TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W257 2232521-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

BDG 1979 §39
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2232521-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch „Dr Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH“, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Steiermark vom 20.02.2020, GZ XXXX , betreffend Feststellungen über die Befolgung von Weisungen und deren Rechtmäßigkeit in Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 39 BDG abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich innerhalb der Landespolizeidirektion Steiermark.

1.2.    Mit dem bekämpften Bescheid wurde Folgendes verfügt:

„Auf Ihre Anträge vom XXXX 2019, vom XXXX 2020 und vom XXXX 2020 wird festgestellt, dass Sie die mit Befehl der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX 2019 XXXX , verfügte Weisung, beim Polizeikommissariat XXXX Dienst bzw die mit Befehl der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX . 2019, XXXX , verfügte Weisung, bei dieser Dienststelle bis XXXX .2020 weiterhin Dienst zu versehen haben, zu befolgen haben und die Befolgung dieser Zuteilungsverfügung zu Ihren Dienstpflichten gehört.“

Die Behörde begründete die Zuteilung aufgrund einer dienstlichen Notwendigkeit, indem beim Polizeikommissariat XXXX (in Folge PK) sich der Hauptreferent und Stellvertreter des Stadthauptmannes sich im Krankenstand befunden hätte, sowie sei die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Ablauf des Monats XXXX 2020 verfügt worden. Des Weiteren wären von fünf systemisierten Referenten lediglich drei besetzt. Der BF hätte bei der PK auch berufliche Vorkenntnisse, weil er sich auf dieser Dienststelle befunden hätte. Zudem läge gegen den BF eine Disziplinaranzeige vor, weswegen der Verbleib auf dem bisherigen Arbeitsplatz, der des XXXX bei der LPD Steiermark, nicht vertretbar wäre.

1.3.    Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, indem zusammengefasst vorgebracht wird, dass er durch diese Zuteilung eine längere Fahrtstrecke zu bewältigen hätte, und dies seine Sorgepflicht gegenüber seiner kranken Frau in unverhältnismäßiger Weise einschränken würde. Zudem sei er Brillenträger und das Fahren in der Nacht und bei Dämmerung sei ihm nicht zumutbar. Er würde dadurch einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt werden. Zudem hätte er Fahrtkosten von monatlich 766,41 netto durch die Zuteilung zu tragen, welche durch die Zuteilungsgebühr nicht gedeckt werden würden.

1.4.    Er stellte folgende Anträge gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht:

„Die Behörde II. Instanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid der LPD [...] in seinem gesamten Umfang aufheben;

in eventu

Die beantragten Beweise aufnehmen und die verfahrensverfangenen Akten beischaffen;

in eventu

Eine mündliche Verhandlung anberaumen, und den Beschwerdeführer laden und ihn einvernehmen so auch die beantragten Beweise aufnehmen

in eventu

In der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der LPD [...] dahingehend abändern, dass die Dienstzuteilung/Weisung als unrechtmäßig zu qualifizieren sind und der Bf unter Berücksichtigung der Ortsnähe zu seinem Wohnort dienstzuzuteilen ist;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“

1.5.    Der Verwaltungsakt langte am 10.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechen der Geschäftsverteilung der Gerichtskammer W257 zugewiesen. Am 08.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Bei der Einladung wurde der BF ersucht, sämtliche Befunde, welche die Pflegebedürftigkeit seiner Frau durch ihm vorzulegen. Überdies wurde die belangte Behörde ersucht, das Ausgang des gegen den BF geführten Disziplinarverfahrens dem Gericht vorzulegen. Seitens der belangten Behörde langte eine mit 05.10.2020 datierte Stellungnahme ein, darin der bisherige Verfahrensablauf nochmals kurz dargelegt wird und mitgeteilt wird, dass der BF sich seit dem XXXX .2020 sich wieder an seiner Stammdienststelle befindet. Der BF hätte eine Disziplinarstrafe in der Höhe von XXXX erhalten, wobei dies noch nicht rechtskräftig ist.

