TE Bvwg Beschluss 2020/10/14 W256 2235155-2

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch

W256 2235155-2/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 3. August 2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 zur GZ XXXX , den Beschluss:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller richtete am 11. April 2019 ein E-Mail mit dem Betreff „Auskunft gemäß Datenschutzgesetzgebung“ an die Datenschutzbehörde. Darin machte er eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz und im Recht auf Geheimhaltung durch den Verein XXXX geltend. Die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung des Rechts feststellen.

Die Datenschutzbehörde hat nach erfolgter aufgetragener Verbesserung der obigen Beschwerde durch den Antragssteller ein Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Beschwerdesache eingeleitet.

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15. Juli 2020, XXXX , wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers vom 11. April 2019 bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

In seinem an die Datenschutzbehörde gerichteten Schreiben vom 3. August 2020 führte der Antragsteller aus, dass er sich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde zur Zahl XXXX wegen einer Aussetzung beschwere und für das gegenständliche Verfahren „umfassende“ Verfahrenshilfe bzw. Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehren würde. Darin führte der Antragsteller aus, er sei schon lange nicht mehr in der Lage, den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten würde er eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices XXXX als Einkommensnachweis beilegen. Ein Vermögensbekenntnis sei nicht erforderlich. Aufgrund von Schädigungen durch unerlaubte Handlungen sei er überhaupt nicht in der Lage, vollständige Angaben zu machen. Im Übrigen sei er schon seit langer Zeit im Krankenstand und sei seine Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt.

Die Datenschutzbehörde hat dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.


Über entsprechendes Ersuchen im Verfahren XXXX 1 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 2. September 2020 mitgeteilt, dass das den Antragsteller betreffende Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 7. August 2020 eingestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 22. September 2020 wurde der Antragssteller in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe vom erkennenden Gericht auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, bzw. konkret und unter Vorlage von Beweismitteln darzulegen, weshalb ihm die Vorlage eines solchen nicht möglich sei, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Formular eines Vermögensbekenntnisses übermittelt.

Dazu hat sich der Antragsteller innerhalb der vorgegeben Frist nicht geäußert.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Gemäß § 9 BvwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.


Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BvwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH, 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).

In seiner Entscheidung vom 5. September 2018, Ra 2018/03/0056 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.

Nichts Anderes kann für eine – letztlich von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe gelten.

Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf Verfahrenshilfeanträge vorsieht, kommt damit die allgemeine – Einzelrichterzuständigkeit vorsehende - Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.

zu Spruchpunkt A)

Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht ohne weiteres entnehmen. Zwar führt er darin selbst aus, er sei nicht in der Lage, ein Vermögensbekenntnis auszufüllen. Aus seinem weiteren Vorbringen geht allerdings hervor, dass er sich dabei lediglich auf die von ihm auszufüllenden Angaben im Vermögenbekenntnis, welche aufgrund von „Schädigungen durch unerlaubte Handlungen“ nicht rechtskonform geregelt seien, bezieht.

Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Begründend führte er dazu aus, ein solches stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe dar.

Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

Die bloß allgemeine Behauptung des Antragstellers, die im Vermögensbekenntnis auszufüllenden Angaben könnten aufgrund von „Schädigungen“ in seinem Fall nicht vorgenommen werden, kann den Antragssteller jedenfalls nicht von seiner Pflicht zur Vorlage eines Bekenntnisses über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zum Zweck der umfassenden Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse entbinden.

Gleiches gilt für die alleinige Vorlage eines Einkommensnachweises, weil dieser lediglich als ein Beleg zum Vermögensbekenntnis, nicht aber als Ersatz eines sämtliche Vermögenswerte umfassenden Bekenntnisses herangezogen werden kann.

Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen bzw. konkret und unter Vorlage von Beweismitteln darzulegen, weshalb ihm die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht möglich sei, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm auch das (auszufüllende) Formblatt eines Vermögenbekenntnisses zugestellt.

Dieser Aufforderung ist der Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Frist insgesamt nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.


Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2235155.2.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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