dem bisherigen Berufungsvorbringen sei nicht ableitbar, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft bereits auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen wäre, daß diese einen Arbeitslosengeldanspruch habe oder daß für diese eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl. Nr. 278/1995) zutreffen. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht verletzt, daß "die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 AVG mir nicht die Überschreitung der Landeshöchstzahl bekanntgegeben und mir damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, die belangte Behörde nicht auf mein Vorbringen in der Berufung vom 2.6.1997 eingegangen ist und daher in bezug auf dieses Vorbringen keine nachvollziehbare Begründung in Richtung der Anwendungsvoraussetzungen für das Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorhanden ist". Sie bringt dazu im wesentlichen vor, sie habe taugliche Gründe vorgebracht, die für die Erteilung der Beschäftiungsbewilligung im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend gewesen wären. Die belangte Behörde habe sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt und den Tatbestand des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht geprüft. Vor Bescheiderlassung sei ihr die festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht zur Kenntnis gebracht worden. Darin sei eine Verletzung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG gelegen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl. Nr. 646/1996 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen wie etwa des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftiungsbewilligung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zl. 96/09/0269, und vom 19. November 1996, Zl. 96/09/0306, mwN.).

Soweit sich die Beschwerde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auseinandersetzt, gehen diese Beschwerdeausführungen demnach an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei.

Der festgestellte Sachverhalt, der zu der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde führte, daß der Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorliege und die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht erfüllt seien, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auch kein Sachverhalt dargetan, der geeignet wäre, die von der belangten Behörde festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl als unrichtig zu erkennen oder der im Bundeshöchstzahlen-Überziehungsverfahren in Betracht kommen hätte können.

Insoweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG rügt, beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, diesen Mangel aufzuzeigen. Sie bekämpft aber weder die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Feststellungen, noch legt sie dar, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Schon aus diesem Grund ist demnach nicht zu erkennen, daß dem behaupteten Verfahrensmangel für das Verfahrensergebnis Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zugekommen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran vermögen auch die auf die Bedeutung der begehrten Beschäftigungsbewilligung aus der Sicht der ausländischen Arbeitskraft bzw. deren Sohn abgestellten Beschwerdeausführungen nichts zu ändern.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090186.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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