1.6.    In der Verhandlung am 08.10.2020 wiederholte er im Grunde seine bisherigen Ausführungen. Er sei von der Dienstzuteilung völlig überrascht worden und hätte noch am gleichen Tag die Dienstreise nach PK vorgenommen. Dort wäre er einem Kommandanten gegenübergetreten, welcher anfänglich auch keine genauen Aufgaben für ihn gehabt hätte. Er hätte schließlich Gesetzesmaterien vollzogen, die er bis dorthin aus der praktischen Seite nicht kannte und hätte er auch keine Zugangsberechtigungen für das EDV dieser Materie (das XXXX ) erhalten. Seine Frau hätte durch die Zuteilung stark darunter gelitten, denn die räumliche Nähe zwischen ihm und seiner Gattin wäre durch die Distanz vom Wohnort zum Zuteilungsort aufgehoben worden.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Vor der Zuteilung war er der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung in der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Er war XXXX Dort befindet sich seine Planstelle mit der Wertigkeit A1/3. Sein Vorgesetzter ist der Landespolizeidirektor für Steiermark. Mittlerweile verrichtet der BF – nach den Zuteilungen – wieder Dienst an seiner Stammdienststelle.

1.2.    Mit der Dienstzuteilung vom XXXX 2019 wurde der BF vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2019 zum PK XXXX dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung trägt keine Unterschrift, sondern lediglich die Stampiglie „für den Landespolizeidirektor: Winter, Obst.“. Mit Schreiben vom XXXX 2019 remonstrierte der BF gegen diese Dienstzuteilung. Zu dieser Remonstration wurde mit Schreiben vom XXXX 2019 seitens der Behörde Stellung genommen, die Weisung schriftlich wiederholt und ihm zugleich mitgeteilt, dass die Zuteilung bis XXXX 2020 verlängert wurde. Wörtlich wird ausgeführt:

Mit Disziplinaranzeige vom XXXX , wird Ihnen vorgeworfen,

a)       dass Sie es von XXXX unterlassen hätten, den Fachbereich XXXX entsprechend der Ihnen obliegenden Dienstpflicht zu führen und dadurch die Funktionsfähigkeit dieses Fachbereiches insbesondere die ordnungsgemäße Vollziehung und Führung des gesamten Fremden- und Grenzpolizeiwesens stark gefährdet zu haben,

b)       dass Sie es – unbegründeter Weise – unterlassen hätten, den Weisungen der Ihnen vorgesetzten XXXX Folge zu leisten,

c)       dass Sie es unterlassen hätten, die notwendigen Einschulungsmaßnahmen der im XXXX durchzuführen und zu veranlassen. Weiters hätten Sie es unterlassen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ihres Fachbereiches ihrer Funktion entsprechend einzusetzen, ihr berufliches Fortkommen zu fördern sowie bekanntgewordene Missstände anzusprechen und abzustellen

d)        dass Sie es bewusst unterlassen hätten, Ihren XXXX , in die Aufgaben der FB-Leitung einzuweisen und ihn vom Informationsfluss innerhalb des Fachbereiches ausgeschlossen hätten. Weiters hätten Sie XXXX vor den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des XXXX bloßgestellt sowie vor der Abteilungsleitung als auch dem Direktorium der Landespolizeidirektion XXXX in Misskredit gebracht. Sie hätten mit XXXX einen würdelosen und unhöflichen Umgang gepflegt.

Ihre weitere Verwendung in der Funktion des Fachbereichsleiters würde die Arbeitsfähigkeit des Fachbereiches XXXX und die Gesundheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gefährden.

Daraus ergibt sich der Verdacht, dass bei Ihrer weiteren Verwendung als XXXX und auch in der XXXX der Dienstbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann.

Beim Polizeikommissariat XXXX befindet sich der Hauptreferent und Stellvertreter des Stadthauptmannes im Krankenstand und eine Ruhestandsversetzung des Beamten steht heran. Eine Wiederaufnahme des Dienstes ist nicht zu erwarten. Des Weiteren sind von fünf systemisierten Referenten lediglich drei besetzt. Daher besteht dringender Personalbedarf eines/r Beamten der Verwendungsgruppe A1 bei dieser Dienststelle. Da Sie bereits mehrfach dieser Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen waren, kann davon ausgegangen werden, dass Sie mit den inhaltlichen und operativen Kenntnissen dieser Dienststelle vertraut sind und diese Dienstzuteilung keineswegs einen Neuanfang an einer neuen Dienststelle bedeutet. [...]“

1.3.    Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde die Dienstzuteilung bis zum XXXX 2020 verlängert. Mit Schreiben vom XXXX 2020, erhob der BF Einwendungen gegen die Zuteilungsverlängerung vom XXXX 2019 mit im Grunde den gleichen Bedenken, wie gegen die erste Zuteilung. Mit Schreiben vom XXXX 2020, stellte der BF den Antrag auf Feststellung, warum die Behörde die Ansicht vertritt, dass die gegenständliche Dienstzuteilung rechtmäßig sei.

