TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W146 2135022-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

BDG 1979 §127
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W146 2135022-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim BMF, Senat I, vom XXXX , GZ XXXX nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe eines aktuellen Monatsgehalts in der Höhe von 2.280 Euro verhängt wird.

Gemäß § 127 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung gekürzte Ausfertigung Geldstrafe Ratenzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2135022.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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