Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
BDG 1979 §127Spruch
W146 2135022-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim BMF, Senat I, vom XXXX , GZ XXXX nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe eines aktuellen Monatsgehalts in der Höhe von 2.280 Euro verhängt wird.
Gemäß § 127 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung gekürzte Ausfertigung Geldstrafe RatenzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2135022.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020