1.4.    Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX 2020, GZ XXXX , stellte der Landespolizeidirektor Steiermark fest, dass die Befolgung der mit Befehl vom XXXX 2019, vom XXXX .2020 und vom XXXX 2020 verfügten Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.

1.5.    Am 08.10.2020 um 11.16 Uhr wurde dem BvWG seitens der Dienstbehörde das Disziplinarerkenntnis übermittelt. Dessen Eingang hat keinen Einfluss auf das ggstdl. Erkenntnis, selbst wenn es vor der Verhandlung eingebracht worden wäre.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.10.2020.

2.2.    In der Beschwerde ist hinsichtlich der ersten Zuteilung XXXX 2019 folgendes zu entnehmen. „Diese Dienstzuteilung trägt keine Unterschrift, sondern lediglich die Stampiglie „für den Landespolizeidirektor: Winter, Obst.“.“ Nachdem der BF keine sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausführt, sondern lediglich den sich auch dem Zuteilungsschreiben sich ergebende Sachverhalt beschreibt, bedarf dies keiner näheren Ausführungen.

2.3.    Der BF bringt im Grunde drei Punkte gegen die Zuteilung vor:

2.3.1.  Die Krankheit seiner Frau verlange, dass er seinen Dienstort in ihrer unmittelbaren Nähe haben solle, sodass er im Notfall schnell eingreifen könne (Seite 3 der Beschwerde).

2.3.2.  Er hätte mit der Zuteilung erhebliche Startschwierigkeiten an der neuen Dienststelle und wäre aufgrund seines Dienstalters die Maßnahme daher rein willkürlich (Seite 5 der Beschwerde). So würde sein gesamter Tagesablauf völlig in Mitleidenschaft gezogen worden, weil er den Dienst um 07:30 Uhr antreten müsse und er bereits um 05:45 Uhr seinen Wohnort mit dem Kfz verlassen müsse. Er sei auch Brillenträger und wäre daher beim Straßenverkehr besonderen Gefahren ausgesetzt.

2.3.3.  Er hätte durch den Mehraufwand an Fahrleistungen mit seinem Fahrzeug einen Aufwand in der Höhe von 766,41 netto monatlich. Wörtlich wird ausgeführt (Seite 6 der Beschwerde: „Bei einer angenommenen täglichen Kilometerleistung von 120 km unter Zugrundlegung eines den tatsächlichen Aufwand nicht abdeckendes Kilometergeld von gesetzlich € 0,42 bedeutet dieser Umstand für den Bf eine finanzielle Einbuße von € 50,40 = € 35,40 täglich, sohin monatlich € 766,41 netto (15 x 5AT x 4,33 W)...“ Abgesehen davon, dass der Rechnung auf sachlicher Ebene nicht nachvollziehbar ist, geht das Gericht hinsichtlich der Fahrtzeit in der Höhe von 40 Minuten und einer einfachen Fahrtstrecke von 56,2 Km (aus dem Bescheid, Seite 3), bzw 60 km (aus der Beschwerde) und einer Arbeitszeit von zumindest 6 Stunden von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit aus, den erst ab 60 km würde ihm die große Pendlerpauschale zustehen und erst ab 120 Minuten Fahrtzeit geht das Einkommenssteuergesetz von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Fahrtstrecke aus, dies hier nicht gegeben ist. Soweit es in realiter tatsächlich zu einem Einkommensverlust kommen ist anzumerken, dass der BF gerade wegen dem Mehraufwand eine Zuteilungsgebühr erhält

2.4.    Zu Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.: Der BF legte dem Gericht keinen ärztlichen Befund vor, woraus sich das Fehlen der unmittelbaren Nähe (die Dienststelle ist ca 50 km entfernt) auf die Gesundheit der Frau negativ auswirkte. Er legte ein Attest vor, demnach die Gattin XXXX ist, doch keinen Nachweis, dass die Distanz zwischen ihm am Zuteilungsort und dem Wohnort (seiner Gattin) für die Gattin nachweislich einen negativen gesundheitlichen Einfluss hatte und zwar ex ante aus dem Blickpunkt der verfügenden Dienstbehörde. Der Dienstbehörde wurde zwar mitgeteilt, dass der BF für die Gattin zu sorgen habe, doch ein Nachweis des Umfanges bzw des voraussichtlich negativen Einflusses auf die Gesundheit seiner Gattin lag nicht vor. Der BF musste auch vor der Zuteilung nicht regelmäßig oder mehrmals den Dienst in XXXX abbrechen um für seine Frau zu sorgen, aus dem die Dienstbehörde einen solchen Schluss ziehen hätte können. Insofern der BF meint, dass er für die täglichen Besorgungen wie Einkauf etc. zu sorgen habe, sei angemerkt, dass ihm dies bei einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde vom Zuteilungsort zum Wohnort zumutbar ist. Eine Schmälerung dieser hauswirtschaftlichen Tätigkeiten ist durch die Zuteilung nicht erkennbar.

