Entscheidungsdatum
09.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W214 2234438-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren der Datenschutzbehörde, Zl. D.124.998 beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 02.07.2019 machte der Antragsteller (ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB) XXXX eine Verletzung im Recht auf Berichtigung, in eventu im Recht auf Löschung, geltend.
2. Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. DSB-D.124.998/0003-DSB/2019 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig, dieses aber noch nicht rechtskräftig beendet sei. Fraglich sei, ob der Antragsteller die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitze, sowie, ob die Beschwerde vom 02.07.2019 überhaupt wirksam eingebracht worden sei. Somit stelle die Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage schon den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters bilde, sei die belangte Behörde gemäß §§ 9, 38 AVG berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren Zl. XXXX des Bezirksgerichtes XXXX auszusetzen.
3. Am 28.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020, GZ W258 2232221-1/3E wurde der Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine, das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller sei nach wie vor beim Bezirksgericht XXXX anhängig, die Prozessfähigkeit des Antragstellers sei aber wesentliche Voraussetzung, um über die Beschwerde des Antragstellers entscheiden zu können und stelle daher gemäß § 38 AVG eine Vorfrage dar. Es obliege der Behörde im Rahmen von § 38 AVG diese Vorfrage selbstständig zu beurteilen oder das Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage durch die zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht auszusetzen. Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht hätte. Der gegenständliche Bescheid sei sorgfältig und rechtsrichtig begründet, es gebe daher keine Anzeichen dafür, dass eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde erfolgreich sein könnte, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen gewesen sei.
5. Am 20.08.2020 erhob der Antragsteller gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes.
6. Mit Schreiben vom 22.08.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.08.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 25.08.2020 legte die belangte Behörde den Antrag auf Verfahrenshilfe dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass der Aussetzungsbescheid nicht angefochten worden sei. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde sei mit GZ W258 2232221-1/3E mangels Erfolgsaussicht abgewiesen worden. Die Rechtsmittelfrist habe ab dem Datum der Zustellung dieses Beschlusses neu zu laufen begonnen, sodass inzwischen von der Rechtskraft des eine Verfahrensunterbrechung anordnenden Bescheides auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Festgehalten wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig ist.
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 02.07.2019 machte der Antragsteller (ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB) XXXX eine Verletzung im Recht auf Berichtigung, in eventu im Recht auf Löschung, geltend.
Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. DSB-D.124.998/0003-DSB/2019 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.
Am 28.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020, GZ W258 2232221-1/3E wurde der Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde am 13.07.2020 zugestellt.
Innerhalb der neu laufenden Rechtsmittelfrist wurde vom Antragsteller keine Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erhoben.
Am 20.08.2020 erhob der Antragsteller gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit Schreiben vom 22.08.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.08.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde. Der Antrag ist strukturiert und zielgerichtet formuliert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hier gegenständlichen Gerichtskat sowie aus dem hg. Gerichtakt W258 2232221-1/3E und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde fristwahrend erhoben.
3.2.1. Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers:
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 9 AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs)
Beim Bezirksgericht XXXX ist zur Zl. XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Dennoch lässt das Verhalten des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine etwaige Prozessunfähigkeit erkennen. So wirkt er in seinen Schreiben strukturiert und zielgerichtet und es gab in der bisherigen Korrespondenz mit dem Antragsteller in Bezug auf die Nachlieferung fehlender Unterlagen bei seinem Antrag auf Verfahrenshilfe keine Anzeichen, dass er seine Rechte im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht wahrnehmen könnte.
Es war daher – zumindest für den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe – von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen.
3.3. In der Sache:
3.3.1. § 8a VwGVG lautet:
„ Verfahrenshilfe
§ 8a.
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
3.3.2. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2020, GZ W258 2232221-1/3E, wurde der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe u.a. zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2020, Zl. DSB-D.124.998/0003-DSB/2019 abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 13.07.2020 zugestellt. Damit begann gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Beschwerdefrist für den Beschwerdeführer neu zu laufen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof hemmt nicht den Fristenlauf für die Einbringung einer Beschwerde in der Hauptsache (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 8a VwGVG [Stand 1.5.2017, rdb.at]).
Ist eine Behörde infolge einer mit Bescheid ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG von ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer derselben enthoben, ergibt sich daraus, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde ausgeschlossen ist (VwGH B 30.03.2004, 2002/06/0156, noch unter Bezugnahme auf Art. 132 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012).
Somit ist dem gegenständlichen Antrag wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben.
3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit Beschwerdefrist Entscheidungspflicht Erwachsenenvertreter Prozessfähigkeit VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2234438.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020