Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W195 2235089-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 16.09.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Schreiben des Beschwerdeführers (weiter: BF) ein. In diesem möchte er eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung einer Ordnungsstrafe und den Kostenersatz zur
XXXX erheben.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF mit Verfügung vom 17.09.2020 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Verbesserung zurück. Das BVwG setzte den BF über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels Email nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen wäre.
Feststellungen:
Der BF brachte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Verbesserungsauftrag des BVwG wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen wäre. Innerhalb dieser Frist ist keine weitere Eingabe eingelangt.
Gegenstand der Beschwerde war der Beschluss über die Verhängung einer Ordnungsstrafe und die Einhebung des Kostenersatzes.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.09.2020 sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 9 VwGVG. Insbesondere, da sie per E-Mail eingelangt ist. Dies ist, wie dem Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr zwischen dem BVwG und den Beteiligten, BGBl II 515/2013, entnommen werden kann, kein geeigneter Weg, eine Beschwerde zu erheben. Eine weitere Eingabe erfolgte nicht. Eine in dieser Form erhobene Beschwerde ist jedenfalls zurückzuweisen, das Eingehen auf die Beschwerdeinhalte hatte nicht zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge formeller Mangelhaftigkeit der Beschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 515/2013, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdemängel E - Mail Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2235089.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020