Auch wurde kein Pflegebedarf nach dem Bundespflegegeldgesetz vorgelegt bzw ein Nachweis geführt, dass der BF selbst sich in unmittelbarer Nähe seiner Frau aufhalten müsse, um die Gesundheit seiner Frau nicht zu verschlechtern.

2.5.    Zu Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.: Bei dem BF wurde am XXXX 2019 die volle Exekutivdiensttauglichkeit festgestellt. Der BF ist dem auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht muss davon ausgehen, dass schon mit der Führerscheintauglichkeit das Lenken eines Fahrzeuges auch in erschwerten Bedingungen (Fahrten in der Nacht, ungünstige Witterungsverhältnisse) möglich ist, vielmehr noch, wenn durch die Exekutivdiensttauglichkeit der Nachweis gelegt wurde, dass er eine Schusswaffe bedienen kann und muss.

3.       Rechtliche Beurteilung:


Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.    Gemäß § 39 Abs. 1 BDG liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Abs. 3 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig ist, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann oder wenn sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt. Nach Abs. 4 leg. cit. ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

3.3.    Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

3.4.    Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).

3.5.    Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, dh., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

3.6.    Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0195).

3.7.    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor (vgl. hiezu etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170). Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

3.8.    Die schriftliche Dienstzuteilung vom XXXX 2019 wurde vom Beamten remonstriert. Die Behörde wiederholte schriftlich am XXXX 2019 die Dienstzuteilung und verfügte drei Tage vorher die Verlängerung der Dienstzuteilung bis XXXX 2020. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, dass die Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört.

3.9.    Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass die Behörde willkürlich gehandelt hätte, weil diese die familiären und sozialen Verhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt hätte. Zudem könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht so weit mit dem Fahrzeug fahren. Diese Punkte wurden in der Beweiswürdigung entsprechend bewertet (sh die Punkte Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff).

3.10.   Wie aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid ersichtlich, stützte sich die Behörde auf die dienstliche Notwendigkeit, dem der BF inhaltlich nur seine persönliche Sicht entgegenbrachte indem er meint, dass der Kommandant der PK XXXX spontan bei seinem Dienstantritt keine konkreten Arbeiten für ihn vorgesehen hätte, dies bei einer spontan verfügten Zuteilung auch nachvollziehbar ist, nichts entgegenbrachte. Schon alleine aus diesem Grund ist eine Willkür der Behörde nicht erkenntlich. Zusätzlich stützte die Behörde das Abzugsinteresse mit dem laufenden Disziplinarverfahren gegen den BF. Ungeachtet des Ausganges dieses Verfahrens ist es ex ante nachvollziehbar, wenn der Beamte von der bisherigen Dienststelle abgezogen wird, um den laufenden Dienstbetrieb nicht zu belasten, war der BF doch im Zeitpunkt der Zuteilungsverfügung XXXX in einer strategisch bedeutenden Abteilung der LPD Steiermark. Auch wenn das gegenständliche Verfahren nicht dazu geeignet ist die vorgeworfenen Dienstrechtsverfehlungen zu beleuchten erweist sich die Dienstzuteilung vor dem Hintergrund der sozialen Verträglichkeit (sh die Beweismittel), der dienstlichen Notwendigkeit bezüglich dem Abzugsinteresse und der dienstlichen Notwendigkeit an der PK XXXX somit im Endergebnis nicht als willkürlich getroffene Entscheidung der belangten Behörde, sondern als notwendige und geeignete vorläufige Personalmaßnahme, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Schlagworte

Arbeitsplatz Beamter Befolgungspflicht dienstliche Gründe Dienstweg - Zumutbarkeit Dienstzuteilung Disziplinarstrafe Eventualantrag Eventualbegehren notwendige Maßnahme Personalmaßnahme Pflegebedarf Remonstration Weisung Willkür

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2232521.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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