TE Bvwg Beschluss 2020/10/8 W254 2234511-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W254 2234511-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 24.07.2020, Zl. 9131.003/1212-Präs3a/2020 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 2 XXXX der NMS XXXX , XXXX . Da sein Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch jeweils die Note „Nicht genügend“ enthielt, erklärte die Klassenkonferenz vom 29.06.2020, dass er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Aufgrund des Widerspruchs gegen diese Entscheidung leitete die Bildungsdirektion ein Ermittlungsverfahren ein.

Mit Bescheid vom 24.07.2020 wurde der Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.08.2020 (bei der Bildungsdirektion eingelangt am 04.08.2020) rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2020 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bildungsdirektion mitgeteilt, dass der BF zur Wiederholungsprüfung angetreten ist und die Prüfung bestanden hat.

Mit E-Mail vom 10.09.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Direktor der Schule des BF, Dir. XXXX , die Unterlagen der Wiederholungsprüfungen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der BF die Wiederholungsprüfung aus Deutsch bestanden, die Wiederholungsprüfung aus Englisch nicht bestanden hat. Dir. XXXX teilte mit E-Mail vom 14.09.2020 darüber hinaus mit, dass aufgrund der Besonderheiten des Corona Schuljahrs, der BF mit einem Nicht Genügend in Englisch in die 3. Klasse der Sportmittelschule aufgestiegen ist.

Mit Schreiben vom 18.09.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass mangels Rechtsschutzbedürfnis das Verfahren als gegenstandslos einzustellen ist. Dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt zur Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren eingestellt werde, sollte innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche keine Stellungnahme einlangen.

Bis zum Ende der Stellungnahmefrist langte keine Stellungnahme zu einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Stellungnahmen der Parteien.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, die Nichtberechtigung des BF zum Aufsteigen in die 3. Klasse der Neuen Mittelschule.

Der BF besucht zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die 3. Klasse der Neuen Mittelschule.

Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Pandemie Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2234511.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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